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VB.2016.00011 • VG ZH VB.2016.00011 KI-generiert

Social Assistance Repayment Upheld Despite Hardship Claim

Geschäftsnummer VB.2016.00011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to have a claim for reimbursement of economic assistance waived, arguing that repayment would cause significant hardship. The court found that while the recipient was initially unaware of the repayment obligation, their financial situation at the time the repayment order became final did not constitute "significant hardship" as defined by law. The court clarified that calculations used for supplemental benefits are not directly applicable to social assistance hardship assessments and ultimately upheld the reimbursement claim, allowing for recovery through deductions from future benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Erlass der Rückerstattungsforderung. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Gutheissung des Erlassgesuchs des Beschwerdegegners betreffend die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe und die Anweisung, die bereits verrechnungsweise von der wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebrachten Beträge zurückzuerstatten. Da der Beschwerdegegner bei Empfang der wirtschaftlichen Hilfe im fraglichen Zeitraum gutgläubig war, ist einzig zu prüfen, ob die verlangte Rückerstattung eine grosse Härte darstellt. Da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids nicht auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebte, lag keine grosse Härte vor. Demnach ist dem Beschwerdegegner die Rückerstattungsforderung nicht zu erlassen. Grundlagen zur Rückerstattung und Gutgläubigkeit (E. 3.1-2). Grosse Härte (E. 4.1-2). Die Berechnungsweise des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) kann für die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht unbesehen auf die Sozialhilfe übertragen werden (E. 4.3). Durchsetzung der Rückerstattung durch Kürzung von Leistungen (E. 5). Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger wirtschaftliche Härte Rückerstattungspflicht Obligationenrecht Leistungsberechnung Einkommensverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. 1 ATSG

Cited as the legal basis for the obligation to repay social assistance payments.

§ 27 Abs. 1 SHG

Cited as the legal basis for the possibility of waiving repayment claims in cases of hardship.

§ 24 Abs. 2 SHG

Cited as the legal basis for calculating the repayment amount based on the beneficiary's income.

§ 17 Abs. 2 SHV

Cited in relation to the definition of the basic need for subsistence in the context of social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00011

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Erlass der Rückerstattungsforderung. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Gutheissung des Erlassgesuchs des Beschwerdegegners betreffend die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe und die Anweisung, die bereits verrechnungsweise von der wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebrachten Beträge zurückzuerstatten.

Da der Beschwerdegegner bei Empfang der wirtschaftlichen Hilfe im fraglichen Zeitraum gutgläubig war, ist einzig zu prüfen, ob die verlangte Rückerstattung eine grosse Härte darstellt. Da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids nicht auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebte, lag keine grosse Härte vor. Demnach ist dem Beschwerdegegner die Rückerstattungsforderung nicht zu erlassen. Grundlagen zur Rückerstattung und Gutgläubigkeit (E. 3.1-2). Grosse Härte (E. 4.1-2). Die Berechnungsweise des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) kann für die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht unbesehen auf die Sozialhilfe übertragen werden (E. 4.3).

Durchsetzung der Rückerstattung durch Kürzung von Leistungen (E. 5). Gutheissung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERLASS ERLASSGESUCH EXISTENZMINIMUM GRUNDBEDARF HÄRTE RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 25 ATSG § 25 Abs. 1 ATSG § 25 Abs. 2 ATSG § 15 Abs. 1 SHG § 24 SHG § 24 Abs. 1 SHG § 24 Abs. 2 SHG § 27 SHG § 27 Abs. 1 SHG § 17 Abs. 2 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3