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VB.2015.00779 • VG ZH VB.2015.00779 KI-generiert

Driving License Revocation Reduced After Rear-End Collision Finding of Simple Negligence

Geschäftsnummer VB.2015.00779
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed the decision to revoke a driving license following a rear-end collision on the highway due to inadequate following distance. The court reasoned that while the appellant objectively endangered traffic safety through inattentiveness and insufficient distance, her subjective culpability amounted only to simple, not gross, negligence. Since a finding of a severe violation requires both great danger and gross negligence, the court determined the act constituted a moderate violation under traffic law, leading to the quashing of the revocation and reducing the license withdrawal period to one month.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug des Führerausweises | [Warnungsentzug nach einer Auffahrkollision auf der Autobahn]. Die Annahme einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften setzt kumulativ eine grosse Gefährdung anderer und ein grosses Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus (E. 5.1). Der Beschwerdeführerin ist zwar vorzuwerfen, durch mangelnde Aufmerksamkeit und Unterschreitung des gebotenen Abstands zum Vordermann die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht qualifiziert gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihr indessen bloss eine einfache und keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat sie sich eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen (E. 5.2-5). Gutheissung und Reduktion der Entzugsdauer auf einen Monat.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Auffahrunfall verwaltungsrechtlicher Widerruf grobe Fahrlässigkeit Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

The court found the appellant committed a medium-heavy violation under this article, which justified a license withdrawal.

Art. 29 Abs. 2 BV

This constitutional provision likely relates to the right to be heard, which may have been referenced in the final orders regarding the review of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00779

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00779 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.05.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Führerausweises · [Warnungsentzug nach einer Auffahrkollision auf der Autobahn]. Die Annahme einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften setzt kumulativ eine grosse Gefährdung anderer und ein grosses Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus (E. 5.1).

Der Beschwerdeführerin ist zwar vorzuwerfen, durch mangelnde Aufmerksamkeit und Unterschreitung des gebotenen Abstands zum Vordermann die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht qualifiziert gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihr indessen bloss eine einfache und keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat sie sich eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen (E. 5.2-5). Gutheissung und Reduktion der Entzugsdauer auf einen Monat. · --- · Stichworte: · ABSTAND AUFFAHRUNFALL AUFMERKSAMKEIT MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKSICHTSLOSES VERHALTEN SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHWERE WIDERHANDLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG Art. 31 Abs. 1 SVG Art. 34 Abs. 4 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV Art. 12 Abs. 1 VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3