Appeal Dismissed: Residency Permit Extension Denied Due to Insufficient Economic and Linguistic Integration Post-Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the extension of a residency permit for an individual whose marriage, upon which the permit was based, had ended after more than three years of cohabitation in the country. The court reasoned that despite the duration of the marriage, the appellant lacked successful economic and linguistic integration at the time of separation, and this economic integration was not established even considering a reintegration period following the cessation of his role as a homemaker, thus negating any post-marital right to extension. Furthermore, while an affective bond existed with his son, the appellant's history of prolonged, culpable dependency on social welfare, indicating a lack of blameless conduct, precluded establishing a right to remain based on familial ties, even if an economic relationship with the child were to develop.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nach der Trennung von seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird (E. 2). Die Ehe wurde mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt. Zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bestand keine erfolgreiche wirtschaftliche und sprachliche Integration. Selbst unter Berücksichtigung einer Wiedereingliederungszeit nach Aufgabe der Hausmannstätigkeit ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Integration zu verneinen. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.4). Zwischen dem sorgeberechtigten Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht zwar in affektiver, jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht, eine enge Bindung. Selbst wenn er nun eine solche aufbauen sollte, ist ein Anwesenheitsanspruch aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens (über längere Zeit andauernde verschuldete Sozialhilfeabhängigkeit) zu verneinen (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. (Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer)
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00051
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00051 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.03.2017 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nach der Trennung von seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird (E. 2).
Die Ehe wurde mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt. Zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bestand keine erfolgreiche wirtschaftliche und sprachliche Integration. Selbst unter Berücksichtigung einer Wiedereingliederungszeit nach Aufgabe der Hausmannstätigkeit ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Integration zu verneinen. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.4). Zwischen dem sorgeberechtigten Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht zwar in affektiver, jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht, eine enge Bindung. Selbst wenn er nun eine solche aufbauen sollte, ist ein Anwesenheitsanspruch aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens (über längere Zeit andauernde verschuldete Sozialhilfeabhängigkeit) zu verneinen (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde.
(Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer) · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GEMEINSAMES SORGERECHT INTEGRATION NACHEHELICHER HÄRTEFALL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 4 Abs. II AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 4 VIntA Art. 77 Abs. IV VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3