Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00067 • VG ZH VB.2016.00067 KI-generiert

Appeal Moot Due to Acceptance of Subsequent Administrative Decision and Withdrawal

Geschäftsnummer VB.2016.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the establishment of new traffic building lines, which was partially retroactively annulled by a subsequent administrative decision in 2020, a decision the appellant expressly accepted. Because the appellant accepted the new decision, the original subject of the appeal—the contested building lines—and the appellant's current legal interest in overturning the prior appeal decision concerning those lines became moot. Furthermore, the appellant explicitly withdrew the remainder of their appeal without reservation, leading the court to rule the entire appeal procedure was to be discontinued, either due to the subject matter becoming obsolete or due to withdrawal, meaning the court did not substantively rule on the contested appeal decision, including its cost and compensation provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baulinien | Baulinien. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2020 machte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 7. Mai 2015 die Festsetzung der neuen Verkehrsbaulinie rückgängig. Damit fielen ein Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und zugleich das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Abänderung des Rekursentscheids bzw. einem Entscheid des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht dahin, zumal sie die Verfügung vom 17. September 2020 ausdrücklich "akzeptiert". Insofern ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin ohne weitere Vorbehalte den Rückzug der Beschwerde, weshalb das Beschwerdeverfahren ferner als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist. Dementsprechend ist der Rekursentscheid, namentlich auch die dortige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens, vorliegend (materiell) nicht zu beurteilen (E. 2.). Abschreibung als durch Rückzug erledigt, soweit nicht Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten verwaltungsrechtlicher Widerruf nachträglicher Vorbehalt Überprüfung einer früheren Entscheidung Baulinie Verwirkung des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38b Abs. I lit. b VRG

Cited in relation to the dismissal of the appeal as having become devoid of purpose (Gegenstandslosigkeit).

§ 21 Abs. I VRG

Cited as the basis for dismissing the appeal due to withdrawal (Rückzug).

§ 49 VRG

Cited regarding the overall proceedings management, likely related to the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00067

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baulinien · Baulinien. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2020 machte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 7. Mai 2015 die Festsetzung der neuen Verkehrsbaulinie rückgängig. Damit fielen ein Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und zugleich das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Abänderung des Rekursentscheids bzw. einem Entscheid des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht dahin, zumal sie die Verfügung vom 17.

September 2020 ausdrücklich "akzeptiert". Insofern ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin ohne weitere Vorbehalte den Rückzug der Beschwerde, weshalb das Beschwerdeverfahren ferner als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist. Dementsprechend ist der Rekursentscheid, namentlich auch die dortige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens, vorliegend (materiell) nicht zu beurteilen (E. 2.). Abschreibung als durch Rückzug erledigt, soweit nicht Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.

· --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT RÜCKZUG SISTIERUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERKEHRSBAULINIEN WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. b VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5