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VB.2015.00772 • VG ZH VB.2015.00772 KI-generiert

Social Welfare Recipient's Right to be Heard in Asset Valuation Case

Geschäftsnummer VB.2015.00772
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a theft from her apartment, an individual claimed certain lost items were loans or belonged to relatives when the social welfare office sought repayment for the economic aid provided. The court found that the lower instance violated the individual's right to be heard by not considering evidence of loans and erred in calculating the recoverable assets based on new value rather than market value. The case was remanded for clarification of ownership and determination of the approximate market value of the assets.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung aufgrund nicht deklarierter Wertgegenstände. Nach einem Einschleichdiebstahl, welcher Folge eines Brandes in der Wohnung der Beschwerdeführerin war, erstellte Letztere zuhanden der Versicherung eine Inventarliste der abhanden gekommenen Gegenstände und über deren Neuwert. Diese Kleidungs- und Schmuckstücke sowie elektronischen Geräte hatte sie jedoch nie bei der Sozialbehörde deklariert. Als diese von ihr wirtschaftliche Hilfe in diesem Umfang zurückforderte, machte die Beschwerdeführerin geltend, ein Teil der Gegenstände sei eine Leihgabe gewesen oder gehöre Verwandten. Die Beschwerdegegnerin sah keinerlei Hinweise dafür, dass nicht die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Gegenstände war. Die Vorinstanz würdigte die Bestätigung einer Verwandten bezüglich Leihgabe mit keinem Wort, was eine rechtliche Gehörsverletzung darstellt (E. 4.3). Grundlagen zur Verwertung von Vermögensgegenständen (E. 5.4.2, 5.5.). In der Praxis wird bei zu veräussernden Vermögenswerten in der Regel auf den Verkehrswert bzw. den Erlös abgestellt, wovon vorliegend nicht abzuweichen ist, weshalb nicht auf den Neuwert abgestellt werden kann (E. 5.6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse und des mutmasslichen Verkehrswerts der Vermögensgegenstände. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger wirtschaftliche Rechte Anspruch auf rechtliches Gehör Feststellung des neuen Vermögens Rückzahlung des Darlehens Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited due to a violation of the right to be heard regarding the ownership of the items.

§ 14 SHG

Basis for the obligation to declare assets when applying for social assistance.

§ 26 lit. a SHG

Cited for the principle of reimbursement of social assistance when assets are available.

§ 26 SHG

Cited for the principle of reimbursement of social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00772

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00772 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung aufgrund nicht deklarierter Wertgegenstände. Nach einem Einschleichdiebstahl, welcher Folge eines Brandes in der Wohnung der Beschwerdeführerin war, erstellte Letztere zuhanden der Versicherung eine Inventarliste der abhanden gekommenen Gegenstände und über deren Neuwert.

Diese Kleidungs- und Schmuckstücke sowie elektronischen Geräte hatte sie jedoch nie bei der Sozialbehörde deklariert. Als diese von ihr wirtschaftliche Hilfe in diesem Umfang zurückforderte, machte die Beschwerdeführerin geltend, ein Teil der Gegenstände sei eine Leihgabe gewesen oder gehöre Verwandten. Die Beschwerdegegnerin sah keinerlei Hinweise dafür, dass nicht die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Gegenstände war. Die Vorinstanz würdigte die Bestätigung einer Verwandten bezüglich Leihgabe mit keinem Wort, was eine rechtliche Gehörsverletzung darstellt (E. 4.3).

Grundlagen zur Verwertung von Vermögensgegenständen (E. 5.4.2, 5.5.). In der Praxis wird bei zu veräussernden Vermögenswerten in der Regel auf den Verkehrswert bzw. den Erlös abgestellt, wovon vorliegend nicht abzuweichen ist, weshalb nicht auf den Neuwert abgestellt werden kann (E. 5.6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse und des mutmasslichen Verkehrswerts der Vermögensgegenstände. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT DEKLARATION FÜRSORGE RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG VERMÖGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV § 14 SHG § 26 SHG § 26 lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3