Revocation of Residence Permit for Drug Offenses Upheld Despite Family Ties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld the revocation of a residence permit for a foreign national who entered the country 14 years prior, is married to a naturalized citizen, and has two Swiss children, after he was sentenced to a three-year prison term for qualified narcotics offenses. The court reasoned that the lengthy prison sentence established the grounds for revocation under relevant immigration law, and this action was deemed proportionate because the individual continued to reoffend despite prior warnings, the seriousness of qualified drug offenses warrants removal, and his integration was significantly impaired by repeated and serious criminality, meaning any resulting separation from his family must be tolerated due to the overriding public interest in removal.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund von qualifizierten Betäubungsmitteldelikten. [Der kosovarische Beschwerdeführer reiste vor 14 Jahren in die Schweiz ein, ist mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet und hat mit dieser zwei Schweizer Kinder. Nachdem der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts wiederholt straffällig geworden ist und zuletzt zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten etc. verurteilt wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung.] Mit der Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt (E. 2). Da der Beschwerdefüher trotz Vorstrafen und Verwarnung weiter delinquierte, im abgekürzten Strafverfahren die Vorwürfe der Anklageschrift als anerkannt zu gelten haben, schuldmindernden Umständen bereits durch das Strafgericht Rechnung getragen wurde und qualifizierte Drogendelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers in der Regel zu einer Wegweisung führen sollen, erscheint der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig. Dies zumal die Integration des Beschwerdeführers durch seine wiederholte und zuletzt massive Straffälligkeit stark getrübt und zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Eine allfällige Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern ist aufgrund des überwiegenden Fernhalteinteresses hinzunehmen, zumal der Beschwerdeführer weder in der Schweiz aufgewachsen ist noch hier sozialisiert wurde (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision establishes the grounds for the revocation of the residence permit due to qualified narcotics offenses, which was the basis for the decision.
This procedural rule was applied in the final order concerning the outcome of the appeal (dismissal of the appeal).
This provision was applied to regulate the costs and compensation consequences in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00778
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00778 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.02.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund von qualifizierten Betäubungsmitteldelikten. [Der kosovarische Beschwerdeführer reiste vor 14 Jahren in die Schweiz ein, ist mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet und hat mit dieser zwei Schweizer Kinder.
Nachdem der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts wiederholt straffällig geworden ist und zuletzt zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten etc. verurteilt wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung.] Mit der Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt (E. 2). Da der Beschwerdefüher trotz Vorstrafen und Verwarnung weiter delinquierte, im abgekürzten Strafverfahren die Vorwürfe der Anklageschrift als anerkannt zu gelten haben, schuldmindernden Umständen bereits durch das Strafgericht Rechnung getragen wurde und qualifizierte Drogendelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers in der Regel zu einer Wegweisung führen sollen, erscheint der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig.
Dies zumal die Integration des Beschwerdeführers durch seine wiederholte und zuletzt massive Straffälligkeit stark getrübt und zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Eine allfällige Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern ist aufgrund des überwiegenden Fernhalteinteresses hinzunehmen, zumal der Beschwerdeführer weder in der Schweiz aufgewachsen ist noch hier sozialisiert wurde (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:
· BETÄUBUNGSMITTELDELIKT DREIJAHRESGRENZE DROGEN DROGENDELIKT DROGENDELINQUENZ FAMILIENLEBEN LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RENEJA-PRAXIS STRAFFÄLLIGKEIT VERWARNUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 83 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 96 Abs. II AuG § 19 Abs. I lit. b BetmG § 19 Abs. I lit. d BetmG § 19 Abs. II BetmG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 66a StGB Art. 66a Abs. II StGB § 358 Abs. I StPO § 20 Abs. I VRG § 50 VRG · Publikationen:
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