Job Card Program: Hourly Rate Reduction Unjustified
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a reduction in the hourly rate for a job card program, which provides an integration allowance to socially disadvantaged individuals. Previously, participants could earn the maximum allowance of CHF 300 by working fifty hours per month at a rate of CHF 6 per hour. The city changed its practice, reducing the hourly rate to CHF 4, limiting the maximum possible allowance to CHF 200, citing a change in the maximum income allowance by the cantonal security directorate. The court found this reduction unjustified, reasoning that the job card program targets individuals with greater integration challenges than those receiving a standard income allowance, and that the program's structure, unlike the standard allowance, generally prevents participants from earning the full allowance through other means. Therefore, the court partially upheld the appeal, finding the practice change lacked sufficient factual grounds.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Stundenansatzes bei der Jobkarte. Streitgegenstand und Zuständigkeit der Kammer (E. 1). Mit der Jobkarte hat die Stadt Zürich für eine besondere Gruppe von Sozialhilfebeziehenden, namentlich sozial desintegrierte Menschen, ein Programm zur Erwirtschaftung einer Integrationszulage institutionalisiert. Bis zum Frühjahr 2015 war es den Jobkarteninhabenden möglich, für eine Gegenleistung von fünfzig Stunden pro Monat das gemäss den SKOS-Richtlinien für die Integrationszulage vorgesehene Maximum von Fr. 300.- zu erzielen. Gestützt auf eine Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich änderte die Beschwerdegegnerin diese Praxis und reduzierte den Stundenansatz der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2015 von Fr. 6.- auf Fr. 4.-, sodass diese selbst bei fünfzig anerkannten Arbeitsstunden im Rahmen des Jobkartenprogramms nur noch eine monatliche Integrationszulage von maximal Fr. 200.- erreichen kann (E. 3.3 und 5.2). Soweit die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Integrationszulage bei der Jobkarte einzig damit begründet, dass die kantonale Sicherheitsdirektion mit Änderung der Weisung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 18. Dezember 2014 den maximalen monatlichen Einkommensfreibetrag von Fr. 600.- auf Fr. 400.- gesenkt habe, lässt sie wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Anreizinstrumenten unberücksichtigt, welche einem solchen direkten Vergleich entgegenstehen. Der Adressatenkreis des Jobkartenprogramms, insbesondere des Standardprofils, unterscheidet sich erheblich von demjenigen des Einkommensfreibetrags. Es geht um Personen, deren Integration weit stärker gefährdet ist als bei unterstützten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt tätig sind. Während unterstützte Personen, denen ein Einkommensfreibetrag gewährt wird, die Möglichkeit haben, zusätzlich dazu eine weitere besondere Integrationsleistung mit entsprechender Integrationszulage zu erbringen, wird unterstützten Personen im Jobkartenprogramm dieErzielung einer vollen Integrationszulage auf andere Weise als mit der Jobkarte - wenigstens im Standardprofil - in der Regel nicht möglich sein. Die angeordnete Senkung des Stundenansatzes bei der Jobkarte der Beschwerdeführerin hält den Voraussetzungen an eine Praxisänderung nicht stand, da sie sich nicht auf genügende sachliche Gründe stützen kann (E. 5.2 und 5.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the court's decision regarding the reduction of the integration allowance within the Job Card program.
This provision is cited as the basis for the court's decision regarding the reduction of the integration allowance within the Job Card program.
This provision is cited in relation to the right to be heard and to reply, which is relevant to the procedural aspects of the case.
This provision is cited as a basis for the court's decision regarding the reduction of the integration allowance within the Job Card program.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00797
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00797 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.09.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Stundenansatzes bei der Jobkarte. Streitgegenstand und Zuständigkeit der Kammer (E. 1). Mit der Jobkarte hat die Stadt Zürich für eine besondere Gruppe von Sozialhilfebeziehenden, namentlich sozial desintegrierte Menschen, ein Programm zur Erwirtschaftung einer Integrationszulage institutionalisiert.
Bis zum Frühjahr 2015 war es den Jobkarteninhabenden möglich, für eine Gegenleistung von fünfzig Stunden pro Monat das gemäss den SKOS-Richtlinien für die Integrationszulage vorgesehene Maximum von Fr. 300.- zu erzielen. Gestützt auf eine Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich änderte die Beschwerdegegnerin diese Praxis und reduzierte den Stundenansatz der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2015 von Fr. 6.- auf Fr. 4.-, sodass diese selbst bei fünfzig anerkannten Arbeitsstunden im Rahmen des Jobkartenprogramms nur noch eine monatliche Integrationszulage von maximal Fr. 200.- erreichen kann (E. 3.3 und 5.2).
Soweit die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Integrationszulage bei der Jobkarte einzig damit begründet, dass die kantonale Sicherheitsdirektion mit Änderung der Weisung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 18. Dezember 2014 den maximalen monatlichen Einkommensfreibetrag von Fr. 600.- auf Fr. 400.- gesenkt habe, lässt sie wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Anreizinstrumenten unberücksichtigt, welche einem solchen direkten Vergleich entgegenstehen. Der Adressatenkreis des Jobkartenprogramms, insbesondere des Standardprofils, unterscheidet sich erheblich von demjenigen des Einkommensfreibetrags.
Es geht um Personen, deren Integration weit stärker gefährdet ist als bei unterstützten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt tätig sind. Während unterstützte Personen, denen ein Einkommensfreibetrag gewährt wird, die Möglichkeit haben, zusätzlich dazu eine weitere besondere Integrationsleistung mit entsprechender Integrationszulage zu erbringen, wird unterstützten Personen im Jobkartenprogramm die Erzielung einer vollen Integrationszulage auf andere Weise als mit der Jobkarte - wenigstens im Standardprofil - in der Regel nicht möglich sein.
Die angeordnete Senkung des Stundenansatzes bei der Jobkarte der Beschwerdeführerin hält den Voraussetzungen an eine Praxisänderung nicht stand, da sie sich nicht auf genügende sachliche Gründe stützen kann (E. 5.2 und 5.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · EINKOMMENSFREIBETRAG GEGENLEISTUNG INTEGRATIONSZULAGE JOBKARTE PRAXISÄNDERUNG RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND VERWALTUNGSVERORDNUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 3b Abs. I SHG § 3b Abs. III SHG § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV § 17 Abs. III SHV § 20a Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2