Procurement Challenge: Evaluation Criteria and Discriminatory Training Criterion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a procurement dispute where the awarding authority's evaluation criteria and process were challenged, specifically regarding the acceptance of reference objects from a predecessor company formed by former employees, the application of a generous standard for suitability given the small market, the correction of bids, the 100% price range used, the exclusion of plausibility checks for lump-sum pricing, the consideration of only suitability references instead of all submitted references, the number of required references per evaluated person, the weighting of prior employment duration, the definition of core competencies, and the use of apprenticeship training as an evaluation criterion. The court largely upheld the authority's discretion but found that omitting plausibility checks required adjusting the weighting of other price sub-criteria, that all provided references should have been considered, that an employee's long tenure with a subcontractor should have been factored into the duration assessment, and critically, that using apprenticeship training as a criterion constituted impermissible discrimination against foreign bidders in an international context, leading to the decision being overturned.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Berücksichtigung von Referenzobjekten früherer Arbeitgebender, Plausibilitätsprüfung bei einem Pauschalpreis, Berücksichtigung von freien Referenzen, Lehrlingsausbildung im internationalen Verhältnis. Die Vergabebehörde durfte ein Referenzobjekt berücksichtigen, welches Mitarbeitende der Mitbeteiligten für einen früheren Arbeitgeber betreuten, den sie in der Folge verliessen, um die Mitbeteiligte zu gründen (E. 3.3). Angesichts des kleinen Angebotsmarkts durfte die Vergabebehörde bei der Eignungsprüfung einen grosszügigen Massstab anlegen (E. 3.4). Die Vergabebehörde hat die Angebote zulässigerweise bereinigt (E. 6.3). Die gewählte Preisspanne von 100 % ist angesichts der Art des Auftrags und der tatsächlichen Preisspanne korrekt (E. 6.4). Es ist unzulässig, bei einem Pauschalpreis auch dessen Plausibilität zu bewerten; fällt dieses Unterkriterium weg, ist die Gewichtung der anderen Unterkriterien entsprechend zu erhöhen (E. 6.5). Die Vergabebehörde hätte unter dem Zuschlagskriterium "Referenzen" nicht nur die für den Nachweis der Eignung eingereichten Referenzen, sondern auch die zusätzlich eingereichten freien Referenzen berücksichtigen müssen (E. 7.2). Bewertung der zusätzlichen freien Referenzen durch das Verwaltungsgericht (E. 7.3). Die Vergabebehörde muss nicht für sämtliche bewertete Personen Referenzen einholen (E. 8.2). Die Anstellungsdauer durfte als Bewertungskriterium berücksichtigt werden, jedoch hätte die Vergabebehörde dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zuvor fast 30 Jahre für die Subplanerin tätig war (E. 8.3). Für das Unterkriterium "Kernkompetenz" ist nicht massgebend, ob eine Anbieterin sich nur auf diese Tätigkeit fokussiert, sondern einzig, ob diese Tätigkeit (allenfalls neben anderen) zu den Kernkompetenzen der Anbieterin zählt (E. 8.4). Die Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung als Bewertungskriterium führt im internationalen Verhältnis zu einer Diskriminierung ausländischer Anbietender und istvorliegend deshalb unzulässig (E. 8.5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision addresses the treatment of reference objects from previous employers, which was a central point in the decision regarding the appellant's qualification.
This provision relates to the assessment of plausibility for lump-sum prices, which the court found to be an impermissible evaluation criterion.
This provision is cited as the legal basis relevant to the criteria used in the award decision, particularly concerning references and evaluation aspects.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00025
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00025 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.09.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.07.2017 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Berücksichtigung von Referenzobjekten früherer Arbeitgebender, Plausibilitätsprüfung bei einem Pauschalpreis, Berücksichtigung von freien Referenzen, Lehrlingsausbildung im internationalen Verhältnis.
Die Vergabebehörde durfte ein Referenzobjekt berücksichtigen, welches Mitarbeitende der Mitbeteiligten für einen früheren Arbeitgeber betreuten, den sie in der Folge verliessen, um die Mitbeteiligte zu gründen (E. 3.3). Angesichts des kleinen Angebotsmarkts durfte die Vergabebehörde bei der Eignungsprüfung einen grosszügigen Massstab anlegen (E. 3.4). Die Vergabebehörde hat die Angebote zulässigerweise bereinigt (E. 6.3). Die gewählte Preisspanne von 100 % ist angesichts der Art des Auftrags und der tatsächlichen Preisspanne korrekt (E. 6.4).
Es ist unzulässig, bei einem Pauschalpreis auch dessen Plausibilität zu bewerten; fällt dieses Unterkriterium weg, ist die Gewichtung der anderen Unterkriterien entsprechend zu erhöhen (E. 6.5). Die Vergabebehörde hätte unter dem Zuschlagskriterium "Referenzen" nicht nur die für den Nachweis der Eignung eingereichten Referenzen, sondern auch die zusätzlich eingereichten freien Referenzen berücksichtigen müssen (E. 7.2). Bewertung der zusätzlichen freien Referenzen durch das Verwaltungsgericht (E. 7.3). Die Vergabebehörde muss nicht für sämtliche bewertete Personen Referenzen einholen (E. 8.2).
Die Anstellungsdauer durfte als Bewertungskriterium berücksichtigt werden, jedoch hätte die Vergabebehörde dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zuvor fast 30 Jahre für die Subplanerin tätig war (E. 8.3). Für das Unterkriterium "Kernkompetenz" ist nicht massgebend, ob eine Anbieterin sich nur auf diese Tätigkeit fokussiert, sondern einzig, ob diese Tätigkeit (allenfalls neben anderen) zu den Kernkompetenzen der Anbieterin zählt (E. 8.4). Die Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung als Bewertungskriterium führt im internationalen Verhältnis zu einer Diskriminierung ausländischer Anbietender und ist vorliegend deshalb unzulässig (E. 8.5).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEREINIGTE OFFERTSUMME EIGNUNGSKRITERIEN KERNKOMPETENZ LEHRLINGSAUSBILDUNG PAUSCHALPREIS PLAUSIBILITÄT PREISBEWERTUNG REFERENZ REFERENZANGABEN ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 22 Abs. 2 SubmV § 29 SubmV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1