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VB.2016.00117 • VG ZH VB.2016.00117 KI-generiert

Social Assistance Reimbursement for Undisclosed Income

Geschäftsnummer VB.2016.00117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision requiring the reimbursement of social assistance benefits because the recipient failed to immediately report income earned between July and October 2012, which only became apparent during the annual review based on bank statements submitted in March 2013. The court reasoned that recipients have a statutory duty to promptly and unprompted report any changes in their financial circumstances, and the recipient failed to provide a sufficient justification for not reporting the wages shortly after receiving them, thus breaching the mandatory disclosure requirement, which consequently led to an overpayment subject to repayment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung aufgrund nicht deklarierter Einkünfte. Die Beschwerdeführerin teilte der Sozialbehörde ihre Einkünfte der Monate Juli bis Oktober 2012 nicht mit, sodass diese erst im Rahmen der jährlichen Überprüfung aus den im März 2013 eingereichten Kontoauszügen ersichtlich wurden. Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen von sozialhilfebeziehenden Personen müssen jedoch unverzüglich und unaufgefordert der Behörde gemeldet werden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht belegen, weshalb es nicht jeweils innert weniger Tage nach Erhalt des jeweiligen Lohnes möglich gewesen sein soll, diesen der Sozialhilfebehörde mitzuteilen. Sie hat es damit pflichtwidrig unterlassen, ihre gesetzliche Informations- und Meldepflicht im Sinn von § 18 SHG wahrzunehmen. Bei korrekter Erfüllung dieser Pflichten wären tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin in diesem Umfang rückerstattungspflichtig ist (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Verletzung der Offenlegungspflicht Einkommensdeklaration Pflichtleistung finanzielle Verhältnisse gesetzliche Pflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 SHG

The failure to fulfill the legal duty to inform, as stipulated in this article, was the basis for upholding the repayment obligation.

§ 18 Abs. 1 SHG

This specific provision defines the duty to inform that the appellant breached.

Art. 29 Abs. 2 BV

While cited, the article is not explicitly named in the final dispositive orders for the outcome, but is part of the legal framework mentioned in the case summary.

§ 28 SHV

This article is listed among the legal norms relevant to the case, although its direct application in the final orders is not detailed here beyond its citation.

§ 28 Abs. 1 SHV

This article is listed among the legal norms relevant to the case, although its direct application in the final orders is not detailed here beyond its citation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00117

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00117 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.12.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung aufgrund nicht deklarierter Einkünfte. Die Beschwerdeführerin teilte der Sozialbehörde ihre Einkünfte der Monate Juli bis Oktober 2012 nicht mit, sodass diese erst im Rahmen der jährlichen Überprüfung aus den im März 2013 eingereichten Kontoauszügen ersichtlich wurden.

Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen von sozialhilfebeziehenden Personen müssen jedoch unverzüglich und unaufgefordert der Behörde gemeldet werden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht belegen, weshalb es nicht jeweils innert weniger Tage nach Erhalt des jeweiligen Lohnes möglich gewesen sein soll, diesen der Sozialhilfebehörde mitzuteilen. Sie hat es damit pflichtwidrig unterlassen, ihre gesetzliche Informations- und Meldepflicht im Sinn von § 18 SHG wahrzunehmen. Bei korrekter Erfüllung dieser Pflichten wären tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin in diesem Umfang rückerstattungspflichtig ist (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABRECHNUNG AUSKUNFTSPFLICHT BUDGET DEKLARATION EINKOMMEN EINKOMMENSFREIBETRAG FÜRSORGE MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE ÜBERPRÜFUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 18 SHG § 18 Abs. 1 SHG § 28 SHV § 28 Abs. 1 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3