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VB.2016.00003 • VG ZH VB.2016.00003 KI-generiert

Murderer denied residency permit despite claims of persecution

Geschäftsnummer VB.2016.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a residency permit for an individual who murdered his wife in 2001 and claimed to be endangered in Turkey due to his Alevi-Kurdish background, even after the European Court of Human Rights had rejected a similar complaint. The court found no new circumstances to warrant a different assessment and determined that a humanitarian permit was not justified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Wiedererwägungsgesuch nach Urteil des EGMR Nachdem der EGMR die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, stellte er zwei Monate später ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses wurde wieder abgewiesen; der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht erblickt keine neuen Umstände, welche eine andere Beurteilung des Sachverhalts gebieten würden. Dem Beschwerdeführer, der 2001 seine Ehefrau erschossen hatte und geltend macht, als alevitisch-kurdischer Türke sei er in der Türkei gefährdet, ist keine Härtefallbewilligung zu erteilen. Abweisung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verfolgung Mord Aufenthaltsbewilligungen ausländerrechtliche Festhaltung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Asylunwürdigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. I lit. b AuG
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 13 BV
Cited as a basis for evaluating the applicant's situation.
Art. 8 EMRK
Cited as a basis for evaluating the applicant's situation.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
Cited as the legal basis for denying the residence permit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

Cited as the legal basis for denying the residence permit.

Art. 13 BV

Cited as a basis for evaluating the applicant's situation.

Art. 8 EMRK

Cited as a basis for evaluating the applicant's situation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Wiedererwägungsgesuch nach Urteil des EGMR Nachdem der EGMR die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, stellte er zwei Monate später ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Dieses wurde wieder abgewiesen; der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht erblickt keine neuen Umstände, welche eine andere Beurteilung des Sachverhalts gebieten würden. Dem Beschwerdeführer, der 2001 seine Ehefrau erschossen hatte und geltend macht, als alevitisch-kurdischer Türke sei er in der Türkei gefährdet, ist keine Härtefallbewilligung zu erteilen. Abweisung uP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALEVITISCH-KURDISCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BLUTRACHE EGMR HÄRTEFALLBEWILLIGUNG TÜRKEI WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3