Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00088 • VG ZH VB.2016.00088 KI-generiert

Combined Sentence Early Release Eligibility

Geschäftsnummer VB.2016.00088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an individual, sentenced first in a foreign country and subsequently in the jurisdiction for an additional penalty, who sought early conditional release based on having served two-thirds of the combined sentence duration after fully serving the foreign term. The court upheld the denial of early release because the two-thirds requirement under the relevant statute applies only when the sentences are served concurrently, which was not the case here as the foreign sentence was completed before the supplementary domestic sentence began, precluding the addition of the durations for calculating eligibility. Furthermore, the court rejected a claim of legitimate expectation based on an alleged assurance from a prosecutor, reasoning that the prosecutor lacked the authority to predetermine the execution decisions of the execution authority, thus invalidating any claim of reliance protection.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB: Verweigerung mangels Erreichen des Zweidrittelstermins beim Vollzug einer Zusatzstrafe eines Schweizer Gerichts zu einer im Ausland ausgesprochenen und bereits vollständig verbüssten Freiheitsstrafe. Keine Berücksichtigung der Gesamtdauer mangels gemeinsamen Vollzugs der Freiheitsstrafen. Der Beschwerdeführer, niederländischer Staatsangehöriger, wurde in Spanien mit einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren und in der Schweiz mit einer dazu ausgesprochenen Zusatzstrafe von 30 Monaten bestraft. Nachdem ihm in Spanien die bedingte Entlassung aufgrund des internationalen Haftbefehls zum Vollzug der Zusatzstrafe in der Schweiz verweigert worden war, trat er nach vollständiger Verbüssung der spanischen Strafe die Zusatzstrafe in der Schweiz an und stellte sogleich das Gesuch um bedingte Entlassung, zumal aufgrund der Gesamtdauer der beiden Strafen zwei Drittel davon bereits erstanden seien. Die bedingte Entlassung wurde von der Vorinstanz abgewiesen, da aufgrund der vollständigen Erstehung der spanischen Strafe kein gemeinsamer Vollzug mehr möglich sei und damit für die Berechnung der zwei Drittel die Strafen nicht zusammengerechnet werden könnten. Die Anwendung der Zweidrittelsregel auf die Gesamtdauer der Strafen ist vorliegend nicht möglich, da die Strafen nicht gemeinsam vollzogen wurden. Ein solch gemeinsamer Vollzug war aber gar nicht möglich, weil der Beschwerdeführer keinen engen Bezug zur Schweiz hat und sich bei Aussprechung der Zusatzstrafe im spanischen Strafvollzug befand. Auch Spanien hätte nicht mit dem Vollzug der Zusatzstrafe beauftragt werden können, da der Beschwerdeführer auch zu Spanien keinen sozialen Bezug hat. Es handelt sich vorliegend um einen speziellen Einzelfall, dessen Nachteil sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Aufenthaltsland noch in seinem Heimatland verurteilt wurde (E. 4.3). Die bedingte Entlassung aus der 30-monatigen Zusatzstrafe konnte somit mangels Erfüllung derzeitlichen Voraussetzungen noch nicht weiter geprüft werden (E. 4.5). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Staatsanwältin habe ihm im Rahmen des abgekürzten Verfahrens zugesichert, dass er die Zusatzstrafe in der Schweiz nicht mehr anzutreten habe, da zwei Drittel der Gesamtstrafe sodann bereits ersessen wären. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung wäre es jedoch für den Beschwerdeführer zu erkennen gewesen, dass es nicht in der Kompetenz der Staatsanwältin lag, Vollzugsentscheiden des JUV vorzugreifen, weshalb auch kein Anspruch aus Vertrauensschutz gegeben ist (E. 4.8). Gewährung UP/URB vor der Vorinstanz. Gewährung UP, Abweisung URB für das Beschwerdeverfahren (E. 5). Teilweise Gutheissung und Überweisung an die Vorinstanz zur Festlegung der URB-Entschädigung. Im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Strafzumessung bedingte Entlassung Verfahrensüberprüfung bedingte Strafen Verwaltungsbehörde ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This article governing conditional release was the primary legal basis concerning the merits of the appeal, although the request for release was ultimately denied based on its conditions.

Art. 94 IRSG

This procedural norm was likely used for the review of the administrative decision regarding release in the context of foreign sentences.

Art. 100 IRSG

This procedural norm was likely used for the review of the administrative decision regarding release in the context of foreign sentences.

Art. 49 StGB

This article concerning concurrent sentences was referenced in the context of determining the penalty structure relevant to the case.

Art. 49 Abs. 2 StGB

This specific provision concerning concurrent sentences was referenced in the context of determining the penalty structure relevant to the case.

Art. 86 Abs. 2 StGB

This specific provision concerning conditional release was referenced in the context of determining the necessary requirements for release.

Art. 9 BV

This constitutional article was cited in relation to the review of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00088

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00088 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 10.08.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB: Verweigerung mangels Erreichen des Zweidrittelstermins beim Vollzug einer Zusatzstrafe eines Schweizer Gerichts zu einer im Ausland ausgesprochenen und bereits vollständig verbüssten Freiheitsstrafe. Keine Berücksichtigung der Gesamtdauer mangels gemeinsamen Vollzugs der Freiheitsstrafen.

Der Beschwerdeführer, niederländischer Staatsangehöriger, wurde in Spanien mit einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren und in der Schweiz mit einer dazu ausgesprochenen Zusatzstrafe von 30 Monaten bestraft. Nachdem ihm in Spanien die bedingte Entlassung aufgrund des internationalen Haftbefehls zum Vollzug der Zusatzstrafe in der Schweiz verweigert worden war, trat er nach vollständiger Verbüssung der spanischen Strafe die Zusatzstrafe in der Schweiz an und stellte sogleich das Gesuch um bedingte Entlassung, zumal aufgrund der Gesamtdauer der beiden Strafen zwei Drittel davon bereits erstanden seien.

Die bedingte Entlassung wurde von der Vorinstanz abgewiesen, da aufgrund der vollständigen Erstehung der spanischen Strafe kein gemeinsamer Vollzug mehr möglich sei und damit für die Berechnung der zwei Drittel die Strafen nicht zusammengerechnet werden könnten. Die Anwendung der Zweidrittelsregel auf die Gesamtdauer der Strafen ist vorliegend nicht möglich, da die Strafen nicht gemeinsam vollzogen wurden. Ein solch gemeinsamer Vollzug war aber gar nicht möglich, weil der Beschwerdeführer keinen engen Bezug zur Schweiz hat und sich bei Aussprechung der Zusatzstrafe im spanischen Strafvollzug befand.

Auch Spanien hätte nicht mit dem Vollzug der Zusatzstrafe beauftragt werden können, da der Beschwerdeführer auch zu Spanien keinen sozialen Bezug hat. Es handelt sich vorliegend um einen speziellen Einzelfall, dessen Nachteil sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Aufenthaltsland noch in seinem Heimatland verurteilt wurde (E. 4.3). Die bedingte Entlassung aus der 30-monatigen Zusatzstrafe konnte somit mangels Erfüllung derzeitlichen Voraussetzungen noch nicht weiter geprüft werden (E. 4.5). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Staatsanwältin habe ihm im Rahmen des abgekürzten Verfahrens zugesichert, dass er die Zusatzstrafe in der Schweiz nicht mehr anzutreten habe, da zwei Drittel der Gesamtstrafe sodann bereits ersessen wären.

Aufgrund der anwaltlichen Vertretung wäre es jedoch für den Beschwerdeführer zu erkennen gewesen, dass es nicht in der Kompetenz der Staatsanwältin lag, Vollzugsentscheiden des JUV vorzugreifen, weshalb auch kein Anspruch aus Vertrauensschutz gegeben ist (E. 4.8). Gewährung UP/URB vor der Vorinstanz. Gewährung UP, Abweisung URB für das Beschwerdeverfahren (E. 5). Teilweise Gutheissung und Überweisung an die Vorinstanz zur Festlegung der URB-Entschädigung. Im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSLAND AUSLIEFERUNG BEDINGTE ENTLASSUNG EINZELFALLBEURTEILUNG FREIHEITSSTRAFE STRAFVOLLZUG TREU UND GLAUBEN VOLLZUG VORAUSSETZUNG ZUSATZSTRAFE · Rechtsnormen:

· Art. 9 BV Art. 94 IRSG Art. 100 IRSG Art. 49 StGB Art. 49 Abs. 2 StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 2 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2