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VB.2016.00113 • VG ZH VB.2016.00113 KI-generiert

Residency Permit Denial Based on Unsubstantiated Domestic Violence Claim

Geschäftsnummer VB.2016.00113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal sought the reconsideration of a residency permit based on an alleged post-marital hardship due to domestic violence, following a federal court remand for further fact-finding, particularly concerning a criminal case against the ex-husband. The court rejected the claim because the appellant, who had previously been convicted for offenses related to domestic violence against her ex-husband, failed to credibly substantiate her allegations of being a victim of physical or psychological coercion of sufficient constancy and intensity, especially since the ex-husband was acquitted of all charges, with the criminal court explicitly noting the allegations were untrue and seemingly aimed only at securing residency. Consequently, the court dismissed the appeal, allocated costs of the second instance to the appellant due to the lack of credibility of her hardship claim, and refused her compensation despite the costs incurred in the initial proceedings that led to the federal court remand.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme VB.2014.00322) | Verneinung eines ehelichen Härtefalls aufgrund nicht glaubhaft gemachter ehelicher Gewalt. [Die selbst wegen Delikten in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gegenüber ihrem früheren Ehemann verurteilte Beschwerdeführerin machte geltend, ihrerseits Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Da das Bundesgericht eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft nicht ausschloss, wies es das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Verwaltungsgericht zurück. Dabei mass es insbesondere dem damals noch laufenden Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin entscheidendes Gewicht zu. Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren deshalb zunächst bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Strafverfahrens.] Opfer ehelicher Gewalt können einen nachehelichen Härtefall geltend machen und hieraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten, sofern sie zumindest glaubhaft machen können, in der Ehe Opfer physischer oder psychischer Zwangsausübung von gewisser Konstanz und Intensität geworden zu sein. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von sämtlichen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen freigesprochen, wobei der Strafrichter ausdrücklich festhielt, dass der vorgeworfene Sachverhalt klar nicht erstellt sei und die Beschwerdeführerin einzig das Ziel verfolgt habe, ihre Aufenthaltsbewilligung zu sichern. Die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe ehelicher Gewalt sind damit nicht glaubhaft gemacht. Die von der Beschwerdeführerin nicht zur Anzeige gebrachten Formen physischer Gewalt sind von ihr kaum substanziiert und ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Sollten sie sich überhaupt ereignet haben, wären sie jedenfalls wechselseitig und nicht gravierend gewesen und hätten damit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermocht. Weitere Umstände, welche der Beschwerdeführerin einen Bewilligungs- respektive Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig war das Migrationsamt gehalten, eine Bewilligung nachpflichtgemässen Ermessen zu erteilen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweiten Rechtsgangs der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser für dieses Verfahren keine Umtriebsentschädigung zu. Die Kosten des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht sind aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher für den zur Rückweisung führenden Verfahrensfehler letztlich verantwortlich ist. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, nachdem sie ihre Beschwerde hauptsächlich mit der von ihr angeblich erlittenen Gewalt begründet hat und ihre diesbezüglichen Behauptungen inzwischen als nicht glaubhaft eingestuft werden müssen. Der Kostenvorschuss für den ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht ist der Beschwerdeführerin infolge Verrechnung mit den Kosten dieses Verfahrens nicht zurückzuerstatten. Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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ehelicher Härtefall Häusliche Gewalt missbräuchliche Forderung des Vermieters strafrechtliche Nötigung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. I AuG
· --- · Stichworte: · FREISPRUCH GEWALT GEWALTSCHUTZ GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL RECHTSMISSBRAUCH RÜCKWEISUNG AN DAS VERWALTUNGSGERICHT RÜCKWEISUNG (BGER) RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UKRAINE UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG VERFAHRENSKOSTEN VERRECHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 50 Abs. II AuG
b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art.
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
II AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 83 Abs. I AuG
a AuG Art. 83 Abs. I AuG Art.
Art. 13 Abs. I BV
I AuG Art. 13 Abs. I BV Art.
Art. 8 Abs. I EMRK
I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 13 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 65a VRG

This article was used to rule on the costs of the second instance proceedings, which were imposed on the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00113

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00113 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme VB.2014.00322) · Verneinung eines ehelichen Härtefalls aufgrund nicht glaubhaft gemachter ehelicher Gewalt. [Die selbst wegen Delikten in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gegenüber ihrem früheren Ehemann verurteilte Beschwerdeführerin machte geltend, ihrerseits Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein.

Da das Bundesgericht eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft nicht ausschloss, wies es das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Verwaltungsgericht zurück. Dabei mass es insbesondere dem damals noch laufenden Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin entscheidendes Gewicht zu. Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren deshalb zunächst bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Strafverfahrens.] Opfer ehelicher Gewalt können einen nachehelichen Härtefall geltend machen und hieraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten, sofern sie zumindest glaubhaft machen können, in der Ehe Opfer physischer oder psychischer Zwangsausübung von gewisser Konstanz und Intensität geworden zu sein.

Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von sämtlichen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen freigesprochen, wobei der Strafrichter ausdrücklich festhielt, dass der vorgeworfene Sachverhalt klar nicht erstellt sei und die Beschwerdeführerin einzig das Ziel verfolgt habe, ihre Aufenthaltsbewilligung zu sichern. Die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe ehelicher Gewalt sind damit nicht glaubhaft gemacht. Die von der Beschwerdeführerin nicht zur Anzeige gebrachten Formen physischer Gewalt sind von ihr kaum substanziiert und ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

Sollten sie sich überhaupt ereignet haben, wären sie jedenfalls wechselseitig und nicht gravierend gewesen und hätten damit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermocht. Weitere Umstände, welche der Beschwerdeführerin einen Bewilligungs- respektive Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig war das Migrationsamt gehalten, eine Bewilligung nach pflichtgemässen Ermessen zu erteilen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweiten Rechtsgangs der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser für dieses Verfahren keine Umtriebsentschädigung zu.

Die Kosten des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht sind aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher für den zur Rückweisung führenden Verfahrensfehler letztlich verantwortlich ist. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, nachdem sie ihre Beschwerde hauptsächlich mit der von ihr angeblich erlittenen Gewalt begründet hat und ihre diesbezüglichen Behauptungen inzwischen als nicht glaubhaft eingestuft werden müssen.

Der Kostenvorschuss für den ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht ist der Beschwerdeführerin infolge Verrechnung mit den Kosten dieses Verfahrens nicht zurückzuerstatten. Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FREISPRUCH GEWALT GEWALTSCHUTZ GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL RECHTSMISSBRAUCH RÜCKWEISUNG AN DAS VERWALTUNGSGERICHT RÜCKWEISUNG (BGER) RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UKRAINE UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG VERFAHRENSKOSTEN VERRECHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 83 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 65a VRG Art. 31 VZAE · Publikationen:

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