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VB.2015.00747 • VG ZH VB.2015.00747 KI-generiert

Jurisdiction for Execution of Article 61 Swiss Criminal Code Measures: Juvenile vs. Adult Justice

Geschäftsnummer VB.2015.00747
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the jurisdiction for executing a measure imposed under Article 61 of the Swiss Criminal Code for offenders transitioning from juvenile to adult justice. The appellant argued that the juvenile prosecutor's office should be responsible, citing Article 42(1) of the Juvenile Criminal Procedure Code and claiming the cantonal regulation conflicted with federal law. The court, applying various interpretation methods, concluded that Article 42(1) of the Juvenile Criminal Procedure Code only applies to protective measures under the Juvenile Justice Act and not to measures under the Criminal Code. Furthermore, the court found that the cantonal regulation, which assigns responsibility for executing criminal code measures to a specialized adult justice department, does not violate federal law, as this department possesses the necessary expertise. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahme nach Art. 61 StGB | Zuständigkeit für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB bei Übergangstätern gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG (akzessorische Normenkontrolle). Für den Beschwerdeführer, ein Übergangstäter nach Art. 3 Abs. 2 JStG, wurde vom Jugendgericht eine Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet, worauf das Amt für Justizvollzug (JUV), Abteilung Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene, einen Vollzugsbefehl erliess. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, aufgrund Art. 42 Abs. 1 JStPO sei die Jugendanwaltschaft für den Vollzug der Massnahme zuständig und die gesetzliche Vollzugsregelung des Kantons Zürich (§ 33 Abs. 1 StJVG) widerspreche dem Bundesrecht. Gesetzliche Grundlagen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen bzw. Schutzmassnahmen gemäss JStG (E. 3). Auslegung von Art. 42 Abs. 1 JStPO in Anwendung des Methodenpluralismus (E. 5). Die wortgetreue Auslegung führt zum Schluss, dass unter Art. 42 Abs. 1 JStPO nur Schutzmassnahmen gemäss JStG fallen (E. 5.3). Den Materialien lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut umzustossen vermögen (E. 5.4-5). Die teleologische Auslegung führt zu dem Zweck der Bestimmung, dass verhindert werden soll, dass die Vollzugszuständigkeit einer Behörde übertragen wird, welche über wenig Fachkompetenz verfügt. Das JUV verfügt über eine auf junge Erwachsene spezialisierte Abteilung, weshalb das nötige Fachwissen gegeben ist (E. 5.8). Die Regelung des Kantons Zürich gemäss § 33 Abs. 1 StJVG, wonach die Jugendanwaltschaft für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen, nicht aber StGB-Massnahmen zuständig ist, verstösst nicht gegen Art. 42 Abs. 1 JStPO (E. 5.12). Abweisung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Strafprozessordnung Kompetenzkonflikt Strafmündigkeit Straf- und Massnahmenvollzug Auslegung des Rechts E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 JStPO

This provision was interpreted to determine the authority responsible for the execution of a measure under Art. 61 StGB for 'transition offenders'.

Art. 61 StGB

This article concerns the measure that was ordered and whose execution was disputed.

§ 33 Abs. 1 StJVG

This cantonal provision was examined to see if it conflicted with federal law (Art. 42 Abs. 1 JStPO) regarding the execution of measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00747

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00747 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 21.09.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Massnahme nach Art. 61 StGB · Zuständigkeit für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB bei Übergangstätern gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG (akzessorische Normenkontrolle). Für den Beschwerdeführer, ein Übergangstäter nach Art. 3 Abs. 2 JStG, wurde vom Jugendgericht eine Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet, worauf das Amt für Justizvollzug (JUV), Abteilung Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene, einen Vollzugsbefehl erliess.

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, aufgrund Art. 42 Abs. 1 JStPO sei die Jugendanwaltschaft für den Vollzug der Massnahme zuständig und die gesetzliche Vollzugsregelung des Kantons Zürich (§ 33 Abs. 1 StJVG) widerspreche dem Bundesrecht. Gesetzliche Grundlagen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen bzw. Schutzmassnahmen gemäss JStG (E. 3). Auslegung von Art. 42 Abs. 1 JStPO in Anwendung des Methodenpluralismus (E. 5). Die wortgetreue Auslegung führt zum Schluss, dass unter Art. 42 Abs. 1 JStPO nur Schutzmassnahmen gemäss JStG fallen (E. 5.3).

Den Materialien lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut umzustossen vermögen (E. 5.4-5). Die teleologische Auslegung führt zu dem Zweck der Bestimmung, dass verhindert werden soll, dass die Vollzugszuständigkeit einer Behörde übertragen wird, welche über wenig Fachkompetenz verfügt. Das JUV verfügt über eine auf junge Erwachsene spezialisierte Abteilung, weshalb das nötige Fachwissen gegeben ist (E. 5.8). Die Regelung des Kantons Zürich gemäss § 33 Abs. 1 StJVG, wonach die Jugendanwaltschaft für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen, nicht aber StGB-Massnahmen zuständig ist, verstösst nicht gegen Art. 42 Abs. 1 JStPO (E. 5.12).

Abweisung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSLEGUNG AUSLEGUNGSMETHODEN BUNDESRECHT ERWACHSENE JUGENDANWALTSCHAFT JUGENDKRIMINALITÄT JUGENDSTRAFPROZESSORDNUNG JUGENDSTRAFRECHT JUNGE ERWACHSENE JUSTIZVOLLZUG MASSNAHME MASSNAHMEN METHODENPLURALISMUS SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN STRAFRECHT STRAFVOLLZUG STRAFVOLLZUGSBEHÖRDE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 123 Abs. 1 BV Art. 1 JStPO Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO Art. 42 Abs. 1 JStPO § 5 lit. a JVV § 8 Abs. 1 lit. a JVV Art. 49 Abs. 2 StGB Art. 61 StGB § 14 Abs. 2 StJVG § 33 Abs. 1 StJVG § 439 Abs. 1 StPO · Publikationen:

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