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VB.2016.00079 • VG ZH VB.2016.00079 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit Requirements and Discretionary Decision

Geschäftsnummer VB.2016.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning a building permit, where the appellant challenged the sufficiency of consideration given to protected objects, the adequacy of site access, and the dismissal of certain requests, including belatedly filed ones. The court reasoned that applications for waiving the realization of permissible building volume under planning law are only exceptionable, and found that the lower authority had appropriately exercised its discretion in concluding the proposed project sufficiently respected surrounding inventoried buildings and gardens. Furthermore, the court determined that a newly planted hedge obstructing the line of sight from a driveway was not an impediment to the project, as property owners are statutorily obligated to maintain hedges within the sight lines of exits at a maximum height of 0.8 meters, resulting in the dismissal of the appeal to the extent it was deemed admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Genügende Rücksichtnahme auf Schutzobjekte, genügende Erschliessung Nichteintreten auf (teilweise auch verspätet gestellte) Feststellungsbegehren (E. 1). Gestützt auf § 238 PBG kann nur in Ausnahmefällen ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem fraglichen Grundstück zulässigen Volumens durchgesetzt werden (E. 3.2). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben bei der Prüfung der genügenden Einordnung bzw. Rücksichtnahme auf Schutzobjekte das ihnen zustehende Ermessen ausgeschöpft (E. 3.4). Der Schluss, dass das streitgegenständliche Bauprojekt genügend Rücksicht auf die umliegenden inventarisierten Gebäude und Gärten nehme, ist nicht rechtsverletzend (E. 3.5). Grundstückseigentümer sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine in den Sichtbereich einer Ausfahrt ragende Hecke auf der Höhe von 0,8 m unter der Schere zu halten, weshalb die vom Nachbarn neu angepflanzte Hecke dem Bauprojekt nicht entgegensteht (E. 4.2). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Ermessen der Verwaltung Höhe der Baute Erschliessung des Grundstücks Angemessenheitsentscheidung Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 238 Abs. 2 PBG
The court referred to this provision when ruling on the possibility of enforcing a waiver of the permitted building volume.
§ 16 Abs. 2 STRASSAVO
The court used this provision to assess the impact of the new hedge on the sightlines of the exit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. 2 PBG

The court referred to this provision when ruling on the possibility of enforcing a waiver of the permitted building volume.

§ 16 Abs. 2 STRASSAVO

The court used this provision to assess the impact of the new hedge on the sightlines of the exit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00079

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Genügende Rücksichtnahme auf Schutzobjekte, genügende Erschliessung Nichteintreten auf (teilweise auch verspätet gestellte) Feststellungsbegehren (E. 1). Gestützt auf § 238 PBG kann nur in Ausnahmefällen ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem fraglichen Grundstück zulässigen Volumens durchgesetzt werden (E. 3.2).

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben bei der Prüfung der genügenden Einordnung bzw. Rücksichtnahme auf Schutzobjekte das ihnen zustehende Ermessen ausgeschöpft (E. 3.4). Der Schluss, dass das streitgegenständliche Bauprojekt genügend Rücksicht auf die umliegenden inventarisierten Gebäude und Gärten nehme, ist nicht rechtsverletzend (E. 3.5). Grundstückseigentümer sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine in den Sichtbereich einer Ausfahrt ragende Hecke auf der Höhe von 0,8 m unter der Schere zu halten, weshalb die vom Nachbarn neu angepflanzte Hecke dem Bauprojekt nicht entgegensteht (E. 4.2).

Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUSFAHRT EINORDNUNG SCHUTZOBJEKT SICHTBEREICH · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 2 PBG § 16 Abs. 2 STRASSAVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4