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VB.2016.00122 • VG ZH VB.2016.00122 KI-generiert

Right to be Heard Violated by Unreasoned Denial of Suspensive Effect

Geschäftsnummer VB.2016.00122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A construction appeals court denied a request for suspensive effect without providing any reasoning. The court found this to be a violation of the applicant's right to be heard, as written orders must be justified, and this duty extends to decisions on provisional measures that could cause irreparable harm. Consequently, the court granted the appeal and remanded the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Prozessleitende Anordnung; Aufschiebende Wirkung; Begründungspflicht; Rechtliches Gehör. Mit Präsidialverfügung lehnte das Baurekursgericht die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, ohne die Ablehnung des Gesuchs zu begründen. Schriftliche Anordnungen sind indes gemäss Gesetz zu begründen (E. 2.2). Dies ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht gilt grundsätzlich auch für einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben können. Vorliegend fehlt es an Ausführungen, aufgrund derer die inhaltliche Richtigkeit der ablehnenden Anordnung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung überprüft werden könnte. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3). Gutheissung; Rückweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör aufschiebende Wirkung Verletzung von Verfahrensrechten beschränktes Einsichtsrecht unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Ausschluss eines Zeugen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited as the basis for the violation of the applicant's right to be heard due to the lack of justification for the denial of suspensive effect.

§ 10 Abs. I VRG

Cited as the legal provision requiring written orders to be justified.

§ 10a lit. a VRG

Cited in relation to the justification requirement for provisional measures.

§ 10a lit. b VRG

Cited in relation to the justification requirement for provisional measures.

§ 10a lit. c VRG

Cited in relation to the justification requirement for provisional measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00122

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00122 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Prozessleitende Anordnung; Aufschiebende Wirkung; Begründungspflicht; Rechtliches Gehör. Mit Präsidialverfügung lehnte das Baurekursgericht die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, ohne die Ablehnung des Gesuchs zu begründen.

Schriftliche Anordnungen sind indes gemäss Gesetz zu begründen (E. 2.2). Dies ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht gilt grundsätzlich auch für einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben können. Vorliegend fehlt es an Ausführungen, aufgrund derer die inhaltliche Richtigkeit der ablehnenden Anordnung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung überprüft werden könnte. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3).

Gutheissung; Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BEGRÜNDUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT PROZESSLEITENDE ANORDNUNG RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 10 Abs. I VRG § 10a lit. a VRG § 10a lit. b VRG § 10a lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2