Revocation of Residency Permit Based on Prolonged Social Assistance Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a long-term resident's permit due to prolonged and substantial reliance on social assistance, amounting to over CHF 340,000 accumulated over approximately ten years of marriage to a citizen, satisfying the criteria for revocation based on dependency. Although the permit holder cited illiteracy and health issues, the court found that her minimal work history, lack of German language skills, and failure to resume offered integration courses demonstrated significant self-culpability for her continued dependency, rendering the revocation proportionate despite her impending eligibility for a non-assistance-related pension benefit that would still require a temporary period of public support.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 14 Jahren in der Schweiz. Sie und ihr Schweizer Ehemann werden seit rund 10 Jahren fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt; die bezogenen Leistungen beliefen sich im Frühjahr 2015 auf Fr. 340'000.-. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist sowohl hinsichtlich der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist ein (Eigen-)Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit mitzuberücksichtigen: Die Beschwerdeführerin ist zwar Analphabetin und leidet an gesundheitlichen Problemen. In Anbetracht dessen, dass sie während ihrer gesamten Anwesenheit einzig neun Wochen arbeitstätig war, kein Deutsch spricht und den abgebrochenen Alphabetisierungs- und Sprachkurs nicht wiederaufgenommen hat, ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem wesentlichen Teil selbst verschuldet, nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Erreichen des 62. Altersjahrs die nicht als Sozialhilfe geltende AHV vorbeziehen könnte, womit eine sichere Prognose betreffend Loslösung von der Sozialhilfe bestehe, so müsste sie weiterhin für ein Jahr von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich auch mit Blick auf die privaten Interessen des Ehemanns, der ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammt, als verhältnismässig. Gewährung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court confirmed that the condition for withdrawing the residence permit due to dependency on social assistance, as defined by this article, was met.
The court considered this article in its proportionality assessment regarding the revocation of the residence permit.
This provision was likely cited for the ruling on court costs (although the dispositive itself is not fully visible, the context suggests a final decision where costs are typically regulated).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00114
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00114 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.12.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 14 Jahren in der Schweiz. Sie und ihr Schweizer Ehemann werden seit rund 10 Jahren fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt; die bezogenen Leistungen beliefen sich im Frühjahr 2015 auf Fr. 340'000.-.
Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist sowohl hinsichtlich der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist ein (Eigen-)Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit mitzuberücksichtigen: Die Beschwerdeführerin ist zwar Analphabetin und leidet an gesundheitlichen Problemen. In Anbetracht dessen, dass sie während ihrer gesamten Anwesenheit einzig neun Wochen arbeitstätig war, kein Deutsch spricht und den abgebrochenen Alphabetisierungs- und Sprachkurs nicht wiederaufgenommen hat, ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem wesentlichen Teil selbst verschuldet, nicht zu beanstanden.
Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Erreichen des 62. Altersjahrs die nicht als Sozialhilfe geltende AHV vorbeziehen könnte, womit eine sichere Prognose betreffend Loslösung von der Sozialhilfe bestehe, so müsste sie weiterhin für ein Jahr von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich auch mit Blick auf die privaten Interessen des Ehemanns, der ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammt, als verhältnismässig. Gewährung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · ANALPHABET/-IN GESUNDHEITSZUSTAND KRANKHEIT SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SELBSTVERSCHULDEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3