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VB.2016.00048 • VG ZH VB.2016.00048 KI-generiert

Appeal Against Permit for Macaque Neural Experimentation

Geschäftsnummer VB.2016.00048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against the administrative grant of a permit for animal experimentation involving measuring neural activity in the prefrontal cortex of macaques during visual tasks to gain basic research knowledge and insights for treating neuropsychiatric disorders, which was contested by three members of the Animal Experimentation Commission. The court found that the Governing Council improperly assumed jurisdiction for the appeal, but decided not to remand the matter for procedural economy since the defect was not raised by the parties, a substantive decision was possible, and the decision was not void. The court rejected claims of bias and the necessity of an independent expert opinion, affirming that the Commission's assessment carries significant weight, though not absolute, and balancing the project's expected scientific benefit against the burdens imposed on the animals, ultimately determining that the expected gain justified the severity level 3 classification and the measures like head restraint were not disproportionate to the expected knowledge gain or an excessive infringement on the animals' dignity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierversuche | Tierversuche. [Messung neuronaler Ableitungen im präfrontalen Cortex von Rhesusaffen während des Lösens visueller Aufgaben, um Erkenntnisse im Bereich der Grundlagenforschung sowie Hinweise für die Behandlung neuropsychiatrischer Störungen zu erlangen. Die Tierversuchskommission entschied, das Gesuch sei bewilligungsfähig, das Veterinäramt erteilte die Bewilligung unter Auflagen. Dagegen beschritten drei Mitglieder der Tierversuchskommission den Rechtsmittelweg.] Der Regierungsrat nahm zu Unrecht die sachliche Zuständigkeit für die Rekursbehandlung in Anspruch. Aus prozessökonomischen Gründen ist indes von der Aufhebung seines Entscheids und der Überweisung an die eigentlich zuständige Gesundheitsdirektion abzusehen, da der Mangel von den Parteien nicht gerügt wurde, ein materieller Entscheid gefällt werden kann und der angefochtene Entscheid namentlich nicht nichtig ist (E. 2). Keine Befangenheit des Regierungsrats (E. 3.1). Es ist kein unabhängiges Fachgutachten einzuholen. Es kann auf die Stellungnahme der Tierversuchskommission abgestützt werden, und der massgebliche Sachverhalt erscheint aufgrund der Akten hinreichend liquid. Dass den zahlreichen Parteigutachten nicht der Beweiswert eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens zukommt, ändert daran nichts (E. 3.3). Die Tierversuchskommission ist ein unabhängiges Fachorgan. Ihrer Begutachtung kommt erhebliches Gewicht zu, vom Ergebnis darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Den Protokollen lässt sich jedoch nicht zu allen Sachfragen eine nachvollziehbare, vollständige und widerspruchsfreie Begründung entnehmen, weshalb ihrer Stellungnahme nicht durchwegs erhöhtes Gewicht zuzusprechen ist (E. 4.2). Verwaltungsverordnungen sind als Auslegungshilfen zu berücksichtigen, denen dann erhebliches Gewicht zukommt, wenn sie technischer Natur und damit Ausdruck besonderer Fachkenntnis sind (E. 4.3). Den von den Parteien eingereichten Gutachten und Stellungnahmen von Fachpersonen kommt grundsätzlich derBeweiswert von Parteivorbringen zu. Sie sind gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu prüfen (E. 4.4). Rechtliche Grundlagen. Das revidierte Tierschutzgesetz sollte das Schutzniveau im Vergleich zum früheren Recht weder senken noch erhöhen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Tierschutz neu in einzelnen Normen stärker gewichtet wird. Begriff der Tierwürde (E. 5). Das Versuchsziel steht im Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier und lässt neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten (finale Unerlässlichkeit); dabei sind zwingend Primaten einzusetzen (instrumentale Unerlässlichkeit; E. 7). Der Versuch verspricht Erkenntnisse im Bereich der Grundlagenforschung und einen potenziellen klinischen Nutzen (E. 8). Abwägung des Nutzens des Forschungsprojekts gegen die den Tieren zuzufügenden Belastungen (Dauer des Versuchs, Flüssigkeitsrestriktion, Schwierigkeit der Aufgabenstellung, Transfer in den Primatenstuhl, chirurgische Eingriffe, Kopfhalterung, Gesundheitskontrolle) unter Bezugnahme auf ein früheres, gerichtlich beurteiltes Gesuch. Insgesamt ist von einer gewissen Entlastung der Tiere verglichen zum Präzedenzfall auszugehen (E. 9.3). Der Versuch wurde zu Recht dem Schweregrad 3 zugeordnet (E. 9.4). Prüfung der Beeinträchtigung der Tierwürde: Die Kopfhalterung ist kein tiefgreifender Eingriff in das Erscheinungsbild, keine übermässige Instrumentalisierung der Tiere (E. 9.5). Gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn erleiden die Versuchstiere keine unverhältnismässige Belastung (E. 10). Die Rechtsmittelerhebung durch die Tierversuchskommission oder Kommissionsminderheit stellt eine Behördenbeschwerde dar. Die Beschwerdeführenden sind demnach nicht persönlich mit den Kosten zu belasten. Diese sind vielmehr dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen, dem die Tierversuchskommission administrativ angegliedert ist und der für sie die Ausgabenkompetenz wahrnimmt (E. 11). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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wissenschaftliche Forschung Versuchsbewilligung Sachverständigengutachten Verfahrensmangel informierte Einwilligung Schädel-Hirn-Trauma

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19b Abs. III VRG

This provision governed the allocation of costs, which the court applied in its final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00048

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00048 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierversuche · Tierversuche. [Messung neuronaler Ableitungen im präfrontalen Cortex von Rhesusaffen während des Lösens visueller Aufgaben, um Erkenntnisse im Bereich der Grundlagenforschung sowie Hinweise für die Behandlung neuropsychiatrischer Störungen zu erlangen. Die Tierversuchskommission entschied, das Gesuch sei bewilligungsfähig, das Veterinäramt erteilte die Bewilligung unter Auflagen.

Dagegen beschritten drei Mitglieder der Tierversuchskommission den Rechtsmittelweg.] Der Regierungsrat nahm zu Unrecht die sachliche Zuständigkeit für die Rekursbehandlung in Anspruch. Aus prozessökonomischen Gründen ist indes von der Aufhebung seines Entscheids und der Überweisung an die eigentlich zuständige Gesundheitsdirektion abzusehen, da der Mangel von den Parteien nicht gerügt wurde, ein materieller Entscheid gefällt werden kann und der angefochtene Entscheid namentlich nicht nichtig ist (E. 2). Keine Befangenheit des Regierungsrats (E. 3.1).

Es ist kein unabhängiges Fachgutachten einzuholen. Es kann auf die Stellungnahme der Tierversuchskommission abgestützt werden, und der massgebliche Sachverhalt erscheint aufgrund der Akten hinreichend liquid. Dass den zahlreichen Parteigutachten nicht der Beweiswert eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens zukommt, ändert daran nichts (E. 3.3). Die Tierversuchskommission ist ein unabhängiges Fachorgan. Ihrer Begutachtung kommt erhebliches Gewicht zu, vom Ergebnis darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Den Protokollen lässt sich jedoch nicht zu allen Sachfragen eine nachvollziehbare, vollständige und widerspruchsfreie Begründung entnehmen, weshalb ihrer Stellungnahme nicht durchwegs erhöhtes Gewicht zuzusprechen ist (E. 4.2).

Verwaltungsverordnungen sind als Auslegungshilfen zu berücksichtigen, denen dann erhebliches Gewicht zukommt, wenn sie technischer Natur und damit Ausdruck besonderer Fachkenntnis sind (E. 4.3). Den von den Parteien eingereichten Gutachten und Stellungnahmen von Fachpersonen kommt grundsätzlich derBeweiswert von Parteivorbringen zu. Sie sind gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu prüfen (E. 4.4). Rechtliche Grundlagen. Das revidierte Tierschutzgesetz sollte das Schutzniveau im Vergleich zum früheren Recht weder senken noch erhöhen.

Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Tierschutz neu in einzelnen Normen stärker gewichtet wird. Begriff der Tierwürde (E. 5). Das Versuchsziel steht im Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier und lässt neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten (finale Unerlässlichkeit); dabei sind zwingend Primaten einzusetzen (instrumentale Unerlässlichkeit; E. 7). Der Versuch verspricht Erkenntnisse im Bereich der Grundlagenforschung und einen potenziellen klinischen Nutzen (E. 8).

Abwägung des Nutzens des Forschungsprojekts gegen die den Tieren zuzufügenden Belastungen (Dauer des Versuchs, Flüssigkeitsrestriktion, Schwierigkeit der Aufgabenstellung, Transfer in den Primatenstuhl, chirurgische Eingriffe, Kopfhalterung, Gesundheitskontrolle) unter Bezugnahme auf ein früheres, gerichtlich beurteiltes Gesuch. Insgesamt ist von einer gewissen Entlastung der Tiere verglichen zum Präzedenzfall auszugehen (E. 9.3). Der Versuch wurde zu Recht dem Schweregrad 3 zugeordnet (E. 9.4). Prüfung der Beeinträchtigung der Tierwürde:

Die Kopfhalterung ist kein tiefgreifender Eingriff in das Erscheinungsbild, keine übermässige Instrumentalisierung der Tiere (E. 9.5). Gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn erleiden die Versuchstiere keine unverhältnismässige Belastung (E. 10). Die Rechtsmittelerhebung durch die Tierversuchskommission oder Kommissionsminderheit stellt eine Behördenbeschwerde dar. Die Beschwerdeführenden sind demnach nicht persönlich mit den Kosten zu belasten. Diese sind vielmehr dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen, dem die Tierversuchskommission administrativ angegliedert ist und der für sie die Ausgabenkompetenz wahrnimmt (E. 11).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AFFEN BEFANGENHEIT BELASTUNG BEWILLIGUNGSERTEILUNG ERSCHEINUNGSBILD FINALE UNERLÄSSLICHKEIT FORSCHUNGSFREIHEIT GRUNDLAGENFORSCHUNG GUTACHTEN GÜTERABWÄGUNG INSTRUMENTALE UNERLÄSSLICHKEIT INSTRUMENTALISIERUNG KLINISCHER NUTZEN NICHTIGKEIT PARTEIGUTACHTEN PRIMATEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT RECHTSMITTELWEG SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT SCHIZOPHRENIE SCHWEREGRAD TIERSCHUTZ TIERVERSUCH TIERVERSUCHSKOMMISSION TIERWÜRDE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSUCHSZIEL VERWALTUNGSVERORDNUNG WAFFENGLEICHHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. I BV Art. 9 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 120 Abs. II BV § 4 Abs. II KTSchG § 5 Abs. I KTSchG § 12 Abs. II KTSchG Art. 3 lit. a TSchG Art. 3 lit. c TSchG Art. 17 TSchG Art. 18 Abs. I TSchG Art. 19 Abs. III TSchG Art. 19 Abs. IV TSchG Art. 20 Abs. I TSchG Art. 20 Abs. II TSchG Art. 34 Abs. I TSchG Art. 136 Abs. II TSchV Art. 137 Abs. I TSchV Art. 24 TVV Art. 26 TVV § 66 Abs. I lit. b VOG RR § 7 Abs. I VRG § 19b Abs. I VRG § 19b Abs. II lit. b VRG § 19b Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1