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VB.2016.00084 • VG ZH VB.2016.00084 KI-generiert

Refusal of Late Family Reunification Due to Missed Statutory Deadlines and Insufficient Grounds

Geschäftsnummer VB.2016.00084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the refusal of a late application for family reunification for two children because the statutory deadlines under federal law were not met. The court reasoned that while late family reunification requires significant family reasons, the appellant's claim that elderly, ill parents could no longer provide care was insufficient, especially as the children were older teenagers nearing majority, requiring less intensive care, and the appellant failed to demonstrate why alternative care was unavailable or inadequate. Furthermore, the court noted the children's lack of integration prospects in the country of residence, citing their upbringing abroad, likely lack of local language skills, and the absence of a clear plan for their professional integration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nachträglicher Familiennachzug von zwei Kindern Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE wurden vorliegend nicht eingehalten und das Gesuch unbestritten zu spät gestellt (E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG wird bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (E. 3). Der Bf macht geltend, dass seine Eltern aufgrund ihres hohen Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme nicht länger für die Betreuung der beiden Kinder sorgen können (E. 4.1). Bei den ärztlich festgestellten Beeinträchtigungen handelt es sich um typische im Alter auftretende Leiden und insbesondere nicht um geistesbeeinträchtigende Beschwerden. Der Sohn ist 17 Jahre alt und die Tochter wird bald volljährig, weshalb sie keine intensive Betreuung mehr benötigen. Eine alternative Betreuung ist somit nicht notwendig. Ausserdem würde sich die Integration der beiden Kinder in der Schweiz als schwierig erweisen, da sie ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht haben, die Schweiz nie besuchten, sie wohl kein Deutsch sprechen und in keiner Weise dargelegt wurde, wie eine berufliche Integration erfolgen sollte (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug mangelnde Integration gesetzliche Fristen verspätetes Asylgesuch Adoptionsverfahren wichtige familiäre Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. 1 AuG
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nachträglicher Familiennachzug von zwei Kindern Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG bzw.
Art. 73 Abs. 1 VZAE
Art. 73 Abs. 1 VZAE wurden vorliegend nicht eingehalten und das Gesuch unbestritten zu spät gestellt (E.
Art. 47 Abs. 4 AuG
Ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG wird bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (E.
Art. 44 AuG
· --- · Stichworte: · BETREUUNGSVERHÄLTNISSE NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art.
Art. 47 Abs. I AuG
44 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art.
Art. 47 Abs. IV AuG
The main ground for the final decision, concerning the requirements for granting subsequent family reunification due to important family reasons.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
IV AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 96 Abs. I AuG
a AuG Art. 96 Abs. I AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. IV AuG

The main ground for the final decision, concerning the requirements for granting subsequent family reunification due to important family reasons.

Art. 73 Abs. III VZAE

This provision is cited in relation to the missed deadlines for subsequent family reunification, which is a key factor in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00084

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00084 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nachträglicher Familiennachzug von zwei Kindern Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE wurden vorliegend nicht eingehalten und das Gesuch unbestritten zu spät gestellt (E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG wird bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (E. 3).

Der Bf macht geltend, dass seine Eltern aufgrund ihres hohen Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme nicht länger für die Betreuung der beiden Kinder sorgen können (E. 4.1). Bei den ärztlich festgestellten Beeinträchtigungen handelt es sich um typische im Alter auftretende Leiden und insbesondere nicht um geistesbeeinträchtigende Beschwerden. Der Sohn ist 17 Jahre alt und die Tochter wird bald volljährig, weshalb sie keine intensive Betreuung mehr benötigen. Eine alternative Betreuung ist somit nicht notwendig. Ausserdem würde sich die Integration der beiden Kinder in der Schweiz als schwierig erweisen, da sie ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht haben, die Schweiz nie besuchten, sie wohl kein Deutsch sprechen und in keiner Weise dargelegt wurde, wie eine berufliche Integration erfolgen sollte (E. 4.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSVERHÄLTNISSE NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. I EMRK Art. 73 Abs. I VZAE Art. 73 Abs. III VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3