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VB.2016.00078 • VG ZH VB.2016.00078 KI-generiert

TCM Doctor Denied Family Reunification Due to Late Application

Geschäftsnummer VB.2016.00078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident permit holder, working as a TCM doctor for 13 years, applied for family reunification for his wife and adopted daughter, who lived in China. The application was filed late, and the court found no significant family reasons justifying a late request, as the care situation in China had not changed. The court reasoned that while refusing family reunification should not violate human rights, the applicant's family could not claim a violation of Article 8 of the ECHR because it was reasonably feasible for them to relocate to Switzerland, given the applicant's established practice and his visits to China, despite his long career there.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Nachträglicher Familiennachzug Der aus China stammende Beschwerdeführer arbeitet seit 13 Jahren als TCM-Arzt in der Schweiz. Seit über 30 Jahren ist er mit einer heute pensionierten Landsfrau verheiratet, die zusammen mit der Adoptivtochter in China lebt. Das Familiennachzugsgesuch für Ehefrau und Tochter wurde verspätet eingereicht. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG liegen nicht vor, da sich insbesondere an den Betreuungsverhältnissen in China nichts geändert hat. Die Verweigerung des Familiennachzugs darf nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV führen. Wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen. Ist der Person die Ausreise nicht "von vornherein ohne Weiteres zumutbar", so ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten. Der von den Beschwerdeführenden als "Vergleichsfall" angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts (VB.2015.00299) weist zwar Parallelen auf. Gleichwohl bestehen erhebliche Unterschiede: So war die Tochter noch nie in der Schweiz. Der Vater im vergleichsweise aufgeführten Fall war im Entscheidzeitpunkt Schweizer Bürger und baute das Zürcher Familienunternehmen wieder auf, sodass er eine derart enge Verknüpfung zur Schweiz aufwies, dass ihm unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden konnte, seiner Familie in die USA zu folgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine eigene Praxis aufgebaut und ist seine berufliche Integration gelungen. Gleichwohl arbeitete der Beschwerdeführer bereits 33 Jahre in China als TCM-Arzt und hat mit seinen 57 Jahren einen grossen Teil seiner Berufslaufbahn hinter sich. Pro Jahr verbringt der Beschwerdeführer jeweils zwei Monate in China. Es erscheint den Beschwerdeführenden zumutbar, das Familienleben wie bis anhin zu leben. Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Recht auf Familiengründung Arbeitsbewilligung Menschenrechtsbedenken Verletzung von Bewilligungsauflagen ausländische Wohnsitzperson

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. 4 AuG
Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG liegen nicht vor, da sich insbesondere an den Betreuungsverhältnissen in China nichts geändert hat.
Art. 8 EMRK
The provision is cited in the context of assessing whether the refusal of family reunification violates the right to respect for family life, particularly considering the feasibility of the applicant's family joining him.
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 13 Abs. 1 BV führen.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Ist der Person die Ausreise nicht "von vornherein ohne Weiteres zumutbar", so ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten.
Art. 47 Abs. I AuG
· Art. 47 Abs. I AuG Art.
Art. 47 Abs. IV AuG
The provision is cited as the basis for determining whether important family reasons exist for a late family reunification, which was not established in this case.
Art. 13 Abs. I BV
This provision is mentioned in conjunction with Article 8 EMRK regarding the protection of family life.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. IV AuG

The provision is cited as the basis for determining whether important family reasons exist for a late family reunification, which was not established in this case.

Art. 8 EMRK

The provision is cited in the context of assessing whether the refusal of family reunification violates the right to respect for family life, particularly considering the feasibility of the applicant's family joining him.

Art. 13 Abs. I BV

This provision is mentioned in conjunction with Article 8 EMRK regarding the protection of family life.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00078

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00078 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2017 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Nachträglicher Familiennachzug Der aus China stammende Beschwerdeführer arbeitet seit 13 Jahren als TCM-Arzt in der Schweiz.

Seit über 30 Jahren ist er mit einer heute pensionierten Landsfrau verheiratet, die zusammen mit der Adoptivtochter in China lebt. Das Familiennachzugsgesuch für Ehefrau und Tochter wurde verspätet eingereicht. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG liegen nicht vor, da sich insbesondere an den Betreuungsverhältnissen in China nichts geändert hat. Die Verweigerung des Familiennachzugs darf nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV führen. Wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen.

Ist der Person die Ausreise nicht "von vornherein ohne Weiteres zumutbar", so ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten. Der von den Beschwerdeführenden als "Vergleichsfall" angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts (VB.2015.00299) weist zwar Parallelen auf. Gleichwohl bestehen erhebliche Unterschiede: So war die Tochter noch nie in der Schweiz. Der Vater im vergleichsweise aufgeführten Fall war im Entscheidzeitpunkt Schweizer Bürger und baute das Zürcher Familienunternehmen wieder auf, sodass er eine derart enge Verknüpfung zur Schweiz aufwies, dass ihm unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden konnte, seiner Familie in die USA zu folgen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine eigene Praxis aufgebaut und ist seine berufliche Integration gelungen. Gleichwohl arbeitete der Beschwerdeführer bereits 33 Jahre in China als TCM-Arzt und hat mit seinen 57 Jahren einen grossen Teil seiner Berufslaufbahn hinter sich. Pro Jahr verbringt der Beschwerdeführer jeweils zwei Monate in China. Es erscheint den Beschwerdeführenden zumutbar, das Familienleben wie bis anhin zu leben. Abweisung. · --- · Stichworte: · BERUFLICHE INTEGRATION FAMILIENLEBEN NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGE GRÜNDE ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN · Rechtsnormen:

· Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3