Administrative Appeal Regarding Non-Compliance with Remand Order for Expert Opinion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning a neighborhood development plan, the administrative court reviewed whether an interim decision by a lower administrative court complied with its prior remand order, which explicitly required the acquisition of an expert opinion from an independent expert. The court found the interim decision appealable because denying entry would violate the parties' right to be heard if the lower court disregarded the binding remand order by commissioning a mere expert report from a judge previously involved, instead of the mandated external expert opinion, leading to potential irreparable prejudice and procedural delay; consequently, the court upheld the appeal, concluding that the lower court's "expert report" did not satisfy the clear mandate for an "expert opinion."
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan | Quartierplanverfahren/Anordnung eines Gutachtens. [Das Verwaltungsgericht verlangte im Rahmen eines Rückweisungsentscheids zur Vervollständigung des Sachverhalts die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen. Daraufhin beauftragte das Baurekursgericht den Koreferenten des ersten Rechtsgangs mit einem Fachbericht. Umstritten ist, ob diese Anordnung den Vorgaben des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids genügt.] Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegeverfahren grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie vor Bundesgericht. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sind allerdings lediglich "sinngemäss" anwendbar, sodass dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung des kantonalen Rechts bleibt (E. 1.2.3). Soweit in der vorinstanzlichen Anordnung die Befangenheit des Koreferenten für die Erstellung eines Fachberichts verneint wird, ist ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid über den Ausstand gegeben (E. 1.2.4). Aber auch insofern, als im vorliegenden Fall Fragen thematisiert werden, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist es aufgrund der besonderen Umstände geboten, auf den angefochtenen Zwischenentscheid einzutreten. Das rechtliche Gehör der Parteien würde in erheblicher und kaum heilbarer Weise verletzt, wenn sich die Vorinstanz über die verbindlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids hinwegsetzen und gegebenenfalls anstelle eines vorgeschriebenen externen Gutachtens einen Fachbericht einholen würde. Zudem bestünde bei Nichteintreten das Risiko einer übermässigen Verfahrensverzögerung (E. 1.2.5). Bei einem Fachbericht des Baurekursgerichts handelt es sich formell nicht um ein Gutachten, sondern um einen Bestandteil der richterlichen Sachverhaltsfestellung oder Rechtsanwendung (E. 4.3). In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Baurekursgericht aufgrund des konkreten Wortlauts desverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids zur Einholung eines externen Sachverständigengutachtens verpflichtet. Der klare Rückweisungsauftrag des Verwaltungsgerichts beliess keinen Ermessensspielraum, sodass ein Fachbericht den Vorgaben nicht genügt (E. 4.4). Frage offengelassen, ob beim Koreferenten des Baurekursgerichts für die Begutachtung der Angelegenheit ein Anschein der Befangenheit besteht. Der Umstand, dass nach erfolgter Rückweisung ein am ersten Rechtsgang beteiligter Baurekursrichter mit einem Fachbericht befasst wird, führt für sich allein jedenfalls noch nicht zu einer unzulässigen Vorbefassung (E. 4.6). Auferlegung der Gerichtskosten an die Vorinstanz (E. 5.2). Kein Anspruch des obsiegenden Gemeinwesens auf eine Parteientschädigung (E. 5.3). Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision appears in the list of cited legal norms and its context in the reasoning section (E. 4.4, concerning the requirement for an external expert opinion) strongly suggests it underpins the decision to grant the appeal (Gutheissung der Beschwerde).
This provision is cited in the list of legal norms and likely relates to the procedural aspects of the decision, potentially concerning the nature of the challenged decision or appealability.
This provision is cited in the list of legal norms and likely relates to the procedural aspects of the decision, potentially concerning the nature of the challenged decision or appealability.
This provision is cited in the list of legal norms and concerns the application of cantonal administrative procedural law.
This provision is cited in the list of legal norms and concerns the application of cantonal administrative procedural law.
This provision is cited in the list of legal norms and concerns the application of cantonal administrative procedural law.
This provision is cited in the list of legal norms, relevant for determining the admissibility/appealability of intermediate decisions (discussed extensively in E. 1.2.4).
This provision is cited in the list of legal norms, relevant for appealability under Federal Law, discussed in relation to cantonal law.
This constitutional provision concerning the right to be heard (rechtliches Gehör) is cited in the legal norms and relates to the core issue of procedural violation (E. 1.2.5).
This constitutional provision concerning the right to be heard (rechtliches Gehör) is cited in the legal norms and relates to the core issue of procedural violation (E. 1.2.5).
This provision is cited in the list of legal norms regarding cantonal administrative procedure.
This provision is cited in the list of legal norms regarding cantonal administrative procedure.
This provision is cited in the list of legal norms regarding the Rules of Procedure of the Cantonal Court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00009
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00009 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Quartierplanverfahren/Anordnung eines Gutachtens. [Das Verwaltungsgericht verlangte im Rahmen eines Rückweisungsentscheids zur Vervollständigung des Sachverhalts die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen. Daraufhin beauftragte das Baurekursgericht den Koreferenten des ersten Rechtsgangs mit einem Fachbericht.
Umstritten ist, ob diese Anordnung den Vorgaben des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids genügt.] Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegeverfahren grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie vor Bundesgericht. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sind allerdings lediglich "sinngemäss" anwendbar, sodass dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung des kantonalen Rechts bleibt (E. 1.2.3). Soweit in der vorinstanzlichen Anordnung die Befangenheit des Koreferenten für die Erstellung eines Fachberichts verneint wird, ist ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid über den Ausstand gegeben (E. 1.2.4).
Aber auch insofern, als im vorliegenden Fall Fragen thematisiert werden, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist es aufgrund der besonderen Umstände geboten, auf den angefochtenen Zwischenentscheid einzutreten. Das rechtliche Gehör der Parteien würde in erheblicher und kaum heilbarer Weise verletzt, wenn sich die Vorinstanz über die verbindlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids hinwegsetzen und gegebenenfalls anstelle eines vorgeschriebenen externen Gutachtens einen Fachbericht einholen würde. Zudem bestünde bei Nichteintreten das Risiko einer übermässigen Verfahrensverzögerung (E. 1.2.5).
Bei einem Fachbericht des Baurekursgerichts handelt es sich formell nicht um ein Gutachten, sondern um einen Bestandteil der richterlichen Sachverhaltsfestellung oder Rechtsanwendung (E. 4.3). In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Baurekursgericht aufgrund des konkreten Wortlauts desverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids zur Einholung eines externen Sachverständigengutachtens verpflichtet. Der klare Rückweisungsauftrag des Verwaltungsgerichts beliess keinen Ermessensspielraum, sodass ein Fachbericht den Vorgaben nicht genügt (E. 4.4).
Frage offengelassen, ob beim Koreferenten des Baurekursgerichts für die Begutachtung der Angelegenheit ein Anschein der Befangenheit besteht. Der Umstand, dass nach erfolgter Rückweisung ein am ersten Rechtsgang beteiligter Baurekursrichter mit einem Fachbericht befasst wird, führt für sich allein jedenfalls noch nicht zu einer unzulässigen Vorbefassung (E. 4.6). Auferlegung der Gerichtskosten an die Vorinstanz (E. 5.2). Kein Anspruch des obsiegenden Gemeinwesens auf eine Parteientschädigung (E. 5.3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte:
· AUSSTAND BAUREKURSGERICHT BINDUNG AN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID FACHBERICHT GUTACHTEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL QUARTIERPLAN RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERSTÄNDIGER ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERFAHRENSDAUER VORBEFASSUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 92 BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 18 Abs. II OV BRG § 5a VRG § 7 VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 64 Abs. II VRG § 183 Abs. I ZPO § 183 Abs. III ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3