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VB.2016.00120 • VG ZH VB.2016.00120 KI-generiert

Refusal of Residency Extension Upheld for Unemployed EU National Relying on Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2016.00120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the refusal to extend the residency permit of an EU/EFTA national, who was initially admitted as a gainfully employed person, because they had become unemployed and reliant on social assistance. The court reasoned that the requirements for continued residency due to disability were not met, as a definitive social insurance ruling indicated no permanent incapacity for work, and after nearly eight years of unemployment, there was no prospect of future employment, thus precluding even temporary incapacity. Furthermore, reliance on social assistance negated any entitlement to a permit as an unemployed person, and no right to residency could be derived from a relationship with a fiancée since a recognized partnership did not exist, nor was marriage imminent, while discretionary relief under the relevant immigration law provision was deemed inapplicable as no hardship case was established.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines als Erwerbstätiger zugelassenen EU/EFTA Bürgers aufgrund Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit Die Voraussetzungen für einen Verbleib zufolge dauernder oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sind nicht erfüllt: Bei der Beurteilung, ob eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vorliegt, ist regelmässig auf den Entscheid der IV-Stelle abzustützen. Nach dem klaren IV-Entscheid liegt keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor (E. 3.2.1). Nach fast acht Jahren Erwerbslosigkeit können ihm keine ernsthaften Erfolgsaussichten darauf beschieden werden, in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig zu sein. Es liegt daher auch keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vor (E. 3.2.2). Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht ihm auch als Erwerbsloser kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu (E. 4.2). Es liegt keine eheähnliche Beziehung vor und es ist auch nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen, weshalb er aus der Beziehung zu seiner Verlobten keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (E: 5.2). Soweit die Vorinstanz prüft, ob dem Beschwerdeführer nach Art. 96 AuG (pflichtgemässem Ermessen) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, verkennt sie, dass Art. 96 AuG keine Grundlage für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung bildet. Art. 96 AuG gelangt lediglich ergänzend zur Anwendung, wenn den Behörden ein Ermessen wie z.B. bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung zusteht. Das Vorliegen eines Härtefalls ist vorliegend zu verneinen (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Arbeitsbewilligung Arbeitslosenversicherung vorübergehende Arbeitsunfähigkeit schwerer Härtefall Arbeitsverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 96 AuG
Soweit die Vorinstanz prüft, ob dem Beschwerdeführer nach Art. 96 AuG (pflichtgemässem Ermessen) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, verkennt sie, dass Art.
Art. 2 Abs. I lit. b Anhang
· --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT EU-BÜRGER/-IN HÄRTEFALL IV-RENTE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERLOBT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. b Anhang I FZA Art.
Art. 4 Anhang
b Anhang I FZA Art. 4 Anhang I FZA Art.
Art. 4 Abs. II Anhang
4 Anhang I FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art.
Art. 6 Abs. I Anhang
II Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00120

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00120 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.11.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines als Erwerbstätiger zugelassenen EU/EFTA Bürgers aufgrund Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit

Die Voraussetzungen für einen Verbleib zufolge dauernder oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sind nicht erfüllt: Bei der Beurteilung, ob eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vorliegt, ist regelmässig auf den Entscheid der IV-Stelle abzustützen. Nach dem klaren IV-Entscheid liegt keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor (E. 3.2.1). Nach fast acht Jahren Erwerbslosigkeit können ihm keine ernsthaften Erfolgsaussichten darauf beschieden werden, in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig zu sein. Es liegt daher auch keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vor (E. 3.2.2). Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht ihm auch als Erwerbsloser kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu (E. 4.2).

Es liegt keine eheähnliche Beziehung vor und es ist auch nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen, weshalb er aus der Beziehung zu seiner Verlobten keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (E: 5.2). Soweit die Vorinstanz prüft, ob dem Beschwerdeführer nach Art. 96 AuG (pflichtgemässem Ermessen) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, verkennt sie, dass Art. 96 AuG keine Grundlage für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung bildet. Art. 96 AuG gelangt lediglich ergänzend zur Anwendung, wenn den Behörden ein Ermessen wie z.B. bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung zusteht. Das Vorliegen eines Härtefalls ist vorliegend zu verneinen (E. 6).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT EU-BÜRGER/-IN HÄRTEFALL IV-RENTE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERLOBT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. b Anhang I FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3