Appeal Regarding Retroactive Woodpile Permit and Setback Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal challenging a retroactive building permit granted for a woodpile. The court upheld the lower authority's decision to limit the permit review to the structure defined in the original application, despite potential other unpermitted structures on the property, and confirmed that the woodpile itself did not qualify as a "building." Furthermore, the court reasoned that whether classified as a fence or a storage area under relevant planning law, the woodpile did not constitute a public-law relevant setback violation, and rejected the appellant's late and unsubstantiated arguments raised in the reply brief, ultimately dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
Amtlichnachträgliche Baubewilligung | [Nachträgliche Baubewilligung betreffend einen Holzstapel.] Der Umstand, dass sich die Baubehörde bei ihrer im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens auf den durch den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Baugesuch definierten Gegenstand beschränkte, ist nicht zu beanstanden, auch wenn auf dem Grundstück allenfalls noch weitere bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bestehen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht insoweit auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (E. 2). Der streitbetroffene Holzstapel, der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens war, ist nicht als Gebäude zu qualifizieren (E. 4.2). Gleichviel, ob er als Einfriedigung (§ 309 Abs. 1 lit. h PBG) oder als Lagerplatz (§ 309 Abs. 1 lit. i PBG) zu qualifizieren ist, liegt keine öffentlich-rechtlich relevante Abstandsverletzung vor (E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rekursreplik, mit denen sie die fehlende Bewilligungsfähigkeit des Holzstapels begründen wollte, zu Recht als verspätet erachtet. Sie erweisen sich auch als nicht substanziiert (E. 4.3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court cited this provision in its reasoning to classify the wooden stack as a type of enclosure, which is relevant to the final finding that no relevant distance violation occurred.
The court cited this provision in its reasoning to classify the wooden stack as a storage area, which is relevant to the final finding that no relevant distance violation occurred.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00765
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216316&W10_KEY=13317082&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00765 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Baubewilligung · [Nachträgliche Baubewilligung betreffend einen Holzstapel.] Der Umstand, dass sich die Baubehörde bei ihrer im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens auf den durch den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Baugesuch definierten Gegenstand beschränkte, ist nicht zu beanstanden, auch wenn auf dem Grundstück allenfalls noch weitere bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bestehen.
Die Vorinstanz ist damit zu Recht insoweit auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (E. 2). Der streitbetroffene Holzstapel, der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens war, ist nicht als Gebäude zu qualifizieren (E. 4.2). Gleichviel, ob er als Einfriedigung (§ 309 Abs. 1 lit. h PBG) oder als Lagerplatz (§ 309 Abs. 1 lit. i PBG) zu qualifizieren ist, liegt keine öffentlich-rechtlich relevante Abstandsverletzung vor (E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rekursreplik, mit denen sie die fehlende Bewilligungsfähigkeit des Holzstapels begründen wollte, zu Recht als verspätet erachtet.
Sie erweisen sich auch als nicht substanziiert (E. 4.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEBÄUDEBEGRIFF HOLZSTAPEL LAGERPLATZ NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3