Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00072 • VG ZH VB.2016.00072 KI-generiert

Extension of Protection Order Upheld Despite Conflicting Accounts

Geschäftsnummer VB.2016.00072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a lower court's decision to extend protective measures under the Protection Against Violence Act against the appellant, finding that despite contradictions in both parties' statements, the respondent's account was partially corroborated by their son, and a video recording showed the visibly agitated appellant momentarily holding a sledgehammer threateningly in the air. Therefore, the court reasoned that the initial assessment of domestic violence and the appellant as the dangerous party was justified, and given the ongoing tensions, problematic living situation, and differing views on the future, the continued threat to the respondent was credible, warranting the extension of the exclusion order and no-contact zone.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS160009) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Sowohl in den Aussagen des Beschwerdeführers als auch in denjenigen der Beschwerdegegnerin sind Widersprüchlichkeiten zu erkennen. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin werden aber wenigstens teilweise von ihrem Sohn bestätigt. Die in den Akten liegende Videosequenz zeigt zudem, dass der sichtlich aufgebrachte Beschwerdeführer den Arbeitshammer am fraglichen Abend für einen Moment lang drohend in die Luft hält. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, wenn der Haftrichter von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Beschwerdeführer als die gefährdende Person ansah. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin angesichts der anscheinend bereits seit längerer Zeit andauernden Spannungen, der problematischen Wohnsituation und der unterschiedlichen Ansichten in Bezug auf die gemeinsame Zukunft für glaubhaft und eine Erstreckung der Wegweisung und des Rayonverbots für angezeigt hielt (E. 4.1). Abweisung.

Schlagwörter

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ernsthafte Drohung Häusliche Gewalt begründeter Entscheid Fernhaltemassnahme Notwehr Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

This provision likely governs the substantive criteria for maintaining protective measures under the Protection Against Violence Act, which the court applied in dismissing the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00072

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00072 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS160009) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Sowohl in den Aussagen des Beschwerdeführers als auch in denjenigen der Beschwerdegegnerin sind Widersprüchlichkeiten zu erkennen. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin werden aber wenigstens teilweise von ihrem Sohn bestätigt.

Die in den Akten liegende Videosequenz zeigt zudem, dass der sichtlich aufgebrachte Beschwerdeführer den Arbeitshammer am fraglichen Abend für einen Moment lang drohend in die Luft hält. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, wenn der Haftrichter von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Beschwerdeführer als die gefährdende Person ansah. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin angesichts der anscheinend bereits seit längerer Zeit andauernden Spannungen, der problematischen Wohnsituation und der unterschiedlichen Ansichten in Bezug auf die gemeinsame Zukunft für glaubhaft und eine Erstreckung der Wegweisung und des Rayonverbots für angezeigt hielt (E. 4.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4