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VB.2016.00040 • VG ZH VB.2016.00040 KI-generiert

Termination of Stationary Measure Upheld Due to Hopelessness

Geschäftsnummer VB.2016.00040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to terminate a court-ordered stationary measure due to hopelessness, after previous attempts to implement it failed. The court found that there was no longer a practical interest in challenging the determination that the suspended prison sentences had been fully served. While acknowledging that measures can sometimes be implemented in more open settings, the court reasoned that the lack of a prospect for success justified the termination of the measure, rendering the request for the restoration of suspensive effect moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB | Strafvollzug: Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund Aussichtslosigkeit. Das Amt für Justizvollzug hob die für den Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nach vielfach gescheiterten Versuchen infolge Aussichtslosigkeit auf und stellte fest, dass die zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollumfänglich erstanden seien. Die Vorinstanz bestätigte dies und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. An der Anfechtung der Feststellung, dass die aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollumfänglich erstanden seien, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdelegitimation diesbezüglich zu verneinen ist (E. 2.2.). Rechtliche Grundlagen zur stationären Behandlung nach Art. 59 StGB und deren Aufhebung (E. 3). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die Massnahme sei im Rahmen der bisher ausprobierten Settings kaum durchführbar, er wolle jedoch zunächst in eine Klinik und dann in ein betreutes Wohnen. Die Aktenlage spricht jedoch dafür, dass weitere therapeutische Bemühungen keinen hinreichenden Erfolg versprechen, welcher eine Fortführung der Massnahme rechtfertigte (E. 5.2). Auch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Massnahmenvollzug im Einzelfall auch in einem offeneren Setting erfolgen kann, besteht aufgrund der Aussichtslosigkeit keine Grundlage mehr für die Wünsche des Beschwerdeführers (E. 5.3). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (E. 5.6). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird und soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. Gewährung UP und URB.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründeter Entscheid Verfahrensabschreibung Strafzumessung stationäre therapeutische Massnahmen Erschöpfung des Rechtswegs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 StGB

This provision concerns the legal basis for imposing a therapeutic measure in a psychiatric institution, which was the subject of the case.

Art. 62 StGB

This provision likely relates to the conditions or procedures for ending or modifying a sentence or measure, which was relevant to the decision to lift the measure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00040

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00040 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB · Strafvollzug: Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund Aussichtslosigkeit. Das Amt für Justizvollzug hob die für den Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nach vielfach gescheiterten Versuchen infolge Aussichtslosigkeit auf und stellte fest, dass die zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollumfänglich erstanden seien.

Die Vorinstanz bestätigte dies und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. An der Anfechtung der Feststellung, dass die aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollumfänglich erstanden seien, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdelegitimation diesbezüglich zu verneinen ist (E. 2.2.). Rechtliche Grundlagen zur stationären Behandlung nach Art. 59 StGB und deren Aufhebung (E. 3). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die Massnahme sei im Rahmen der bisher ausprobierten Settings kaum durchführbar, er wolle jedoch zunächst in eine Klinik und dann in ein betreutes Wohnen.

Die Aktenlage spricht jedoch dafür, dass weitere therapeutische Bemühungen keinen hinreichenden Erfolg versprechen, welcher eine Fortführung der Massnahme rechtfertigte (E. 5.2). Auch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Massnahmenvollzug im Einzelfall auch in einem offeneren Setting erfolgen kann, besteht aufgrund der Aussichtslosigkeit keine Grundlage mehr für die Wünsche des Beschwerdeführers (E. 5.3). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (E. 5.6).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird und soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. Gewährung UP und URB. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFHEBUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT BESCHWERDELEGITIMATION FREIHEITSSTRAFE JUSTIZVOLLZUG MASSNAHMENVOLLZUG PSYCHISCHE STÖRUNG STATIONÄRE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 59 StGB Art. 59 Abs. 1 StGB Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB Art. 59 Abs. 2 StGB Art. 59 Abs. 3 StGB Art. 62 StGB Art. 62 Abs. 1 StGB Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3