Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00760 • VG ZH VB.2015.00760 KI-generiert

Welfare Benefit Reduction Upheld Due to Insufficient Housing Search Documentation

Geschäftsnummer VB.2015.00760
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the reduction of welfare benefits based on excessive housing costs that exceeded the communal maximum rent allowance, affirming that the requirement for the recipient to seek less expensive accommodation was lawful, even considering their personal circumstances, because the recipient failed to provide evidence of concrete, unsuccessful housing search efforts as mandated. The court reasoned that the reduction was justified due to the lack of documentation demonstrating required search activity, and therefore dismissed the claim regarding the violation of the right to be heard, as the core issue—the failure to search—validated the reduction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 3). Die Mietzinskosten des Beschwerdeführers übersteigen das kommunale Mietzinsmaximum. Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als rechtmässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist (E. 6.2). Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine Wohnungssuche ein. Insbesondere wies er auch keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nach. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie zu verfahren gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer monatlich zwar Bewerbungen für eine günstigere Wohnung eingereicht, jedoch nicht in der verlangten Anzahl von acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (E. 6.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Recht auf Wohnung Leistungskürzung Beweislosigkeit Wohnkosten Einstellung der Sozialhilfe Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, but since the final orders are not visible, and no specific grounds for the final decision (abweisung/rejection) are explicitly linked to it in the dispositive section (which is missing here), it cannot be included based on the strict rule requiring citation in the dispositive.

§ 21 SHG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, but since the final orders are not visible, and no specific grounds for the final decision (abweisung/rejection) are explicitly linked to it in the dispositive section (which is missing here), it cannot be included based on the strict rule requiring citation in the dispositive.

§ 24 Abs. I SHG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, but since the final orders are not visible, and no specific grounds for the final decision (abweisung/rejection) are explicitly linked to it in the dispositive section (which is missing here), it cannot be included based on the strict rule requiring citation in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00760

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00760 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 3). Die Mietzinskosten des Beschwerdeführers übersteigen das kommunale Mietzinsmaximum.

Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als rechtmässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist (E. 6.2). Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine Wohnungssuche ein. Insbesondere wies er auch keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nach. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie zu verfahren gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer monatlich zwar Bewerbungen für eine günstigere Wohnung eingereicht, jedoch nicht in der verlangten Anzahl von acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (E. 6.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFLAGE KÜRZUNG MIETZINS MIETZINSMAXIMUM MIETZINSRICHTLINIEN RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFE SUCHBEMÜHUNGEN UNTERSTÜTZUNGSBUDGET WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 21 SHG § 24 Abs. I SHG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3