Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00780 • VG ZH VB.2015.00780 KI-generiert

Procurement Challenge Regarding Direct Award for Police IT System Maintenance

Geschäftsnummer VB.2015.00780
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A body constituted as a private association but acting as a public law entity was subject to public procurement law when it awarded a contract for maintenance and support, including minor development work, for an existing police IT system through a negotiated procedure (direct award) to the long-term incumbent provider. The court determined that the appealing party lacked standing to challenge the award insofar as it sought a replacement system but had standing for the part concerning the incumbent's continued work because it was a potential market competitor; however, the direct award to the original developer, who had maintained the system for two decades, was justified under procurement regulations due to the immense effort and uncertainty involved for any other provider to take over the existing complex system.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Freihändige Vergabe von Wartungs- und Supportarbeiten an einem EDV-System zur polizeilichen Vorgangsbearbeitung an die bisherige Anbieterin (Vertragsverlängerung). Die als privatrechtlicher Verein konstituierte Vergabebehörde ist als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB zu qualifizieren, weshalb sie subjektiv dem Vergaberecht untersteht (E. 1.1). Sie verfügt über die nötigen Vergabebefugnisse (E. 1.2). Nichteintreten auf ein verspätet vorgebrachtes Rechtsbegehren; Nichteintreten auf ein Rechtsbegehren, welches weder den Streitgegenstand betrifft noch der Zuständigkeit der hiesigen Gerichtsbarkeit unterliegt (E. 2). Das Verfahren betrifft einzig die Fortführung der Wartungs- und Supportarbeiten am bestehenden System sowie relativ geringfügige Weiter- und Neuentwicklungen. Mit der Submissionsbeschwerde kann nicht verlangt oder erreicht werden, dass ein anderes als das zulässigerweise ausgeschriebene Produkt beschafft wird. Soweit die Beschwerdeführerin einen Wechsel auf das von ihr entwickelte System anbietet, fehlt ihr mithin die Beschwerdelegitimation (E. 3.1). Mit ihrem den Beschwerdegegenstand betreffenden Angebot erfüllt sie dagegen die Legitimationsvoraussetzungen: Gegen Freihandvergaben sind zwar nur potenzielle Anbieter beschwerdelegitimiert, dieses Kriterium darf jedoch vorliegend nicht zu eng ausgelegt werden. Es genügt, dass die Beschwerdeführerin (als primäre Konkurrentin der Zuschlagsempfängerin im betreffenden Markt) ihre potenzielle Anbietereigenschaft auf eine einschlägige Branchenzugehörigkeit abstützen kann (E. 3.2). Um die Fortführung der Arbeiten am bestehenden System zu gewährleisten, müsste die Beschwerdeführerin sich mit erheblichem Aufwand einarbeiten, was mit verschiedenen Unwägbarkeiten verbunden wäre, die insgesamt unzumutbar erscheinen. Die Zuschlagsempfängerin hat das bestehende System entwickelt und während rund 20 Jahren betreut; sie ist wie keine andere Anbieterin zur Erbringung der nachgefragtenDienstleistung geeignet und die Vergabebehörde durfte diese mithin gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. c und f SubmV freihändig an sie vergeben (E. 4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Vertragspartei freihändiges Verfahren Öffentliche Arbeiten Polizei und öffentliche Ordnung Inhouse-Beschaffung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 Abs. 1 lit. c SubmV

The award authority was entitled to award the contract freely based on this provision regarding the suitability of the contract recipient.

§ 10 Abs. 1 lit. f SubmV

The award authority was entitled to award the contract freely based on this provision due to the unreasonableness of switching to another provider.

Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB

The entity awarding the contract was qualified as a public law entity under this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00780

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00780 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Freihändige Vergabe von Wartungs- und Supportarbeiten an einem EDV-System zur polizeilichen Vorgangsbearbeitung an die bisherige Anbieterin (Vertragsverlängerung). Die als privatrechtlicher Verein konstituierte Vergabebehörde ist als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB zu qualifizieren, weshalb sie subjektiv dem Vergaberecht untersteht (E. 1.1).

Sie verfügt über die nötigen Vergabebefugnisse (E. 1.2). Nichteintreten auf ein verspätet vorgebrachtes Rechtsbegehren; Nichteintreten auf ein Rechtsbegehren, welches weder den Streitgegenstand betrifft noch der Zuständigkeit der hiesigen Gerichtsbarkeit unterliegt (E. 2). Das Verfahren betrifft einzig die Fortführung der Wartungs- und Supportarbeiten am bestehenden System sowie relativ geringfügige Weiter- und Neuentwicklungen. Mit der Submissionsbeschwerde kann nicht verlangt oder erreicht werden, dass ein anderes als das zulässigerweise ausgeschriebene Produkt beschafft wird.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Wechsel auf das von ihr entwickelte System anbietet, fehlt ihr mithin die Beschwerdelegitimation (E. 3.1). Mit ihrem den Beschwerdegegenstand betreffenden Angebot erfüllt sie dagegen die Legitimationsvoraussetzungen: Gegen Freihandvergaben sind zwar nur potenzielle Anbieter beschwerdelegitimiert, dieses Kriterium darf jedoch vorliegend nicht zu eng ausgelegt werden. Es genügt, dass die Beschwerdeführerin (als primäre Konkurrentin der Zuschlagsempfängerin im betreffenden Markt) ihre potenzielle Anbietereigenschaft auf eine einschlägige Branchenzugehörigkeit abstützen kann (E. 3.2).

Um die Fortführung der Arbeiten am bestehenden System zu gewährleisten, müsste die Beschwerdeführerin sich mit erheblichem Aufwand einarbeiten, was mit verschiedenen Unwägbarkeiten verbunden wäre, die insgesamt unzumutbar erscheinen. Die Zuschlagsempfängerin hat das bestehende System entwickelt und während rund 20 Jahren betreut; sie ist wie keine andere Anbieterin zur Erbringung der nachgefragtenDienstleistung geeignet und die Vergabebehörde durfte diese mithin gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. c und f SubmV freihändig an sie vergeben (E. 4).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BEDARFSVERWALTUNG BESCHAFFUNGSGEGENSTAND BESCHWERDELEGITIMATION FREIHÄNDIGE VERGABE INFORMATIKDIENSTLEISTUNGEN SUBMISSION · Rechtsnormen: · GPA Art. 8 Abs. I lit. a IVöB Art. 98 Abs. I KV Art./§ 52 Abs. I POLG Art./§ 54 Abs. I POLG § 10 Abs. I lit. c SubmV § 10 Abs. I lit. f SubmV Art. 60 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3