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VB.2015.00787 • VG ZH VB.2015.00787 KI-generiert

Appeal Against Denial of Social Assistance Due to Unsustainable Self-Employment

Geschäftsnummer VB.2015.00787
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against a decision denying continued social assistance to an individual engaged in self-employment because the business was not proving sustainable and showed no signs of imminent financial improvement, and the appellant failed to substantiate the necessity of the self-employment for social integration. The court reasoned that while requiring the cessation of the unsustainable self-employment as a condition for future support is permissible, the outright cessation of economic assistance upon continuation of the activity, especially without prior warning or a reduction threat, was unlawful, leading to a partial granting of the appeal and setting a new deadline for the appellant to comply with the requirement to cease self-employment, alongside granting free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe (Anordnung der Beschwerdegegnerin, dass die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers bei Fortsetzung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab Oktober 2015 abgelehnt wird). Streitgegenstand und Zuständigkeit der Kammer (E. 1.2). Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (E. 2.2). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers wirft zwar ein an die Sozialhilfeleistungen anrechenbares Einkommen ab, reicht aber bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Deckung der Lebenshaltungskosten seiner Familie aus. Umstände, welche zu einer baldigen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation führen könnten ("Turnaround"), sind nicht ersichtlich. Auch legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die selbständige Erwerbstätigkeit für ihn zur sozialen Integration unerlässlich ist. Soweit der Beschwerdeführer mit der Anordnung der Beschwerdegegnerin aufgefordert wird, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, handelt es sich deshalb um eine Auflage, die für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden ist (E. 4.1). Unzulässig ist allerdings, die wirtschaftliche Unterstützung bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit ohne Weiteres, insbesondere auch ohne vorausgegangene Kürzungsandrohung, einzustellen. Insoweit erweist sich die Anordnung der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig (E. 4.2). Ansetzen einer neuen angemessenen Frist zur Erfüllung der Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Beschäftigungsbedingungen selbstverschuldete Arbeitslosigkeit Wirtschaftliche Tätigkeiten Beitrag an Selbständigerwerbende
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00787

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00787 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe (Anordnung der Beschwerdegegnerin, dass die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers bei Fortsetzung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab Oktober 2015 abgelehnt wird). Streitgegenstand und Zuständigkeit der Kammer (E. 1.2). Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (E. 2.2).

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers wirft zwar ein an die Sozialhilfeleistungen anrechenbares Einkommen ab, reicht aber bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Deckung der Lebenshaltungskosten seiner Familie aus. Umstände, welche zu einer baldigen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation führen könnten ("Turnaround"), sind nicht ersichtlich. Auch legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die selbständige Erwerbstätigkeit für ihn zur sozialen Integration unerlässlich ist. Soweit der Beschwerdeführer mit der Anordnung der Beschwerdegegnerin aufgefordert wird, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, handelt es sich deshalb um eine Auflage, die für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden ist (E. 4.1).

Unzulässig ist allerdings, die wirtschaftliche Unterstützung bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit ohne Weiteres, insbesondere auch ohne vorausgegangene Kürzungsandrohung, einzustellen. Insoweit erweist sich die Anordnung der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig (E. 4.2). Ansetzen einer neuen angemessenen Frist zur Erfüllung der Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE KÜRZUNGSANDROHUNG LEISTUNGSEINSTELLUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 21 SHG § 24 SHG § 24a SHG § 23 lit. d SHV § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3