Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00783 • VG ZH VB.2015.00783 KI-generiert

Appeal Against Public Procurement Award Decision for Engineering Services

Geschäftsnummer VB.2015.00783
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the awarding of engineering services in a public procurement process, where the appellant sought annulment of the award decision and the granting of the contract to itself. The court decided not to dismiss the appeal on formal grounds (lack of explicit or timely formal requests) as the appellant's intent was clear from the context, but ultimately upheld the award decision, reasoning that while some aspects of the awarding authority's evaluation of the appellant's bid were not entirely comprehensible, the authority did not exceed its discretion; even if the appellant received the maximum score on one criterion, its overall score remained inferior by at least 0.2 points to the winning bidder, providing no grounds to overturn the award.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Ingenieurleistungen: Antragserfordernis; Bewertung der Zuschlagskriterien. Aus der Beschwerde der nicht vertretenen Beschwerdeführerin geht insbesondere aus der Betreffzeile sowie im Zusammenhang mit der Begründung und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sie erreichen will. Wegen fehlender bzw. verspäteter Anträge nicht auf die Beschwerde einzutreten, würde daher einem überspitzen Formalismus gleichkommen (E. 2.1.3). Die Vergabebehörde hat mit ihrer Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten - auch wenn diese nicht in allen gerügten Punkten nachvollziehbar war - insgesamt den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten. Auch wenn das Angebot der Beschwerdeführerin in einem Kriterium mit der Maximalnote bewertet würde, bleibt dieses in der Gesamtbewertung mindestens 0,2 Punkte hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurück. Gründe, letzteres auszuschliessen, bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Erteilung des Zuschlags an die Mitbeteiligte ist daher nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Ingenieurvertrag Staatsorgane Offertbewertung Vertragsanfechtung Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. II IVöB

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive law governing the awarding process, which the court evaluated.

Art. 16 IVöB

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive law governing the awarding process, which the court evaluated.

§ 50 VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and concerns the procedural framework applied by the court.

§ 54 Abs. I VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and concerns the procedural framework applied by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00783

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00783 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Ingenieurleistungen: Antragserfordernis; Bewertung der Zuschlagskriterien. Aus der Beschwerde der nicht vertretenen Beschwerdeführerin geht insbesondere aus der Betreffzeile sowie im Zusammenhang mit der Begründung und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sie erreichen will.

Wegen fehlender bzw. verspäteter Anträge nicht auf die Beschwerde einzutreten, würde daher einem überspitzen Formalismus gleichkommen (E. 2.1.3). Die Vergabebehörde hat mit ihrer Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten - auch wenn diese nicht in allen gerügten Punkten nachvollziehbar war - insgesamt den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten. Auch wenn das Angebot der Beschwerdeführerin in einem Kriterium mit der Maximalnote bewertet würde, bleibt dieses in der Gesamtbewertung mindestens 0,2 Punkte hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurück.

Gründe, letzteres auszuschliessen, bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Erteilung des Zuschlags an die Mitbeteiligte ist daher nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTRAG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. II IVöB Art. 16 IVöB § 50 VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4