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VB.2016.00002 • VG ZH VB.2016.00002 KI-generiert

Restaurant Outdoor Seating Noise Pollution Appeal

Geschäftsnummer VB.2016.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A neighbor appealed a building permit for the outdoor seating area of an existing restaurant, arguing against the projected noise pollution. The court reasoned that while noise emissions from new installations must generally meet immission limits based on the relevant sensitivity level, specific values for outdoor dining are not fixed in regulations; thus, a case-by-case assessment considering noise character, frequency, time, and existing load is necessary to determine if welfare is significantly disturbed, balancing resident quietude against economic interests through operating hour restrictions and other limitations like prohibiting outdoor amplification and late cleanup. Given the existing high noise pre-load from a busy road and railway, the court found that restricting outdoor operation until 10:00 PM on weekdays and 11:00 PM on weekends, alongside other prohibitions, sufficiently addressed the neighbors' right to quietude, dismissing the appeal despite projected guideline value exceedances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen Bewilligung der Aussenbestuhlung eines bestehenden Restaurants: Zumutbarkeit der prognostizierten Lärmbelastung. Die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen müssen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten. Da solche Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für Aussenwirtschaften nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dazu ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (E. 3.2). Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 4.2). Bei den in der Vollzugshilfe des Circle Bruit genannten Werten handelt es sich um Richt- und nicht um Grenzwerte, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen. Die für die geplanten Betriebszeiten prognostizierten Richtwertüberschreitungen von 16 bzw. 21 dB(A) beim exponiertesten Nachbarn können daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen (E. 4.3). Vorliegend besteht eine massive Lärmvorbelastung durch eine stark befahrene Strasse sowie durch die in 30 m Entfernung verkehrende Eisenbahnlinie.In unmittelbarer Nähe des betroffenen Standorts befinden sich weitere Lokale mit Aussensitzplätzen (E. 4.4). Der Betrieb liegt zudem in einem Gebiet mit ES III, einer Umgebung also, in der mässig störende Betriebe, wie etwadie benachbarte Tankstelle zugelassen sind. In einer belebten städtischen Umgebung, welche durch eine Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt ist, besteht von vornherein eine erhöhte Lärmvorbelastung, welche von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist (E. 4.5). Hinzu kommt, dass der Aussenbereich des Lokals nur an warmen und regenfreien Tagen sinnvoll genutzt werden kann und Restaurants abends zu Wochenbeginn weniger frequentiert werden als gegen das Ende der Woche. Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen Abend- und Nachtstunden wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr unter der Woche bzw. freitags und samstags auf 23.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert. Weitere Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Lärmbelästigung Empfindlichkeitsstufe Emissionsbegrenzung Baubewilligung Stundenfrist Beseitigungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachbarbeschwerde gegen Bewilligung der Aussenbestuhlung eines bestehenden Restaurants: Zumutbarkeit der prognostizierten Lärmbelastung. Die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen müssen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten.

Da solche Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für Aussenwirtschaften nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dazu ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (E. 3.2). Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 4.2).

Bei den in der Vollzugshilfe des Circle Bruit genannten Werten handelt es sich um Richt- und nicht um Grenzwerte, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen. Die für die geplanten Betriebszeiten prognostizierten Richtwertüberschreitungen von 16 bzw. 21 dB(A) beim exponiertesten Nachbarn können daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen (E. 4.3). Vorliegend besteht eine massive Lärmvorbelastung durch eine stark befahrene Strasse sowie durch die in 30 m Entfernung verkehrende Eisenbahnlinie.In unmittelbarer Nähe des betroffenen Standorts befinden sich weitere Lokale mit Aussensitzplätzen (E. 4.4).

Der Betrieb liegt zudem in einem Gebiet mit ES III, einer Umgebung also, in der mässig störende Betriebe, wie etwadie benachbarte Tankstelle zugelassen sind. In einer belebten städtischen Umgebung, welche durch eine Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt ist, besteht von vornherein eine erhöhte Lärmvorbelastung, welche von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist (E. 4.5). Hinzu kommt, dass der Aussenbereich des Lokals nur an warmen und regenfreien Tagen sinnvoll genutzt werden kann und Restaurants abends zu Wochenbeginn weniger frequentiert werden als gegen das Ende der Woche.

Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen Abend- und Nachtstunden wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr unter der Woche bzw. freitags und samstags auf 23.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert. Weitere Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSENWIRTSCHAFT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEGRÜNDUNGSDICHTE BEGRÜNDUNGSPFLICHT CIRCLE BRUIT EMISSIONEN GUTACHTEN IMMISSIONEN LÄRM LÄRMSCHUTZ NACHBAR NEUE ANLAGE ÖFFNUNGSZEITEN SITZPLATZ STADT ZÜRICH STRASSENLÄRM VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGE · Rechtsnormen:

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