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VB.2016.00024 • VG ZH VB.2016.00024 KI-generiert

Appeal Regarding Mobile Phone Antenna Building Permit

Geschäftsnummer VB.2016.00024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against the granting of a building permit for a mobile phone antenna installation, upholding the lower court's finding that the antenna was sufficiently integrated into the building, as demonstrating a need or examining alternative locations is not required for such installations. The court also admitted a previously unraised objection concerning roof structures, finding that only a minor portion of the antenna penetrated the hypothetical roof slope, which likely falls under an exception for small, technically necessary additions, thus exempting it from the two-thirds rule for roof superstructures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage. Der vorinstanzliche Entscheid, in welchem die genügende Einordnung der Antennenanlage bejaht wurde, ist nicht zu beanstanden. Bei der Erstellung von Mobilfunkantennen muss weder ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen noch müssen Alternativstandorte geprüft werden (E. 3.3). Zulässigkeit der im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht erhobenen Rüge betreffend die Vorschriften über Dachaufbauten gemäss § 292 PBG, da die Rüge durch die zwischenzeitlich ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung veranlasst wurde. Höchstens ein geringer Teil der Anlage durchstösst die hypothetische Dachschräge; dieser Teil würde gegebenenfalls unter die Ausnahmebestimmung für kleinere technisch bedingte Aufbauten fallen und wäre mithin der Zweidrittels-Regelung von § 292 PBG nicht unterworfen (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligung nicht ionisierende Strahlung Überschreitung der Gebäudehöhe Missbrauch einer Fernmeldeanlage Verwendung des Mobiltelefons am Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision is cited in the context of the accepted reasoning regarding the placement/integration (Einordnung) of the mobile phone antenna installation.

§ 292 PBG

This provision concerning roof superstructures was deemed inapplicable or its violation minor enough to not affect the final decision.

§ 52 VRG

This provision likely governs the procedure or the outcome regarding costs or the final dismissal of the appeal (Abweisung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00024

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00024 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage. Der vorinstanzliche Entscheid, in welchem die genügende Einordnung der Antennenanlage bejaht wurde, ist nicht zu beanstanden.

Bei der Erstellung von Mobilfunkantennen muss weder ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen noch müssen Alternativstandorte geprüft werden (E. 3.3). Zulässigkeit der im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht erhobenen Rüge betreffend die Vorschriften über Dachaufbauten gemäss § 292 PBG, da die Rüge durch die zwischenzeitlich ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung veranlasst wurde. Höchstens ein geringer Teil der Anlage durchstösst die hypothetische Dachschräge; dieser Teil würde gegebenenfalls unter die Ausnahmebestimmung für kleinere technisch bedingte Aufbauten fallen und wäre mithin der Zweidrittels-Regelung von § 292 PBG nicht unterworfen (E. 3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · DACHAUFBAUTE EINORDNUNG MOBILFUNKANTENNE NEUE VORBRINGEN · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 292 PBG § 52 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3