Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00767 • VG ZH VB.2015.00767 KI-generiert

Retroactive Permit Denial for Unlawful Sex-Trade Use

Geschäftsnummer VB.2015.00767
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning a retroactive building permit for the sex-trade related use of a property, finding that an unpermitted sex-trade use is unlawful and subsequent regularization is only possible if the use was permit-capable at the time of the unauthorized change. The court reasoned that a retroactive permit was impermissible because the property lacked initial permit-readiness, although the authority to demand restoration of the lawful state is generally limited to 30 years; therefore, restoration was ordered for the first upper floor and attic levels due to the failure to establish protective trust, while the second and third upper floors required further factual clarification and a new decision by the lower authority regarding any potential estoppel effect of time on the scope of the use.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachträgliche Baubewilligung für sexgewerbliche Umnutzung. Eine nicht bewilligte sexgewerbliche Nutzung einer Liegenschaft ist rechtswidrig. Die Umnutzung kann allenfalls gemäss dem Recht, welches zum Zeipunkt der Umnutzung massgebend war, nachträglich bewilligt werden (E. 1.1). Eine nachträgliche Bewilligung ist vorliegend nicht zulässig, da es bereits im Zeitpunkt der Umnutzung an der Bewilligungsfähigkeit fehlte (E. 1.3). Die behördliche Befugnis, vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, ist grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (E. 2.1). Ausgangspunkt dieser Prüfung bilden die beiden Fragen, ab welchem Zeitpunkt von einer sexgewerblichen Nutzung der Streitliegenschaft auszugehen und auf wann das behördliche Einschreiten zu datieren ist. Massgebend für Letzteres ist grundsätzlich der Erlass des Bauentscheids (E. 2.2). Die Behörden haben unter entsprechender Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer zu prüfen, wie weit der ersitzungsähnliche Vertrauenstatbestand infolge Zeitablaufs sowohl bezogen auf die Art und Weise der Nutzung als auch hinsichtlich des konkreten räumlichen Ausmasses der sexgewerblichen Nutzung im jeweiligen Einzelfall reicht. Zwar gilt die rechtserhebliche Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, indes obliegt den Parteien eine erhöhte Mitwirkungspflicht, indem sie substanziiert darzulegen haben, aus welchen Gründen welche Zeugen geeignet sind, relevante Angaben zum Beweisthema machen zu können (E. 2.1 und 2.4). Bezogen auf das 1. Obergeschoss und die beiden Dachgeschosse der vorliegenden Liegenschaft ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, da sich die Beschwerdeführenden nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen können. Bezüglich des 2. und 3. Obergeschosses ist eine Ergänzung des Sachverhalts und ein Neuentscheid durch die Vorinstanz notwendig (E. 2.4.1 ff.). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Immobilienbesitz prozessleitende Verfügungen Trust staatliche Güter Zweckänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 662 ZGB

Cited in relation to the 30-year limitation on demanding the restoration of the lawful state.

§ 7 Abs. IV VRG

Procedural provision cited in relation to the examination of the factual situation and potential restoration order (implied by context of E. 2.4.1 ff. and citation in Rechtsnormen).

§ 7 Abs. II lit. a VRG

Procedural provision cited in relation to the examination of the factual situation and potential restoration order (implied by context of E. 2.4.1 ff. and citation in Rechtsnormen).

§ 7 Abs. I VRG

Procedural provision cited in relation to the examination of the factual situation and potential restoration order (implied by context of E. 2.4.1 ff. and citation in Rechtsnormen).

Art. 9 BV

Constitutional basis mentioned among the cited norms, though its specific application in the final orders regarding the merits is not detailed in the provided text snippet's dispositive summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00767

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00767 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachträgliche Baubewilligung für sexgewerbliche Umnutzung. Eine nicht bewilligte sexgewerbliche Nutzung einer Liegenschaft ist rechtswidrig. Die Umnutzung kann allenfalls gemäss dem Recht, welches zum Zeipunkt der Umnutzung massgebend war, nachträglich bewilligt werden (E. 1.1).

Eine nachträgliche Bewilligung ist vorliegend nicht zulässig, da es bereits im Zeitpunkt der Umnutzung an der Bewilligungsfähigkeit fehlte (E. 1.3). Die behördliche Befugnis, vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, ist grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (E. 2.1). Ausgangspunkt dieser Prüfung bilden die beiden Fragen, ab welchem Zeitpunkt von einer sexgewerblichen Nutzung der Streitliegenschaft auszugehen und auf wann das behördliche Einschreiten zu datieren ist. Massgebend für Letzteres ist grundsätzlich der Erlass des Bauentscheids (E. 2.2).

Die Behörden haben unter entsprechender Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer zu prüfen, wie weit der ersitzungsähnliche Vertrauenstatbestand infolge Zeitablaufs sowohl bezogen auf die Art und Weise der Nutzung als auch hinsichtlich des konkreten räumlichen Ausmasses der sexgewerblichen Nutzung im jeweiligen Einzelfall reicht. Zwar gilt die rechtserhebliche Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, indes obliegt den Parteien eine erhöhte Mitwirkungspflicht, indem sie substanziiert darzulegen haben, aus welchen Gründen welche Zeugen geeignet sind, relevante Angaben zum Beweisthema machen zu können (E. 2.1 und 2.4).

Bezogen auf das 1. Obergeschoss und die beiden Dachgeschosse der vorliegenden Liegenschaft ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, da sich die Beschwerdeführenden nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen können. Bezüglich des 2. und 3. Obergeschosses ist eine Ergänzung des Sachverhalts und ein Neuentscheid durch die Vorinstanz notwendig (E. 2.4.1 ff.). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BORDELLBETRIEB ERSITZUNG MITWIRKUNGSPFLICHT NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG RECHTMÄSSIGER ZUSTAND SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SEXGEWERBE SEXGEWERBLICHE NUTZUNG UMNUTZUNG UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE VERTRAUENSSCHUTZ VERWIRKUNG WIEDERHERSTELLUNG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen:

· Art. 9 BV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II lit. a VRG § 7 Abs. IV VRG Art. 662 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3