Appeal Against Denial of Conditional Release Based on Prior Psychiatric Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought reconsideration of the denial of conditional release under Article 86 of the Penal Code, arguing that their good conduct during incarceration warranted a supplementary expert opinion, despite a prior Federal Supreme Court decision upholding the denial based on the existing assessment. The court dismissed the appeal, reasoning that the previous psychiatric evaluation remained valid and persuasive because the appellant denied the underlying homicide, exhibited no evidence of engaging with their delinquent behavior or personality traits, and had refused participation in generating new evidence or attending a hearing, thereby precluding any demonstrable change in the negative legal prognosis that justified dispensing with a new expert opinion.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB (Wiederaufnahme von VB.2015.00651) | Bedingte Entlassung: Erneute Überprüfung der bedingten Entlassung. Aktualität des Gutachtens. Nachdem das Bundesgericht die Ablehnung der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin bestätigte, wurde auch die nächste von Amtes wegen erfolgende Prüfung der bedingten Entlassung mangels Verbesserung der Legalprognose vom Beschwerdegegner abweisend entschieden. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich bei seinem guten Vollzugsverhalten nicht nur um eine Anpassungsleistung, und es sei ein diesbezüglich ergänzendes Gutachten einzuholen. Das vorliegende Gutachten wurde jedoch vom Bundesgericht als aussagekräftig und nachvollziehbar beurteilt, weshalb bei der letzten Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung darauf abgestellt werden durfte. Der Beschwerdeführer leugnet zwar das Tötungsdelikt, womit entsprechend keine Tataufarbeitung stattfindet, doch es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich generell mit seinem deliktischen Verhalten und seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt hätte. Auch aufgrund des Zeitablaufs hat sich nichts an der bisherigen Einschätzung geändert, weshalb weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann, zumal das Vollzugsverhalten auch bereits im Zeitpunkt von dessen Erstellung gut war. Wenn der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an dem Gutachten verweigerte und auch bei der erneuten Prüfung der bedingten Entlassung auf eine Anhörung verzichtete, nahm er sich selbst die Gelegenheit, Ansätze für eine positive Entwicklung sichtbar zu machen. Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens kann verzichtet werden (E. 5.6). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article governs conditional release and is the substantive basis for the court's decision regarding the rejection of conditional release.
This specific paragraph concerning conditional release was implicitly applied in the final ruling.
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This procedural norm was cited and likely relates to the procedural aspects leading to the final dismissal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00043
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00043 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.04.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB (Wiederaufnahme von VB.2015.00651) · Bedingte Entlassung: Erneute Überprüfung der bedingten Entlassung. Aktualität des Gutachtens. Nachdem das Bundesgericht die Ablehnung der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin bestätigte, wurde auch die nächste von Amtes wegen erfolgende Prüfung der bedingten Entlassung mangels Verbesserung der Legalprognose vom Beschwerdegegner abweisend entschieden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich bei seinem guten Vollzugsverhalten nicht nur um eine Anpassungsleistung, und es sei ein diesbezüglich ergänzendes Gutachten einzuholen. Das vorliegende Gutachten wurde jedoch vom Bundesgericht als aussagekräftig und nachvollziehbar beurteilt, weshalb bei der letzten Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung darauf abgestellt werden durfte. Der Beschwerdeführer leugnet zwar das Tötungsdelikt, womit entsprechend keine Tataufarbeitung stattfindet, doch es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich generell mit seinem deliktischen Verhalten und seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt hätte.
Auch aufgrund des Zeitablaufs hat sich nichts an der bisherigen Einschätzung geändert, weshalb weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann, zumal das Vollzugsverhalten auch bereits im Zeitpunkt von dessen Erstellung gut war. Wenn der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an dem Gutachten verweigerte und auch bei der erneuten Prüfung der bedingten Entlassung auf eine Anhörung verzichtete, nahm er sich selbst die Gelegenheit, Ansätze für eine positive Entwicklung sichtbar zu machen. Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens kann verzichtet werden (E. 5.6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DELIKT GUTACHTEN LEGALPROGNOSE MITWIRKUNG PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG PROGNOSE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN STRAFVOLLZUG VOLLZUGSVERHALTEN VORLEBEN VORSTRAFEN · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 1 StGB Art. 86 Abs. 2 StGB Art. 86 Abs. 3 StGB Art. 87 Abs. 1 StGB Art. 87 Abs. 2 StGB § 189 Abs. 1 StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3