Foreign Student Tuition Fees and Residency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertForeign students who did not reside in Switzerland or Liechtenstein at the time they obtained their university entrance qualification must pay higher tuition fees. The court determined that the applicant had not established Swiss residency at the time of obtaining his German high school diploma, even though he had registered his address in Zurich shortly before receiving it, as the residency was established solely for the purpose of attending university.
Legislator-Regeste
AmtlichStudiengebühr für ausländische Studierende | Studiengebühren für ausländische Studierende; Wohnsitz bei Erlangung des Hochschulzulassungsausweises. Ausländische Studierende, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, müssen eine höhere Studiengebühr bezahlen. Ob bei Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ein schweizerischer Wohnsitz bestand, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei insbesondere massgebend ist, ob der schweizerische Wohnsitz erst im Hinblick auf das geplante Studium begründet wurde oder ein solcher bereits bei Erlangung der Hochschulreife bestand. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bei Erlangung der Hochschulreife seinen Wohnsitz noch in Deutschland; dass er sein Abiturzeugnis erst drei Tage nach schriftenpolizeilicher Anmeldung in Zürich erhalten hat, ändert daran nichts (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hatte auch am Ausstellungstag des Abiturzeugnisses keinen Wohnsitz in der Schweiz (E. 3.3). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is the legal basis for the decision to impose higher tuition fees on foreign students who did not have their residence in Switzerland or Liechtenstein at the time of obtaining their university entrance qualification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00739
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00739 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.06.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Studiengebühr für ausländische Studierende · Studiengebühren für ausländische Studierende; Wohnsitz bei Erlangung des Hochschulzulassungsausweises. Ausländische Studierende, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, müssen eine höhere Studiengebühr bezahlen.
Ob bei Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ein schweizerischer Wohnsitz bestand, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei insbesondere massgebend ist, ob der schweizerische Wohnsitz erst im Hinblick auf das geplante Studium begründet wurde oder ein solcher bereits bei Erlangung der Hochschulreife bestand. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bei Erlangung der Hochschulreife seinen Wohnsitz noch in Deutschland; dass er sein Abiturzeugnis erst drei Tage nach schriftenpolizeilicher Anmeldung in Zürich erhalten hat, ändert daran nichts (E. 3.2).
Der Beschwerdeführer hatte auch am Ausstellungstag des Abiturzeugnisses keinen Wohnsitz in der Schweiz (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDISCHE AUSBILDUNG AUSLÄNDISCHER WOHNSITZ STUDIENGEBÜHREN WOHNSITZ WOHNSITZ IM AUSLAND · Rechtsnormen: · § 42 Abs. 1 UniversitätsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2