Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00052 • VG ZH VB.2016.00052 KI-generiert

Church Bell Noise Restriction Upheld Against Tradition Claim

Geschäftsnummer VB.2016.00052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a legal challenge to a local authority's decision to restrict church bells at night to hourly chimes instead of quarter-hourly ones. The court reasoned that recent scientific findings indicate that nighttime church bell noise exceeding 40-45 dB can constitute impermissible noise pollution, establishing the complainants' standing to appeal, as this threshold was exceeded. While acknowledging that some noise is inherent to core zone living and that the essential function of bells should not be completely suppressed, the court found that the interest in undisturbed night rest outweighed the petitioners' interest in maintaining tradition and time-telling, concluding that hourly chimes adequately served the tradition and timekeeping had diminished significance, thus upholding the restriction by finding the conditions for a change in practice were met and no violation of municipal autonomy occurred.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kirchengeläut | Beschränkung des nächtlichen Kirchengeläuts auf stündliche statt viertelstündliche Glockenschläge. Mit Blick auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse kann nächtliches Kirchengeläut von über 40-45 dB - abweichend von der früheren Praxis - bereits eine unzulässige Lärmimmission sein. Da dieser Wert vorliegend überschritten ist, waren die Betroffenen zur Rekurserhebung vor dem Baurekursgericht legitimiert (E. 4.3). Nicht erhebliche Lärmimmissionen sind grundsätzlich hinzunehmen und es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung der Beschwerdegegnerschaft in einer Kernzone und nicht etwa in einer reinen Wohnzone befindet. Weiter sollen Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, nach Möglichkeit nicht vollständig untersagt werden; vielmehr sind die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls zeitliche Beschränkungen der Schallimmissionen anzuordnen (E. 6.1). Das Interesse an mehr Nachtruhe überwiegt die von den Beschwerdeführenden angeführten Interessen (Aufrechterhaltung der Tradition; Zeitansage). Stündliche Glockenschläge vermögen der Tradition Genüge zu tun und die Zeitansagefunktion der Kirchenglocken hat heute nicht mehr die gleiche Bedeutung wie früher (E. 6.2). Die Gemeindeautonomie wurde durch den Entscheid des Baurekursgerichts nicht verletzt und die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind erfüllt (E. 6.3 f.) Abweisung.

Schlagwörter

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Lärmbelästigung Kultusfreiheit Anspruch auf rechtliches Gehör Beschwerdelegitimation Alarmwert Gemeindeautonomie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00052

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.12.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Kirchengeläut · Beschränkung des nächtlichen Kirchengeläuts auf stündliche statt viertelstündliche Glockenschläge.

Mit Blick auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse kann nächtliches Kirchengeläut von über 40-45 dB - abweichend von der früheren Praxis - bereits eine unzulässige Lärmimmission sein. Da dieser Wert vorliegend überschritten ist, waren die Betroffenen zur Rekurserhebung vor dem Baurekursgericht legitimiert (E. 4.3). Nicht erhebliche Lärmimmissionen sind grundsätzlich hinzunehmen und es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung der Beschwerdegegnerschaft in einer Kernzone und nicht etwa in einer reinen Wohnzone befindet. Weiter sollen Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, nach Möglichkeit nicht vollständig untersagt werden; vielmehr sind die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls zeitliche Beschränkungen der Schallimmissionen anzuordnen (E. 6.1).

Das Interesse an mehr Nachtruhe überwiegt die von den Beschwerdeführenden angeführten Interessen (Aufrechterhaltung der Tradition; Zeitansage). Stündliche Glockenschläge vermögen der Tradition Genüge zu tun und die Zeitansagefunktion der Kirchenglocken hat heute nicht mehr die gleiche Bedeutung wie früher (E. 6.2). Die Gemeindeautonomie wurde durch den Entscheid des Baurekursgerichts nicht verletzt und die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind erfüllt (E. 6.3 f.) Abweisung. · --- · Stichworte: · GEMEINDEAUTONOMIE KIRCHENGLOCKEN LÄRMIMMISSIONEN LEGITIMATION NACHTRUHE PRAXISÄNDERUNG VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen:

· § 338a PBG Art. 11 Abs. II USG § 20 Abs. I lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2