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VB.2016.00053 • VG ZH VB.2016.00053 KI-generiert

Municipal Zoning Violation Regarding Garage Access Ramp Retaining Walls

Geschäftsnummer VB.2016.00053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned the appeal against a building permit for an access ramp to an underground garage in the core zone, where the local building and zoning regulations prohibited retaining walls, which the project included. The court ruled that the permit was unlawful because the proposed ramp, which required retaining walls, violated a specific prohibition in the municipal zoning code, even though the municipality had erroneously approved it, and further determined that the structure did not qualify as an "access way" under the relevant provision, nor was its placement considered properly integrated as required by the core zone regulations, leading to the partial approval of the appeal and the revocation of the permit for the garage access structure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | [Bewilligungsfähigkeit einer Zufahrtsrampe zu einer Tiefgarage im Gartenbereich einer Kernzone. Begriff des Zufahrtswegs gemäss massgeblichem kommunalem Recht. Frage der Einordnung.] Die projektierte Rampe ist schon deswegen nicht bewilligungsfähig, weil Stützmauern gemäss der einschlägigen Bestimmung der Bau- und Zonenordnung nicht zulässig sind. Die Gemeinde hat damit das Projekt wider ihre eigenen Vorschriften bewilligt (E. 4). Abgrenzung zwischen "Zufahrtsweg" gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung und "Zufahrtsstrasse" (E. 5.1, auch zum Folgenden). Die vorliegend projektierte Rampe kann nicht als Zufahrtsweg in diesem Sinn qualifiziert werden. Auch von einer guten Einordnung der Zufahrt, wie sie gemäss kommunalem Recht erforderlich wäre, kann nicht die Rede sein. Die Gemeinde hat die infrage stehende Kernzonenbestimmung ihrer Bau- und Zonenordnung in nicht mehr vertretbarer Weise angewendet. Die erteilte Baubewilligung erweist sich in Bezug auf die geplante Garagenzufahrt als rechtswidrig (E. 5). Gutheissung im Hauptpunkt (Bewilligung zur Erstellung der Garagenzufahrt), im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzonenwidrigkeit kommunale Baubewilligung Bauzone Stützmauer Bewilligungsentzug Bauordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 50 Abs. III PBG
This provision relates to the inadmissibility of retaining walls, which was the main ground for annulling the building permit.
§ 6 Abs. I Zugangsnormalien
This provision relates to the regulation of access ways, which was part of the grounds for finding the building permit unlawful regarding the planned garage access.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 50 Abs. III PBG

This provision relates to the inadmissibility of retaining walls, which was the main ground for annulling the building permit.

§ 6 Abs. I Zugangsnormalien

This provision relates to the regulation of access ways, which was part of the grounds for finding the building permit unlawful regarding the planned garage access.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00053

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00053 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.05.2017 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · [Bewilligungsfähigkeit einer Zufahrtsrampe zu einer Tiefgarage im Gartenbereich einer Kernzone. Begriff des Zufahrtswegs gemäss massgeblichem kommunalem Recht.

Frage der Einordnung.] Die projektierte Rampe ist schon deswegen nicht bewilligungsfähig, weil Stützmauern gemäss der einschlägigen Bestimmung der Bau- und Zonenordnung nicht zulässig sind. Die Gemeinde hat damit das Projekt wider ihre eigenen Vorschriften bewilligt (E. 4). Abgrenzung zwischen "Zufahrtsweg" gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung und "Zufahrtsstrasse" (E. 5.1, auch zum Folgenden). Die vorliegend projektierte Rampe kann nicht als Zufahrtsweg in diesem Sinn qualifiziert werden. Auch von einer guten Einordnung der Zufahrt, wie sie gemäss kommunalem Recht erforderlich wäre, kann nicht die Rede sein.

Die Gemeinde hat die infrage stehende Kernzonenbestimmung ihrer Bau- und Zonenordnung in nicht mehr vertretbarer Weise angewendet. Die erteilte Baubewilligung erweist sich in Bezug auf die geplante Garagenzufahrt als rechtswidrig (E. 5). Gutheissung im Hauptpunkt (Bewilligung zur Erstellung der Garagenzufahrt), im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSFÄHIGKEIT EINORDNUNG KOMMUNALES RECHT ZUFAHRT ZUFAHRTSRAMPE ZUFAHRTSSTRASSE ZUFAHRTSWEG · Rechtsnormen: · § 50 Abs. III PBG § 6 Abs. I Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3