Conditional Release for Inmates Lacking Benefit from Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding conditional release from confinement, stating that inability to benefit from a measure does not automatically grant release; instead, it necessitates an examination of how confinement can continue while ensuring safety and healthcare. The court lacked jurisdiction to assess the compatibility of confinement provisions with the "principle of proportionality" as it pertained to federal law, and determined that the risk of reoffense was primarily linked to the offender's personality disorders, not their physical capacity to commit a crime or their general health. Although the court initially dismissed the appeal concerning the primary request for conditional release, it remitted the case to the respondent for an assessment of the offender's ability to benefit from a measure, as this issue was raised late in the proceedings and the lower court had extensively addressed it.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Soweit der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung mit seiner Massnahmenerstehungsunfähigkeit begründen wollte, käme er damit nicht zum Ziel. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 StGB möglich. Eine Massnahmenerstehungsunfähigkeit würde demgegenüber nicht zwingend die bedingte Entlassung nach sich ziehen. Vielmehr wäre dann zu prüfen, wie die einstweilen bestehende Verwahrung unter Wahrung einerseits der Sicherheitsaspekte, anderseits der Anforderungen an die gesundheitliche Betreuung des Beschwerdeführers vollzogen werden könnte (E. 2.3). Dem Verwaltungsgericht fehlt die Kompetenz, die eidgenössisch und kantonal gesetzlich geregelte Verwahrung und deren Vollzug auf deren Vereinbarkeit mit dem "Abstandsgebot" zu überprüfen, beschränkt sich seine Kompetenz zur abstrakten Normenkontrolle doch auf Erlasse unterhalb der (kantonalen) Gesetzesstufe. Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind zwar auch kantonale Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht zu prüfen. Vorliegend geht es jedoch um einen bundesrechtlich und nicht kantonalrechtlich geregelten Gegenstand. Bundesgesetze sind dabei selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten. Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt gerade die Unterbringung von Verwahrten in geschlossenen Anstalten (E. 3.5). Massgebend für die nach wie vor erhebliche Gefahr eines Rückfalls im Bereich sexueller Delikte gegenüber Prostituierten sind in erster Linie die sexuelle und kombinierte Persönlichkeitsstörung. Die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer körperlich oder altersmässig noch in der Lage wäre, ein Sexualdelikt zu begehen, betrifft dagegen die technische Ausführung, nachdem der Beschwerdeführer den Entschluss für eine Tatbegehung gefasst hätte, und ist daher für die Frage eines Rückfalls von untergeordneter Bedeutung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführersvermag daher die Gefahr eines Rückfalls nicht massgebend zu beeinflussen. Der Antrag auf bedingte Entlassung ist abzuweisen (E. 4.3.4). Die Beurteilung der Massnahmenerstehungsfähigkeit gehört nicht zum Streitgegenstand, wurde doch die bedingte Entlassung von Amtes wegen geprüft. Der Beschwerdeführer machte erst im Rekursverfahren geltend, er sei massnahmenerstehungsunfähig. Da aber die Vorinstanz, wenn auch nur unter dem Vorbehalt, dass diese Frage überhaupt zum Streitgegenstand gehöre, und auch der Beschwerdegegner sowie die Mitbeteiligte ausführlich darauf eingingen, rechtfertigt es sich, die Sache zur Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an den Beschwerdegegner zu überweisen (E. 5.4 f.). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.3). Abweisung, soweit Eintreten. Überweisung an den Beschwerdegegner zur Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision outlines the conditions under which conditional release from confinement is possible.
This provision, in conjunction with Art. 76 Abs. II StGB, permits the placement of individuals under confinement in closed facilities.
This provision, in conjunction with Art. 64 Abs. IV StGB, permits the placement of individuals under confinement in closed facilities.
This provision likely relates to conditions or procedures for conditional release or confinement, as it's cited alongside other relevant articles.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00781
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00781 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.06.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Soweit der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung mit seiner Massnahmenerstehungsunfähigkeit begründen wollte, käme er damit nicht zum Ziel.
Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 StGB möglich. Eine Massnahmenerstehungsunfähigkeit würde demgegenüber nicht zwingend die bedingte Entlassung nach sich ziehen. Vielmehr wäre dann zu prüfen, wie die einstweilen bestehende Verwahrung unter Wahrung einerseits der Sicherheitsaspekte, anderseits der Anforderungen an die gesundheitliche Betreuung des Beschwerdeführers vollzogen werden könnte (E. 2.3). Dem Verwaltungsgericht fehlt die Kompetenz, die eidgenössisch und kantonal gesetzlich geregelte Verwahrung und deren Vollzug auf deren Vereinbarkeit mit dem "Abstandsgebot" zu überprüfen, beschränkt sich seine Kompetenz zur abstrakten Normenkontrolle doch auf Erlasse unterhalb der (kantonalen) Gesetzesstufe.
Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind zwar auch kantonale Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht zu prüfen. Vorliegend geht es jedoch um einen bundesrechtlich und nicht kantonalrechtlich geregelten Gegenstand. Bundesgesetze sind dabei selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten. Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt gerade die Unterbringung von Verwahrten in geschlossenen Anstalten (E. 3.5). Massgebend für die nach wie vor erhebliche Gefahr eines Rückfalls im Bereich sexueller Delikte gegenüber Prostituierten sind in erster Linie die sexuelle und kombinierte Persönlichkeitsstörung.
Die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer körperlich oder altersmässig noch in der Lage wäre, ein Sexualdelikt zu begehen, betrifft dagegen die technische Ausführung, nachdem der Beschwerdeführer den Entschluss für eine Tatbegehung gefasst hätte, und ist daher für die Frage eines Rückfalls von untergeordneter Bedeutung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführersvermag daher die Gefahr eines Rückfalls nicht massgebend zu beeinflussen. Der Antrag auf bedingte Entlassung ist abzuweisen (E. 4.3.4). Die Beurteilung der Massnahmenerstehungsfähigkeit gehört nicht zum Streitgegenstand, wurde doch die bedingte Entlassung von Amtes wegen geprüft.
Der Beschwerdeführer machte erst im Rekursverfahren geltend, er sei massnahmenerstehungsunfähig. Da aber die Vorinstanz, wenn auch nur unter dem Vorbehalt, dass diese Frage überhaupt zum Streitgegenstand gehöre, und auch der Beschwerdegegner sowie die Mitbeteiligte ausführlich darauf eingingen, rechtfertigt es sich, die Sache zur Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an den Beschwerdegegner zu überweisen (E. 5.4 f.). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.3).
Abweisung, soweit Eintreten. Überweisung an den Beschwerdegegner zur Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. · --- · Stichworte: · ABSTANDSGEBOT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG GESUNDHEITSZUSTAND GUTACHTEN MASSNAHMENERSTEHUNGSFÄHIGKEIT RÜCKFALLGEFAHR THERAPIE THERAPIEBEREITSCHAFT ÜBERWEISUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 190 BV Art. 7 Abs. I EMRK Art. 64 Abs. IV StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 64b Abs. I lit. a StGB Art. 64b Abs. I lit. b StGB Art. 76 Abs. II StGB · Publikationen:
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