Revocation of Residency Permit Due to Serious Criminal Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA non-citizen from North Macedonia, who had resided in the country for about 11 years and was married to a Swiss citizen but was now divorced and childless, appealed the revocation of his residency permit which was based on repeated criminal offenses, including a 24-month prison sentence for organized burglary. The court dismissed the appeal, finding that the lengthy prison sentence constituted a primary ground for revocation under immigration law, and the revocation was proportional given the continued offending despite prior warnings, the serious nature of the burglary convictions, and the appellant's limited integration, noting that his medical needs could be met abroad, and a temporary extension of the permit during the appeal process did not create a legitimate expectation of continued residency.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung. [Der kinderlose und inzwischen von seiner Schweizer Ehefrau geschiedene mazedonische Beschwerdeführer wurde während seines rund 11-jährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und erwirkte neben zweier minderschwerer Verkehrsdelikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen gewerbs- und bandenmässig betriebener Einbruchsdiebstählen, was zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führte.] Die Beschwerde genügt nur knapp dem Begründungserfordernis und zitiert weitgehend wortwörtlich aus der Rekurseingabe. Zudem mangelt es ihr teilweise an der gebotenen Sachlichkeit (E. 2). Mit der Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt (E. 3). Da der Beschwerdefrüher trotz Vorstrafen und Verwarnung weiter delinquierte, im abgekürzten Strafverfahren die Vorwürfe der Anklagesschrift als anerkannt zu gelten haben, schuldmindernden Umständen bereits durch das Strafgericht Rechnung getragen wurde und Einbruchsdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers in der Regel zu einer Wegweisung führen sollen, erscheint der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig. Dies zumal seine berufliche, soziale und sprachliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht und er nicht heimatentwurzelt erscheint und die Behandlung seiner psychischen und physischen Leiden auch in Mazedonien möglich ist (E. 4). Die während laufendem Rechtsmittelverfahren erfolgte Aufforderung zur kontrollfristlichen Verlängerung der Niederlassungsbewilligung vermag kein berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer derselben zu erwecken (E. 9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 10). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision establishes the ground for revocation of the residence permit due to serious criminal offenses.
This provision was cited in the list of legal norms, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed alongside the main grounds.
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This provision likely relates to the procedural rules governing the administrative court decision, as cited in the list of legal norms.
This provision governs the cost allocation decided in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00039
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00039 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung. [Der kinderlose und inzwischen von seiner Schweizer Ehefrau geschiedene mazedonische Beschwerdeführer wurde während seines rund 11-jährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und erwirkte neben zweier minderschwerer Verkehrsdelikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen gewerbs- und bandenmässig betriebener Einbruchsdiebstählen, was zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führte.] Die Beschwerde genügt nur knapp dem Begründungserfordernis und zitiert weitgehend wortwörtlich aus der Rekurseingabe.
Zudem mangelt es ihr teilweise an der gebotenen Sachlichkeit (E. 2). Mit der Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt (E. 3). Da der Beschwerdefrüher trotz Vorstrafen und Verwarnung weiter delinquierte, im abgekürzten Strafverfahren die Vorwürfe der Anklagesschrift als anerkannt zu gelten haben, schuldmindernden Umständen bereits durch das Strafgericht Rechnung getragen wurde und Einbruchsdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers in der Regel zu einer Wegweisung führen sollen, erscheint der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig.
Dies zumal seine berufliche, soziale und sprachliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht und er nicht heimatentwurzelt erscheint und die Behandlung seiner psychischen und physischen Leiden auch in Mazedonien möglich ist (E. 4). Die während laufendem Rechtsmittelverfahren erfolgte Aufforderung zur kontrollfristlichen Verlängerung der Niederlassungsbewilligung vermag kein berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer derselben zu erwecken (E. 9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 10).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINBRUCHDIEBSTAHL LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE MAZEDONIEN OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT UNGEBÜHRLICHKEIT VERTRAUENSSCHUTZ VERWARNUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 83 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 96 Abs. II AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 42 Abs. I StGB Art. 66a StGB § 358 Abs. I StPO § 362 Abs. II StPO § 5 Abs. III VRG § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG § 65a VRG · Publikationen:
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