Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00776 • VG ZH VB.2015.00776 KI-generiert

Police Information System Access Log Disclosure and Data Anonymization

Geschäftsnummer VB.2015.00776
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought access to the audit log of their own entries in the police information system (POLIS), which was denied by the police authority and subsequent appeal bodies due to the concrete risk of publishing the accessed data online, which would harm the personal integrity of the police employees involved. The court confirmed that while the general right to access personal data exists, this right can be restricted by overriding public or private interests, specifically citing the employer's duty to protect the personal integrity of its staff; however, applying the principle of proportionality, the court partially granted the appeal, ordering the access log to be disclosed after anonymizing the names, ranks, and functions of the personnel who accessed the data.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Informationszugang: Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf die eigenen POLIS-Daten. Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Stadtpolizei um Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf ihre POLIS-Daten, was diese als auch der Beschwerdegegner als Einspracheinstanz ablehnten. Auch die Rekursinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Einsicht, da eine Gefahr der Veröffentlichung der Daten im Internet bestünde. Grundlagen zum Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 2). POLIS-Daten sind Personendaten, weshalb gemäss § 20 Abs. 2 IDG grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang dazu besteht. Bei einem entgegenstehenden überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesse können im Einzelfall Einschränkungen in die Bekanntgabe von Informationen gemacht werden. Bei Angestellten eines öffentlichen Organs ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob der Schutz der Privatsphäre der Angestellten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen ist (E. 4.1-2). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ihre Anschuldigungen und Androhungen, Dokumente im Internet zu publizieren, zu entkräften, weshalb eine konkrete Gefahr der Publikation der Daten im Internet besteht. Die Nennung der Namen im Internet wäre für die Betroffenen nachteilig. Einer uneingeschränkten Datenherausgabe steht deshalb auch ein öffentliches Interesse entgegen, da die Stadt Zürich als Arbeitgeberin die persönliche Integrität ihrer Angestellten zu schützen hat (E. 4.4). Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Einschränkung auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige einzuschränken. Namen, Dienstgrade und Funktion der Personen, welche Zugriff hatten, sind deshalb zu anonymisieren und der Beschwerdeführerin in dieser eingeschränkten Form Einsicht zu gewähren (E. 4.7). Teilweise Gutheissung, Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten. Im Übrigen Abweisung. Abweisung UP.

Schlagwörter

KI-generiert
Auskunftsrecht über Personendaten Personendaten öffentliche Daten Polizei und öffentliche Ordnung Geschützte Namen Informationssystem

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20 IDG

The court ruled on access to POLIS data, citing this provision as the general basis for the right to access personal data.

Art. 20 Abs. 2 IDG

The court explicitly cites this provision concerning the right to access personal data.

Art. 10 IDG

Cited in relation to the general principles governing information access, although Art. 20 was the core substantive issue.

Art. 10 Abs. 2 IDG

Cited as part of the framework governing information access that was considered.

Art. 23 IDG

Cited in relation to the overall framework concerning access rights.

Art. 17 KV

Cited in the context of fundamental rights/guarantees relevant to the decision.

Art. 13 Abs. 2 BV

Cited as a constitutional basis relevant to the case, concerning privacy protection.

Art. 16 BV

Cited as a constitutional basis relevant to the case, concerning freedom of information.

Art. 108 Abs. 2 BStPraG

This provision is implicitly referenced by the order 'Abweisung UP' (Dismissal without costs), which typically relates to procedural costs distribution under the relevant procedural code, likely BStPraG for administrative court decisions, although the exact text of the dispositive is not fully present, the order implies a procedural ruling on costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00776

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00776 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.11.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Informationszugang: Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf die eigenen POLIS-Daten. Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Stadtpolizei um Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf ihre POLIS-Daten, was diese als auch der Beschwerdegegner als Einspracheinstanz ablehnten.

Auch die Rekursinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Einsicht, da eine Gefahr der Veröffentlichung der Daten im Internet bestünde. Grundlagen zum Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 2). POLIS-Daten sind Personendaten, weshalb gemäss § 20 Abs. 2 IDG grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang dazu besteht. Bei einem entgegenstehenden überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesse können im Einzelfall Einschränkungen in die Bekanntgabe von Informationen gemacht werden. Bei Angestellten eines öffentlichen Organs ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob der Schutz der Privatsphäre der Angestellten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen ist (E. 4.1-2).

Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ihre Anschuldigungen und Androhungen, Dokumente im Internet zu publizieren, zu entkräften, weshalb eine konkrete Gefahr der Publikation der Daten im Internet besteht. Die Nennung der Namen im Internet wäre für die Betroffenen nachteilig. Einer uneingeschränkten Datenherausgabe steht deshalb auch ein öffentliches Interesse entgegen, da die Stadt Zürich als Arbeitgeberin die persönliche Integrität ihrer Angestellten zu schützen hat (E. 4.4). Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Einschränkung auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige einzuschränken.

Namen, Dienstgrade und Funktion der Personen, welche Zugriff hatten, sind deshalb zu anonymisieren und der Beschwerdeführerin in dieser eingeschränkten Form Einsicht zu gewähren (E. 4.7). Teilweise Gutheissung, Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten. Im Übrigen Abweisung. Abweisung UP. · --- · Stichworte: · ANGESTELLTE/-ER ANONYMISIERUNG EINSICHT EINSICHTSRECHT INFORMATION INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG KOSTENAUFLAGE NACHTEIL ÖFFENTLICHE INTERESSEN PERSONENDATEN PERSÖNLICHE INTERESSEN PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ POLIS-INFORMATIONSSYSTEM POLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 13 Abs. 2 BV Art. 16 BV Art. 10 IDG Art. 10 Abs. 2 IDG Art. 20 IDG Art. 20 Abs. 2 IDG Art. 23 IDG Art. 17 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3