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VB.2016.00070 • VG ZH VB.2016.00070 KI-generiert

Mother Denied Reimbursement for Private School Costs After Unilateral Transfer

Geschäftsnummer VB.2016.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A mother enrolled her son in an external school following a conflict in his regular class and sought reimbursement for costs from the local school district. The court ruled against reimbursement, stating that the right to free basic education primarily applies to the local school district. While transfer is possible if the original class is untenable, decisions on school location and costs are made by the educational department. The court found that no tuition fees were involved, only care costs, which are only covered by the state in special education cases. Furthermore, the mother made the decision to transfer unilaterally without consulting the school district, and she did not follow the proper procedure of appealing to the district and then the educational department.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme für externe Schulung | [Im Zug einer Konfliktsituation in der angestammten Klasse des Beschwerdeführers liess dessen Mutter ihn an einer externen Schule schnuppern und diese wenige Tage darauf definitiv besuchen. In der Folge ersuchte sie die Schulgemeinde ihres Wohnorts um Übernahme der ihr aufgrund der externen Schulung erwachsenden Kosten.] Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 und 62 Abs. 2 BV begründet einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch grundsätzlich nur am Wohn- bzw. Aufenthaltsort (E. 2.2). Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. Gemeinde besteht nur, wenn der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG, § 10 Abs. 1 VSV). Bei Uneinigkeit der Beteiligten (Eltern und Schulpflege) über Schulort, Kostenpflicht und Höhe des Schulgelds entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit § 77 VSG die Bildungsdirektion (E. 2.3). Bei den §§ 10-12 VSG und §§ 7-11 VSV geht es lediglich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulbesuch auch ausserhalb des Wohnorts unentgeltlich ist bzw. ein anfallendes Schulgeld im Fall einer externen Schulung (dennoch) nicht zulasten der Eltern geht (E. 3.1). Vorliegend war im Zusammenhang mit der Schulung des Beschwerdeführers kein Schulgeld zu leisten, sondern fielen unbestrittenermassen einzig Betreuungskosten an (E. 3.2). Kosten für eine Betreuung gehen nach dem Volksschulgesetz jedoch ausschliesslich im Rahmen einer Sonderschulung zulasten des Gemeinwesens (E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer sonderpädagogischer Massnahmen bedürfe, stand jedoch nie zur Diskussion (E. 3.4). Bereits deshalb gibt es keine Grundlage für die Erstattung der der Mutter erwachsenen (Betreuungs-)Kosten (E. 3.5). Im Übrigen bestünde auch kein Anspruch auf Übernahme eines Schulgelds, weil die Mutter innert weniger Tage nach der Konfliktsituation in eigener Kompetenz, ohne jegliches Involvieren der Beschwerdegegnerin, entschieden hatte, ihren Sohn fortan eine andere Schule besuchen zulassen. Sie wäre jedoch gehalten gewesen, sich zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden, danach - gegebenenfalls - an die für den Entscheid zuständige Bildungsdirektion (E. 4, insbesondere E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Recht auf Bildung Privatschule Sonderschulung Kostenersatz Aufenthaltsrecht erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

Cited as the basis for the right to sufficient and free basic education, which generally establishes the right to free attendance at school in the place of residence.

Art. 62 Abs. II BV

Cited as the basis for the right to sufficient and free basic education, which generally establishes the right to free attendance at school in the place of residence.

§ 12 VSG

Cited in conjunction with § 77 VSG as the legal provision for decisions regarding school location, cost liability, and tuition fees when parties disagree.

§ 26 Abs. V VSG

Cited as a condition for the right to transfer to another class or municipality, requiring the continued attendance of the original class to be unreasonable.

§ 77 VSG

Cited in conjunction with § 12 VSG as the legal provision for decisions regarding school location, cost liability, and tuition fees when parties disagree.

Art. 10 Abs. I VSV

Cited as a condition for the right to transfer to another class or municipality, requiring the continued attendance of the original class to be unreasonable.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00070

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.07.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme für externe Schulung · [Im Zug einer Konfliktsituation in der angestammten Klasse des Beschwerdeführers liess dessen Mutter ihn an einer externen Schule schnuppern und diese wenige Tage darauf definitiv besuchen. In der Folge ersuchte sie die Schulgemeinde ihres Wohnorts um Übernahme der ihr aufgrund der externen Schulung erwachsenden Kosten.] Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 und 62 Abs. 2 BV begründet einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch grundsätzlich nur am Wohn- bzw. Aufenthaltsort (E. 2.2).

Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. Gemeinde besteht nur, wenn der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG, § 10 Abs. 1 VSV). Bei Uneinigkeit der Beteiligten (Eltern und Schulpflege) über Schulort, Kostenpflicht und Höhe des Schulgelds entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit § 77 VSG die Bildungsdirektion (E. 2.3). Bei den §§ 10-12 VSG und §§ 7-11 VSV geht es lediglich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulbesuch auch ausserhalb des Wohnorts unentgeltlich ist bzw. ein anfallendes Schulgeld im Fall einer externen Schulung (dennoch) nicht zulasten der Eltern geht (E. 3.1).

Vorliegend war im Zusammenhang mit der Schulung des Beschwerdeführers kein Schulgeld zu leisten, sondern fielen unbestrittenermassen einzig Betreuungskosten an (E. 3.2). Kosten für eine Betreuung gehen nach dem Volksschulgesetz jedoch ausschliesslich im Rahmen einer Sonderschulung zulasten des Gemeinwesens (E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer sonderpädagogischer Massnahmen bedürfe, stand jedoch nie zur Diskussion (E. 3.4). Bereits deshalb gibt es keine Grundlage für die Erstattung der der Mutter erwachsenen (Betreuungs-)Kosten (E. 3.5). Im Übrigen bestünde auch kein Anspruch auf Übernahme eines Schulgelds, weil die Mutter innert weniger Tage nach der Konfliktsituation in eigener Kompetenz, ohne jegliches Involvieren der Beschwerdegegnerin, entschieden hatte, ihren Sohn fortan eine andere Schule besuchen zu lassen.

Sie wäre jedoch gehalten gewesen, sich zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden, danach - gegebenenfalls - an die für den Entscheid zuständige Bildungsdirektion (E. 4, insbesondere E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSKOSTEN ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT EXTERNE SCHULUNG SCHULBESUCH SCHULGELD SCHULORT UNZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 62 Abs. II BV § 12 VSG § 26 Abs. V VSG § 77 VSG Art. 10 Abs. I VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3