Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00759 • VG ZH VB.2015.00759 KI-generiert

Commercial Register Correction Appeal Regarding Asset Valuation Discrepancy

Geschäftsnummer VB.2015.00759
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal challenging the subsequent modification of a commercial register entry concerning an asset transfer agreement, where the appellant company sought to amend the entry after a different valuation of assets was applied in tax proceedings. The court left open the question of whether such an entry based on a flawed transfer agreement could be retrospectively corrected, but ultimately ruled that a prerequisite for any subsequent correction is an initial error in the entry, which was not established merely because the asset values differed between the agreement and the tax valuation. Furthermore, the appealing joint-stock company lacked a legitimate interest in the subsequent change, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Änderung des Handelsregistereintrags | [Nachträgliche Abänderung eines Handelsregistereintrags betreffend einen Vermögensübertragungsvertrag] Offengelassen, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt (E. 1.2). Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 2). Offengelassen, ob ein auf einer mängelbehafteten Vermögensübertragung beruhender Handelsregistereintrag nachträglich korrigiert werden könnte (E. 3.1). Die nachträgliche Korrektur der im Handelsregister eingetragenen Vermögensübertragung setzte jedenfalls voraus, dass der Eintrag ursprünglich fehlerhaft gewesen wäre. Im Umstand, dass den Aktiven im Steuerverfahren ein anderer Wert beigemessen wurde, als dies die Parteien im Vermögensübertragungsvertrag getan hatten, ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken (E. 3.2). Der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft fehlte es darüber hinaus an einem schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Änderung (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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Handelsregister Schätzungsverfahren AG = Aktiengesellschaft Vermögensübertragung Kanzleiversehen Handelsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' (Legal norms) and is related to the core subject matter of the decision regarding the change of the commercial register entry.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00759

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00759 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Änderung des Handelsregistereintrags · [Nachträgliche Abänderung eines Handelsregistereintrags betreffend einen Vermögensübertragungsvertrag] Offengelassen, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt (E. 1.2). Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 2). Offengelassen, ob ein auf einer mängelbehafteten Vermögensübertragung beruhender Handelsregistereintrag nachträglich korrigiert werden könnte (E. 3.1).

Die nachträgliche Korrektur der im Handelsregister eingetragenen Vermögensübertragung setzte jedenfalls voraus, dass der Eintrag ursprünglich fehlerhaft gewesen wäre. Im Umstand, dass den Aktiven im Steuerverfahren ein anderer Wert beigemessen wurde, als dies die Parteien im Vermögensübertragungsvertrag getan hatten, ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken (E. 3.2). Der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft fehlte es darüber hinaus an einem schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Änderung (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

· --- · Stichworte: · HANDELSREGISTER HANDELSREGISTEREINTRAG KORREKTUR MÄNGELBEHEBUNG VERMÖGENSÜBERTRAGUNGSVERTRAG · Rechtsnormen: · Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1