Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00757 • VG ZH VB.2015.00757 KI-generiert

Public Tender Compensation Model Evaluation Improper

Geschäftsnummer VB.2015.00757
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a public tender for insurance broker and agent services where two distinct compensation models were available: either an hourly rate based on effort or allowing the broker to retain some or all commissions. The court found that separately evaluating and scoring these two distinct compensation models was inappropriate because the true economic viability of the offers could only be assessed through a holistic evaluation of all price-related award criteria. Consequently, the court deemed the pricing evaluation method stipulated in the tender documents inadmissible, ordering the termination of the submission procedure and its return to the awarding authority for re-tender.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Zuschlagskriterien. Preisspanne. Makler- und Brokerdienstleistungen für Versicherungen. Für Makler- bzw. Brokerdienstleisungen für Versicherungen stehen zwei verschiedene Entschädigungsmodelle zur Verfügung. Entweder können diese Dienstleistungen zu einem bestimmten Stundenansatz nach Aufwand entschädigt werden; oder es wird vorgesehen, dass der Makler bzw. Broker die Courtagen (teilweise) für sich behält. Eine separate Bewertung der Entschädigungsmodelle mit separater Punktvergabe pro Modell erweist sich nicht als sinnvoll. Die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote ist nur durch eine gesamthafte Beurteilung der preisbezogenen Zuschlagskriterien möglich (E. 3.4.4). Die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Preisbewertung erweist sich als unzulässig. Das Submissionsverfahren ist abzubrechen und zur Neuausschreibung an die Vergabebehörde zurückzuweisen (E. 4.). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Einreichung der Angebote Versicherungsentschädigung Wirtschaftliche Bewertung Auskündung von Abschlussbedingungen Zuschlagskriterien missbräuchliche Geschäftsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB
Cited in the context of the legal norms governing the decision.
§ 33 SubmV
Cited in the context of the legal norms governing the decision.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB

Cited in the context of the legal norms governing the decision.

§ 33 SubmV

Cited in the context of the legal norms governing the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00757

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00757 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zuschlagskriterien. Preisspanne. Makler- und Brokerdienstleistungen für Versicherungen.

Für Makler- bzw. Brokerdienstleisungen für Versicherungen stehen zwei verschiedene Entschädigungsmodelle zur Verfügung. Entweder können diese Dienstleistungen zu einem bestimmten Stundenansatz nach Aufwand entschädigt werden; oder es wird vorgesehen, dass der Makler bzw. Broker die Courtagen (teilweise) für sich behält. Eine separate Bewertung der Entschädigungsmodelle mit separater Punktvergabe pro Modell erweist sich nicht als sinnvoll. Die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote ist nur durch eine gesamthafte Beurteilung der preisbezogenen Zuschlagskriterien möglich (E. 3.4.4). Die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Preisbewertung erweist sich als unzulässig. Das Submissionsverfahren ist abzubrechen und zur Neuausschreibung an die Vergabebehörde zurückzuweisen (E. 4.). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BROKER PREISBEWERTUNG PREISSPANNE SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3