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VB.2016.00123 • VG ZH VB.2016.00123 KI-generiert

Suspension of Prison Sentence Due to Fitness to Stand Trial Pending Review

Geschäftsnummer VB.2016.00123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a remand from the Federal Supreme Court due to suspected serious procedural defects in the penal order proceedings, the Administrative Court reviewed whether the execution of the unreserved prison sentences should be suspended based on important reasons under Art. 92 of the Penal Code. The Court reasoned that the potential injustice of executing a sentence without established fitness to stand trial, especially given the relatively minor nature of the offenses, constituted an important reason warranting suspension of the sentence execution until the defendant's fitness to stand trial is clarified and any potential revision proceedings are concluded, thereby partially granting the appeal and remitting the case for a new decision on the specifics of the suspension and associated measures, including granting free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug Wiederaufnahme von VB.2015.00436 | Strafvollzug. [Wiederaufnahme von VB.2015.00436 nach Rückweisung durch das Bundesgericht] Das Bundesgericht erwog, den Strafbefehlsverfahren würden schwere Verfahrensmängel anhaften, und es erscheine stossend, wenn die angeordneten unbedingten Freiheitsstrafen unbesehen vollzogen würden. Zwar treffe es zu, dass Vollzugsbehörden an rechtskräftige Strafurteile gebunden seien und diese zu vollziehen hätten. Vorliegend stelle sich aber die Frage, ob nicht ausnahmsweise eine Unterbrechung des Strafvollzugs aus wichtigem Grund zulässig sein müsse. Das Verwaltungsgericht werde zu prüfen haben, ob der Strafvollzug nicht im Sinn von Art. 92 StGB zu unterbrechen sei, bis die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers geklärt und ein allfälliges Revisionsverfahren durchgeführt worden sei (E. 2). Darin, dass dem Vollzug einer Haft vorzubeugen ist, die sich möglicherweise als nicht gerechtfertigt erweist, und in der fraglichen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers liegen wichtige Gründe für eine Unterbrechung des Strafvollzugs im Sinn von Art. 92 StGB. Angesichts der noch als leicht zu bezeichnenden Delinquenz hielt das Bundesgericht eine Unterbrechung mit dem Schutz der Allgemeinheit noch für vereinbar. Der Strafvollzug des Beschwerdeführers ist daher mindestens für so lange, bis dessen Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit feststeht, zu unterbrechen. Zur Anordnung der Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs und allfälliger Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 4.1). Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und des Verfahrens VB.2015.00436 sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5). Teilweise Gutheissung, Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen unentgeltliche Rechtspflege Vollzug von Freiheitsstrafen hängiges Verfahren Haftprüfungsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 StGB

The court ordered the suspension of the execution of the sentence based on this article due to important reasons concerning the defendant's capacity to be culpable.

Art. 68 Abs. 2 VRG

This article was cited in the final order regarding the reassessment of costs and compensation from the appeal proceedings.

Art. 64 BGG

This article was cited in the final order concerning the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege/unentgeltlicher Rechtsbeistand).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00123

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00123 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug Wiederaufnahme von VB.2015.00436 · Strafvollzug. [Wiederaufnahme von VB.2015.00436 nach Rückweisung durch das Bundesgericht] Das Bundesgericht erwog, den Strafbefehlsverfahren würden schwere Verfahrensmängel anhaften, und es erscheine stossend, wenn die angeordneten unbedingten Freiheitsstrafen unbesehen vollzogen würden.

Zwar treffe es zu, dass Vollzugsbehörden an rechtskräftige Strafurteile gebunden seien und diese zu vollziehen hätten. Vorliegend stelle sich aber die Frage, ob nicht ausnahmsweise eine Unterbrechung des Strafvollzugs aus wichtigem Grund zulässig sein müsse. Das Verwaltungsgericht werde zu prüfen haben, ob der Strafvollzug nicht im Sinn von Art. 92 StGB zu unterbrechen sei, bis die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers geklärt und ein allfälliges Revisionsverfahren durchgeführt worden sei (E. 2). Darin, dass dem Vollzug einer Haft vorzubeugen ist, die sich möglicherweise als nicht gerechtfertigt erweist, und in der fraglichen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers liegen wichtige Gründe für eine Unterbrechung des Strafvollzugs im Sinn von Art. 92 StGB. Angesichts der noch als leicht zu bezeichnenden Delinquenz hielt das Bundesgericht eine Unterbrechung mit dem Schutz der Allgemeinheit noch für vereinbar.

Der Strafvollzug des Beschwerdeführers ist daher mindestens für so lange, bis dessen Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit feststeht, zu unterbrechen. Zur Anordnung der Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs und allfälliger Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 4.1). Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und des Verfahrens VB.2015.00436 sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5).

Teilweise Gutheissung, Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG KOGNITION RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHULDFÄHIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 92 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2