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VB.2016.00114 • VG ZH VB.2016.00114 KI-generiert

Revocation of Residency Permit Based on Prolonged Social Assistance Dependency

Geschäftsnummer VB.2016.00114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a long-term resident's permit due to prolonged and substantial reliance on social assistance, amounting to over CHF 340,000 accumulated over approximately ten years of marriage to a citizen, satisfying the criteria for revocation based on dependency. Although the permit holder cited illiteracy and health issues, the court found that her minimal work history, lack of German language skills, and failure to resume offered integration courses demonstrated significant self-culpability for her continued dependency, rendering the revocation proportionate despite her impending eligibility for a non-assistance-related pension benefit that would still require a temporary period of public support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 14 Jahren in der Schweiz. Sie und ihr Schweizer Ehemann werden seit rund 10 Jahren fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt; die bezogenen Leistungen beliefen sich im Frühjahr 2015 auf Fr. 340'000.-. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist sowohl hinsichtlich der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist ein (Eigen-)Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit mitzuberücksichtigen: Die Beschwerdeführerin ist zwar Analphabetin und leidet an gesundheitlichen Problemen. In Anbetracht dessen, dass sie während ihrer gesamten Anwesenheit einzig neun Wochen arbeitstätig war, kein Deutsch spricht und den abgebrochenen Alphabetisierungs- und Sprachkurs nicht wiederaufgenommen hat, ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem wesentlichen Teil selbst verschuldet, nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Erreichen des 62. Altersjahrs die nicht als Sozialhilfe geltende AHV vorbeziehen könnte, womit eine sichere Prognose betreffend Loslösung von der Sozialhilfe bestehe, so müsste sie weiterhin für ein Jahr von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich auch mit Blick auf die privaten Interessen des Ehemanns, der ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammt, als verhältnismässig. Gewährung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Sozialhilfeabhängigkeit Arbeitsbewilligungen befristete Rente Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Entzug von Sozialversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
The court confirmed that the condition for withdrawing the residence permit due to dependency on social assistance, as defined by this article, was met.
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
· --- · Stichworte: · ANALPHABET/-IN GESUNDHEITSZUSTAND KRANKHEIT SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SELBSTVERSCHULDEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art.
Art. 8 EMRK
The court considered this article in its proportionality assessment regarding the revocation of the residence permit.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision was likely cited for the ruling on court costs (although the dispositive itself is not fully visible, the context suggests a final decision where costs are typically regulated).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG

The court confirmed that the condition for withdrawing the residence permit due to dependency on social assistance, as defined by this article, was met.

Art. 8 EMRK

The court considered this article in its proportionality assessment regarding the revocation of the residence permit.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was likely cited for the ruling on court costs (although the dispositive itself is not fully visible, the context suggests a final decision where costs are typically regulated).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00114

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00114 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.12.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 14 Jahren in der Schweiz. Sie und ihr Schweizer Ehemann werden seit rund 10 Jahren fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt; die bezogenen Leistungen beliefen sich im Frühjahr 2015 auf Fr. 340'000.-.

Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist sowohl hinsichtlich der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist ein (Eigen-)Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit mitzuberücksichtigen: Die Beschwerdeführerin ist zwar Analphabetin und leidet an gesundheitlichen Problemen. In Anbetracht dessen, dass sie während ihrer gesamten Anwesenheit einzig neun Wochen arbeitstätig war, kein Deutsch spricht und den abgebrochenen Alphabetisierungs- und Sprachkurs nicht wiederaufgenommen hat, ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem wesentlichen Teil selbst verschuldet, nicht zu beanstanden.

Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Erreichen des 62. Altersjahrs die nicht als Sozialhilfe geltende AHV vorbeziehen könnte, womit eine sichere Prognose betreffend Loslösung von der Sozialhilfe bestehe, so müsste sie weiterhin für ein Jahr von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich auch mit Blick auf die privaten Interessen des Ehemanns, der ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammt, als verhältnismässig. Gewährung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · ANALPHABET/-IN GESUNDHEITSZUSTAND KRANKHEIT SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SELBSTVERSCHULDEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3