Residence Permit Due to Documented Marital Violence and Rape Credibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the granting of a residence permit based on documented marital violence, where the applicant provided statements regarding rape that were deemed credible by a higher court overturning a prosecutor's decision to drop the case. The administrative court reasoned that for the purpose of establishing a claim under alien law regarding residence permits due to severe domestic violence, the credibility assessment is the same as in criminal law, and the established fact of rape inherently meets the federally required intensity of marital violence, making a separate assessment of the risk of social reintegration unnecessary for granting the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Rechtsgenügender Nachweis von ehelicher Gewalt Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die häusliche Gewalt eine gewisse Konstanz bzw. Intensität aufweisen, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (E. 3.1). Vorliegend liegt ein Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor, welche die Sache zur weiteren Abklärung an diese zurückweist (E. 3.6) und aus welchem zu entnehmen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als glaubhaft zu erachten sind. Im Ausländerrecht werden nicht andere Kriterien als im Strafrecht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen. Die bundesgerichtlich geforderte Intensität der ehelichen Gewalt ist vorliegend in Anbetracht der glaubhaft dargelegten Vergewaltigung ohne Weiteres gegeben (E. 3.7). Es ist nicht erforderlich, dass kumulativ eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung besteht (E. 3.8). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as the legal basis for granting the right to a residence permit based on spousal violence.
This article is cited in the list of legal norms relevant to the decision.
This provision is cited among the norms applied in the context of the decision.
This provision is cited among the norms applied in the context of the decision.
This provision is cited among the norms applied in the context of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00099
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Rechtsgenügender Nachweis von ehelicher Gewalt Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die häusliche Gewalt eine gewisse Konstanz bzw. Intensität aufweisen, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (E. 3.1).
Vorliegend liegt ein Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor, welche die Sache zur weiteren Abklärung an diese zurückweist (E. 3.6) und aus welchem zu entnehmen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als glaubhaft zu erachten sind. Im Ausländerrecht werden nicht andere Kriterien als im Strafrecht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen. Die bundesgerichtlich geforderte Intensität der ehelichen Gewalt ist vorliegend in Anbetracht der glaubhaft dargelegten Vergewaltigung ohne Weiteres gegeben (E. 3.7).
Es ist nicht erforderlich, dass kumulativ eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung besteht (E. 3.8). Gutheissung. · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT GLAUBHAFTMACHUNG INTENSITÄT · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG Art. 77 Abs. vi VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3