Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00050 • VG ZH VB.2016.00050 KI-generiert

Hospital Director Expert Fee Dispute

Geschäftsnummer VB.2016.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute regarding fees charged for an expert opinion prepared by a hospital director at a university hospital, concluding the claim was a public-law fee demand enforceable by the cantonal public-law institution. The court reasoned that since the expert created the report within the scope of their duties at the hospital and explicitly in its name, it constituted a special service under the hospital's regulations, granting the institution the authority to issue a decision and reject the objection. Furthermore, the court found the report was competently drafted despite not aligning with the appellant's desired conclusion, the appellant had explicitly agreed to the billed hourly rate, and the claim was not time-barred, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Gebühren: Kosten für die Erstellung eines Gutachtens durch einen Klinikdirektor des Universitätsspitals Zürich. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde gelegen hätte. Vielmehr erstellte der Gutachter das Gutachten im Rahmen seiner Tätigkeit am USZ und explizit in dessen Namen, womit eine Sonderleistung im Sinn von § 17 TO USZ durch das Spital erfüllt wurde. Handelt es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung der Beschwerdegegnerin, so war diese als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags befugt. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde zuständig (E. 2.1.2). Das Gutachten wurde sorgfältig und entsprechend dem Auftrag des Beschwerdeführers abgefasst. Der Umstand, dass es in der Schlussfolgerung nicht dem Wunsch des Beschwerdeführers entspricht, führt nicht zu einer mangelhaften Erfüllung der Leistung. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Gebühr bzw. den Stundenansatz des Gutachters beanstandet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen, nachdem er in seinem Auftragsschreiben die verrechnete Stundenentschädigung ausdrücklich zusicherte (E. 2.2.2). Die Forderung ist nicht verjährt (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Spitalfakturation Sachverständigengutachten Universitätsspitäler Gutachterentschädigung öffentlich-rechtliche Anstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 29a VRG

This provision is cited in relation to the procedural competence of the administrative court to assess the complaint.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00050

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.04.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren: Kosten für die Erstellung eines Gutachtens durch einen Klinikdirektor des Universitätsspitals Zürich. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde gelegen hätte.

Vielmehr erstellte der Gutachter das Gutachten im Rahmen seiner Tätigkeit am USZ und explizit in dessen Namen, womit eine Sonderleistung im Sinn von § 17 TO USZ durch das Spital erfüllt wurde. Handelt es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung der Beschwerdegegnerin, so war diese als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags befugt. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde zuständig (E. 2.1.2).

Das Gutachten wurde sorgfältig und entsprechend dem Auftrag des Beschwerdeführers abgefasst. Der Umstand, dass es in der Schlussfolgerung nicht dem Wunsch des Beschwerdeführers entspricht, führt nicht zu einer mangelhaften Erfüllung der Leistung. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Gebühr bzw. den Stundenansatz des Gutachters beanstandet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen, nachdem er in seinem Auftragsschreiben die verrechnete Stundenentschädigung ausdrücklich zusicherte (E. 2.2.2). Die Forderung ist nicht verjährt (E. 2.3). Abweisung.

· --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP GEBÜHREN GUTACHTEN GUTACHTENSKOSTEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHE FORDERUNG VERJÄHRUNG · Rechtsnormen: · § 1 Abs. I TO USZ § 17 TO USZ § 27 Abs. I TO USZ § 27 Abs. III TO USZ Art. 1 USZG § 29a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4