Refusal of Residency Permit Re-issuance After Extended Absence Due to Criminal Record and Feasible Reintegration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal by an individual, born in the country, married to a resident national, and father of three children, against the refusal to re-issue their expired residency and settlement permits after they and their family resided abroad, without deregistration, for approximately two years. The court reasoned that the re-issuance of permits is discretionary, particularly when grounds for revocation exist, and found that reintegration into the home country was feasible and reasonable given the lengthy absence, the ability to treat the appellant's psychological condition there, and the fact that the spouse grew up there and the children had recently attended school there; furthermore, the appellant's criminal record, including fraud and forgery leading to imprisonment, and the family's dependency on social assistance constituted significant obstacles to re-issuance, which also outweighed considerations regarding the right to family life.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung | Nichtwiedererteilung der Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung. [Der in der Schweiz geborene mazedonische Beschwerdeführer ist mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder. Während seines hiesigen Aufenthalts wurde er wiederholt straffällig und erwirkte zuletzt eine achtmonatige Freiheitsstrafe wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Zudem musste der psychisch kranke Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem er sich zusammen mit seiner Familie ohne Abmeldung rund 2 Jahre, jedenfalls mehr als 6 Monate, in seiner Heimat aufgehalten hat, verweigerte das Migrationsamt die Wiedererteilung der inzwischen erloschenen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen der Familie.] Die Wiedererteilung der Bewilligungen steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde und ist insbesondere bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu verweigern. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, erscheint eine Reintegration in Mazedonien aufgrund der rund zweijährigen Heimatrückkehr möglich und zumutbar. Auch die Behandlung seiner psychischen Erkrankung erscheint dort möglich. Ebenso ist seiner Frau und den Kindern eine Rückkehr nach Mazedonien zumutbar, ist erstere doch dort aufgewachsen und haben letztere doch erst vor kurzem in Mazedonien gelebt und dort die Schule besucht. Der Wiedererteilung der Bewilligungen steht vorliegend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie entgegen. Zudem hat der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung einen aktuellen heimatlichen Strafregisterauszug nie eingereicht, nachdem sich Hinweise auf eine weitere Strafuntersuchung in seinem Heimatland ergeben haben. Das Recht auf Familienleben ist mangels gefestigtem Anwesenheitsrecht der Familie nicht tangiert, indes die im Raum stehenden Widerrufsgründe auch einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben rechtfertigen könnten (E.4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00038
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00038 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung · Nichtwiedererteilung der Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung. [Der in der Schweiz geborene mazedonische Beschwerdeführer ist mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder. Während seines hiesigen Aufenthalts wurde er wiederholt straffällig und erwirkte zuletzt eine achtmonatige Freiheitsstrafe wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Zudem musste der psychisch kranke Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem er sich zusammen mit seiner Familie ohne Abmeldung rund 2 Jahre, jedenfalls mehr als 6 Monate, in seiner Heimat aufgehalten hat, verweigerte das Migrationsamt die Wiedererteilung der inzwischen erloschenen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen der Familie.]
Die Wiedererteilung der Bewilligungen steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde und ist insbesondere bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu verweigern. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, erscheint eine Reintegration in Mazedonien aufgrund der rund zweijährigen Heimatrückkehr möglich und zumutbar. Auch die Behandlung seiner psychischen Erkrankung erscheint dort möglich. Ebenso ist seiner Frau und den Kindern eine Rückkehr nach Mazedonien zumutbar, ist erstere doch dort aufgewachsen und haben letztere doch erst vor kurzem in Mazedonien gelebt und dort die Schule besucht.
Der Wiedererteilung der Bewilligungen steht vorliegend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie entgegen. Zudem hat der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung einen aktuellen heimatlichen Strafregisterauszug nie eingereicht, nachdem sich Hinweise auf eine weitere Strafuntersuchung in seinem Heimatland ergeben haben. Das Recht auf Familienleben ist mangels gefestigtem Anwesenheitsrecht der Familie nicht tangiert, indes die im Raum stehenden Widerrufsgründe auch einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben rechtfertigen könnten (E.4).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUSLANDAUFENTHALT ERLEICHTERTE ZULASSUNG LANDESABWESENHEIT MAZEDONIEN MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFREGISTER WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 33 AuG Art. 34 Abs. I AuG Art. 34 Abs. III AuG Art. 61 Abs. I lit. c AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 63 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 63 Abs. III StGB Art. 49 Abs. I VZAE · Publikationen:
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