Public Contract Award Challenge: ICT Outsourcing Bid Evaluation and Omitted Sub-criterion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a public contract award for full ICT outsourcing where the challenger argued their offer was unfairly assessed compared to the recipient's, specifically regarding the financial impact of remaining municipal personnel costs, which showed a significant discrepancy that the awarding authority adjusted for, deeming such correction permissible for ensuring objective comparability of offers. Furthermore, the court found that the awarding authority had improperly failed to evaluate the sub-criterion regarding apprenticeship training, a factor where the challenger held an advantage, necessitating a partial acceptance of the appeal and a remand to the awarding authority to properly exercise its discretion in weighting and evaluating this omitted criterion and its impact on the final award decision.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Volloutsourcing ICT: Vergleichbarkeit der Offerten; Bereinigung; fehlende Bewertung eines Zuschlagskriteriums. Hinsichtlich des bei der Gemeinde verbleibenden Personalaufwands besteht zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ein massgeblicher Unterschied. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die gemeindeeigenen Personalkosten. Auch wenn es sich bei den Angaben der Anbietenden um Schätzungen gestützt auf Erfahrungswerte handelt, vermindern Unterschiede dieser Grössenordnung die Vergleichbarkeit der Angebote stark. Um die Wirtschaftlichkeit der Offerten auf einer objektiven Grundlage beurteilen zu können, war deren Bereinigung daher grundsätzlich zulässig (E. 3.5.2). Die von der Beschwerdegegnerin für die Berechnung dieser Personalkosten verwendeten Grundlagen erwiesen sich im Grundsatz als plausibel. Indem die Beschwerdegegnerin beim Angebot der Mitbeteiligten die jährlich wiederkehrenden Kosten um Fr. 30'000.- reduzierte, hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (E. 3.2.7). Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass die Bewertung des Unterkriteriums Lehrlingsausbildung unzulässigerweise unterblieben und durch die Beschwerdegegnerin nachzuholen ist (E. 4.2). Es ist unbekannt, wie die jeweilige Gewichtung der beiden Unterkriterien "Optionen und Zusatzangebote" sowie "Lehrlingsausbildung" erfolgt wäre. Da die Beschwerdeführerin zwei Lehrlinge ausbildet, die Mitbeteiligte dagegen keine, vermag die Bewertung des Unterkriteriums Lehrlingsausbildung – je nach dessen Gewichtung – das Gesamtergebnis zu ändern. Da die Beschwerdegegnerin das ihr bei der Bewertung und Gewichtung zustehende Ermessen vorliegend noch nicht ausgeübt hat, erfolgt eine Rückweisung an die Vergabebehörde (E. 4.3). Teilweise Gutheissung; Rückweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the context of the decision to remit the case back to the awarding authority for a new evaluation of criteria.
Cited in the context of the decision to remit the case back to the awarding authority for a new evaluation of criteria.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00784
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00784 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Volloutsourcing ICT: Vergleichbarkeit der Offerten; Bereinigung; fehlende Bewertung eines Zuschlagskriteriums. Hinsichtlich des bei der Gemeinde verbleibenden Personalaufwands besteht zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ein massgeblicher Unterschied.
Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die gemeindeeigenen Personalkosten. Auch wenn es sich bei den Angaben der Anbietenden um Schätzungen gestützt auf Erfahrungswerte handelt, vermindern Unterschiede dieser Grössenordnung die Vergleichbarkeit der Angebote stark. Um die Wirtschaftlichkeit der Offerten auf einer objektiven Grundlage beurteilen zu können, war deren Bereinigung daher grundsätzlich zulässig (E. 3.5.2). Die von der Beschwerdegegnerin für die Berechnung dieser Personalkosten verwendeten Grundlagen erwiesen sich im Grundsatz als plausibel.
Indem die Beschwerdegegnerin beim Angebot der Mitbeteiligten die jährlich wiederkehrenden Kosten um Fr. 30'000.- reduzierte, hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (E. 3.2.7). Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass die Bewertung des Unterkriteriums Lehrlingsausbildung unzulässigerweise unterblieben und durch die Beschwerdegegnerin nachzuholen ist (E. 4.2). Es ist unbekannt, wie die jeweilige Gewichtung der beiden Unterkriterien "Optionen und Zusatzangebote" sowie "Lehrlingsausbildung" erfolgt wäre. Da die Beschwerdeführerin zwei Lehrlinge ausbildet, die Mitbeteiligte dagegen keine, vermag die Bewertung des Unterkriteriums Lehrlingsausbildung – je nach dessen Gewichtung – das Gesamtergebnis zu ändern.
Da die Beschwerdegegnerin das ihr bei der Bewertung und Gewichtung zustehende Ermessen vorliegend noch nicht ausgeübt hat, erfolgt eine Rückweisung an die Vergabebehörde (E. 4.3). Teilweise Gutheissung; Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEREINIGUNG BEWERTUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERMESSEN GEWICHTUNG RÜCKWEISUNG SUBMISSIONSRECHT VERGLEICHBARKEIT VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE · Rechtsnormen: · § 27 Abs. III SubmV § 29 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3