Municipality Subsidy Denial Upheld Due to Applicant's Failure to Cooperate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality temporarily approved a childcare subsidy for an applicant's child under a reservation pending the submission of required documentation during a system change from facility-based to individual-based funding, but the applicant failed to provide the necessary documents despite being notified, thus precluding a final determination of the claim. The court determined that the applicant's failure to fulfill their duty to cooperate, which lessens the authority's duty to investigate, meant the reservation could not be lifted, and further held that a communication about a future decision did not establish a binding assurance upon which reliance interests could be based, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKinderkrippensubvention | Kinderkrippensubvention: Zusprechung mit Vorbehalt. In der Gemeinde wurde ein Systemwechsel in der Finanzierung der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung von der Objekt- zur Subjektfinanzierung beschlossen. Bis das neue kommunale Beitragsreglement in Kraft treten werde, wurde die Sozialbehörde von der Gemeinde beauftragt, zur Verhinderung von Notlagen Subventionen von Krippenplätzen befristet sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde von der Gemeinde für sein Kind eine monatliche Krippensubvention mit dem Vorbehalt der Einreichung bestimmter Unterlagen bewilligt. Der Beschwerdeführer reichte diese Unterlagen nicht ein, obwohl er schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass diese benötigt würden, um sein Gesuch definitiv zu prüfen. Er macht hingegen geltend, das Sozialhilfegesetz könne angesichts seines Vermögens nicht als rechtliche Grundlage dienen und beruft sich auf § 18 KJHG. Ob eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn einer Übergangslösung hätte bejaht werden müssen, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, welche die behördliche Untersuchungspflicht relativiert, nicht genügend nachkam, zumal er die verlangten Unterlagen nicht einreichte. Der Vorbehalt konnte somit nicht ausgeräumt werden (E. 7). Aus der Mitteilung der Gemeinde, über den Anspruch werde in der nächsten Sitzung befunden, lässt sich schliesslich keine Zusicherung für einen persönlichen Anspruch ableiten, womit auch keine Ansprüche aus Vertrauensschutz hergeleitet werden können (E. 8). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00775
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00775 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Kinderkrippensubvention · Kinderkrippensubvention: Zusprechung mit Vorbehalt. In der Gemeinde wurde ein Systemwechsel in der Finanzierung der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung von der Objekt- zur Subjektfinanzierung beschlossen. Bis das neue kommunale Beitragsreglement in Kraft treten werde, wurde die Sozialbehörde von der Gemeinde beauftragt, zur Verhinderung von Notlagen Subventionen von Krippenplätzen befristet sicherzustellen.
Dem Beschwerdeführer wurde von der Gemeinde für sein Kind eine monatliche Krippensubvention mit dem Vorbehalt der Einreichung bestimmter Unterlagen bewilligt. Der Beschwerdeführer reichte diese Unterlagen nicht ein, obwohl er schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass diese benötigt würden, um sein Gesuch definitiv zu prüfen. Er macht hingegen geltend, das Sozialhilfegesetz könne angesichts seines Vermögens nicht als rechtliche Grundlage dienen und beruft sich auf § 18 KJHG. Ob eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn einer Übergangslösung hätte bejaht werden müssen, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, welche die behördliche Untersuchungspflicht relativiert, nicht genügend nachkam, zumal er die verlangten Unterlagen nicht einreichte.
Der Vorbehalt konnte somit nicht ausgeräumt werden (E. 7). Aus der Mitteilung der Gemeinde, über den Anspruch werde in der nächsten Sitzung befunden, lässt sich schliesslich keine Zusicherung für einen persönlichen Anspruch ableiten, womit auch keine Ansprüche aus Vertrauensschutz hergeleitet werden können (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · GESETZLICHE GRUNDLAGE HORTKOSTEN JUGENDHILFE KINDERKRIPPE KINDERTAGESSTÄTTE KLEINKINDERBETREUUNG KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE KRIPPE MITWIRKUNGSPFLICHT SUBVENTION UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VORBEHALT · Rechtsnormen:
· Art./§ 18 KJHG Art./§ 18 Abs. 1 KJHG Art./§ 18 Abs. 2 KJHG Art./§ 18 Abs. 3 KJHG Art./§ 44 Abs. 2 KJHG § 5 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3