Appeal on Agricultural Building Use Change and Debris Container
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a building permit and exception permit for the change of use of an agricultural building in the agricultural zone, finding that the appealing party's statement of appeal met the required substantiation standards. When assessing new impacts on space, development, and the environment under Article 24a Paragraph 1 lit. a of the Spatial Planning Act (RPG), the court determined the reference point must be the use permitted in October 2003, which was characterized as a "silent storage" with minimal traffic, rather than the maximum theoretically possible conforming use. The court reasoned that the current use exceeded the previously permitted scope, confirmed by the municipality's reference to a "use expansion," and that the number of trips associated with storage use is relevant under Art. 24a RPG, leading to the conclusion that a debris container constituted an impermissible structural measure under the same article, resulting in traffic beyond the negligible threshold, thereby warranting the removal of the container and allowing the use within the scope described in the building application.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Umnutzung eines Ökonomiegebäudes in der Landwirtschaftszone). Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführenden I erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 1.3). Im Rahmen der Beurteilung des Baugesuchs hinsichtlich allfälliger neuer Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt gemäss Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG ist von der bisher bewilligten Nutzung auszugehen. Nicht massgebend ist die mit der theoretisch möglichen zonenkonformen Nutzung verbundene Maximalbelastung (E. 3.3). Bei der Prüfung der neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt ist die im Oktober 2003 bewilligte Nutzung zum Massstab zu nehmen. Der genaue Umfang der damals bewilligten Nutzung ist nicht klar, zumal die damalige Verfügung keine (weiteren) Einschränkungen der Lagertätigkeit enthält. Angesichts der gelagerten Gegenstände ist jedoch davon auszugehen, dass die Nutzung mit einem geringen Verkehrsaufkommen verbunden war und sich die Anzahl der Fahrten zum Ökonomiegebäude höchstens in dem im Baugesuch umschriebenen Rahmen bewegt haben dürften. Dies bestätigt, dass es sich um ein sogenanntes "stilles Lager" handelte, ein solches also, das nur selten zur Bewirtschaftung und nicht für den täglichen, gewerblichen Betrieb besucht wird, umso mehr, als die Bewilligung vom Oktober 2003 auf Art. 24a RPG gestützt wurde, was impliziert, dass keine zusätzlichen Auswirkungen erwartet wurden. Dass die derzeitige Nutzung über die im Oktober 2003 bewilligte hinausgeht bzw. im Vergleich mit dieser intensiver ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Verfügung der Gemeinde, die von einer "Nutzungserweiterung" des Ökonomiegebäudes spricht, und wird denn auch prinzipiell von den Beschwerdeführenden I nicht bestritten. Entgegen deren Ansicht ist die Anzahl der mit der Lagernutzung verbundenen Fahrten im Rahmen der nach Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG vorzunehmenden Prüfung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes durchaus relevant (E. 5.1). DieBauschuttmulde ist als eine nach Art. 24a RPG unzulässige bauliche Massnahme zu qualifizieren und deshalb zu entfernen (E. 5.2). Es ist von einem im Vergleich mit der Nutzung des Ökonomiegebäudes als stilles Lager grösseren Verkehrsaufkommen und folglich auch von unzulässigen neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt auszugehen, die jedenfalls den Bagatellbereich überschreiten, zumal es keine Rolle spielt, ob die neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig sind (E. 5.3). In dem im Baugesuch umschriebenen Rahmen ist den Beschwerdeführenden I die Nutzung des Ökonomiegebäudes zu gestatten (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden I; teilweise Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers II.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used as the legal basis for assessing new impacts on space, development, and environment related to the building use change.
This provision was referenced as the basis under which the 2003 permit was granted and for classifying the construction measure (dumpster) as inadmissible.
This provision is cited among the norms relevant to the case, although its specific application in the operative part is not explicitly detailed as the primary ground.
This provision likely concerns the admissibility or handling of the administrative appeal, given its presence among cited norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00035
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.08.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Umnutzung eines Ökonomiegebäudes in der Landwirtschaftszone). Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführenden I erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 1.3).
Im Rahmen der Beurteilung des Baugesuchs hinsichtlich allfälliger neuer Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt gemäss Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG ist von der bisher bewilligten Nutzung auszugehen. Nicht massgebend ist die mit der theoretisch möglichen zonenkonformen Nutzung verbundene Maximalbelastung (E. 3.3). Bei der Prüfung der neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt ist die im Oktober 2003 bewilligte Nutzung zum Massstab zu nehmen. Der genaue Umfang der damals bewilligten Nutzung ist nicht klar, zumal die damalige Verfügung keine (weiteren) Einschränkungen der Lagertätigkeit enthält.
Angesichts der gelagerten Gegenstände ist jedoch davon auszugehen, dass die Nutzung mit einem geringen Verkehrsaufkommen verbunden war und sich die Anzahl der Fahrten zum Ökonomiegebäude höchstens in dem im Baugesuch umschriebenen Rahmen bewegt haben dürften. Dies bestätigt, dass es sich um ein sogenanntes "stilles Lager" handelte, ein solches also, das nur selten zur Bewirtschaftung und nicht für den täglichen, gewerblichen Betrieb besucht wird, umso mehr, als die Bewilligung vom Oktober 2003 auf Art. 24a RPG gestützt wurde, was impliziert, dass keine zusätzlichen Auswirkungen erwartet wurden.
Dass die derzeitige Nutzung über die im Oktober 2003 bewilligte hinausgeht bzw. im Vergleich mit dieser intensiver ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Verfügung der Gemeinde, die von einer "Nutzungserweiterung" des Ökonomiegebäudes spricht, und wird denn auch prinzipiell von den Beschwerdeführenden I nicht bestritten. Entgegen deren Ansicht ist die Anzahl der mit der Lagernutzung verbundenen Fahrten im Rahmen der nach Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG vorzunehmenden Prüfung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes durchaus relevant (E. 5.1).
Die Bauschuttmulde ist als eine nach Art. 24a RPG unzulässige bauliche Massnahme zu qualifizieren und deshalb zu entfernen (E. 5.2). Es ist von einem im Vergleich mit der Nutzung des Ökonomiegebäudes als stilles Lager grösseren Verkehrsaufkommen und folglich auch von unzulässigen neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt auszugehen, die jedenfalls den Bagatellbereich überschreiten, zumal es keine Rolle spielt, ob die neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig sind (E. 5.3). In dem im Baugesuch umschriebenen Rahmen ist den Beschwerdeführenden I die Nutzung des Ökonomiegebäudes zu gestatten (E. 5.4).
Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden I; teilweise Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers II. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUSCHUTTMULDE BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHWERDEBEGRÜNDUNG LAGERHALLE LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB LANDWIRTSCHAFTSZONE NUTZUNGSÄNDERUNG NUTZUNGSERWEITERUNG ÖKONOMIEGEBÄUDE STILLES LAGER UMNUTZUNG ZONENKONFORMITÄT ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 22 Abs. I RPG Art. 24a Abs. I RPG Art. 24a Abs. I lit. a RPG § 54 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2