Extinction of Permanent Residence Due to Prolonged Foreign Education
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the extinction of a foreign national's permanent residence permit because the individual left the jurisdiction to complete schooling and vocational training in the home country, thereby transferring the center of vital interests abroad, which results in the automatic lapse of the permit after six months of absence unless an extension is granted. The court reasoned that although brief returns for holidays generally suffice to maintain status for children living abroad for schooling, continuous prolonged absence, such as the multi-year stay for education, overrides temporary visits; furthermore, the applicant, now an adult, failed to demonstrate any significant continuing dependency on the parents in the country or a compelling reason under relevant law to prevent the permit's extinction, nor did the case present a severe personal hardship justifying an exception.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung | Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (Schulbesuch und Ausbildung im Heimatland). Verlässt eine ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt deren Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten. Auch ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuchs im Ausland weilt und damit den Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält, kann seine hiesige Niederlassungsbewilligung verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate bzw. über die bewilligte Verlängerung hinaus im Ausland aufhält (E. 2.2). Fristgerechte periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien genügen in der Regel für die Aufrechterhaltung der Neiderlassungsbewilligung. Ist es jedoch der Fall, dass die in Ausbildung stehende Person ihre Zeit hauptsächlich im Ausland verbringt und ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, so wird die sechsmonatige Frist durch vorübergehende Rückkehr in die Schweiz zu Besuchszwecken nicht unterbrochen. In der Gerichtspraxis wird eine Frist von vier Jahren nach der elterlichen Entsendung ins Ausland vertreten, ab welcher auch eine regelmässige Rückkehr in die Schweiz das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in aller Regel nicht mehr zu verhindern vermag (E. 2.3) Die Beschwerdeführerin verbrachte die ersten sieben Lebensjahre in der Schweiz. Die obligatorische Schule sowie eine Ausbildung zur Krankenschwester-Technikerin absolvierte sie in ihrer Heimat. Infolge Verlegung des Lebensmittelpunktes in ihr Heimatland ist ihre Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen (E. 2.4 – 2.7) Es liegt kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AuG vor. Die volljährige Beschwerdeführerin kann sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen und vermag nicht dazulegen, weshalb jetzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern vorliegen soll (E. 3.2). Keine schwerwiegende persönliche Härte und Verhältnismässigkeit (E. 3.3). Abweisung
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KI-generiertThis article concerning the extinction of the residence permit was implicitly used as the primary basis for the dismissal of the appeal, given the facts.
This provision was cited in the final order, likely governing aspects of the residence permit procedure or duration.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00774
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00774 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.06.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (Schulbesuch und Ausbildung im Heimatland). Verlässt eine ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt deren Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten.
Auch ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuchs im Ausland weilt und damit den Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält, kann seine hiesige Niederlassungsbewilligung verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate bzw. über die bewilligte Verlängerung hinaus im Ausland aufhält (E. 2.2). Fristgerechte periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien genügen in der Regel für die Aufrechterhaltung der Neiderlassungsbewilligung. Ist es jedoch der Fall, dass die in Ausbildung stehende Person ihre Zeit hauptsächlich im Ausland verbringt und ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, so wird die sechsmonatige Frist durch vorübergehende Rückkehr in die Schweiz zu Besuchszwecken nicht unterbrochen.
In der Gerichtspraxis wird eine Frist von vier Jahren nach der elterlichen Entsendung ins Ausland vertreten, ab welcher auch eine regelmässige Rückkehr in die Schweiz das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in aller Regel nicht mehr zu verhindern vermag (E. 2.3) Die Beschwerdeführerin verbrachte die ersten sieben Lebensjahre in der Schweiz. Die obligatorische Schule sowie eine Ausbildung zur Krankenschwester-Technikerin absolvierte sie in ihrer Heimat. Infolge Verlegung des Lebensmittelpunktes in ihr Heimatland ist ihre Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen (E. 2.4 – 2.7) Es liegt kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AuG vor.
Die volljährige Beschwerdeführerin kann sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen und vermag nicht dazulegen, weshalb jetzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern vorliegen soll (E. 3.2). Keine schwerwiegende persönliche Härte und Verhältnismässigkeit (E. 3.3). Abweisung · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG LEBENSMITTELPUNKT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 34 Abs. III AuG Art. 56 AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. 1 EMRK Art. 31 Abs. I VZAE Art. 61 VZAE · Publikationen:
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