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VB.2015.00738 • VG ZH VB.2015.00738 KI-generiert

Residency Permit Revocation Appeal: Attempted Homicide Conviction vs. Long-Term Integration

Geschäftsnummer VB.2015.00738
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered the appeal against the revocation of a residency permit based on criminal conviction for attempted intentional homicide committed in excess of legitimate self-defense, resulting in a three-year prison sentence. The court reasoned that while the serious violent offense indicated significant migration-related culpability, this was mitigated by the specific context of acting in excess of self-defense and it being the individual's first and only conviction, leading to a categorization of medium culpability. Counterbalancing this were strong private interests: the appellant had lived in the country for over 19 years, was well-integrated economically, linguistically, and socially, and maintained close family ties with his spouse and children; ultimately, the personal interest in remaining in Switzerland outweighed the moderate public interest in deportation, rendering the revocation contrary to domestic and convention law regarding family life.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit: Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess. Das Staatssekretariat für Migration führt Beschwerde. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Deliktart (Gewaltdelikt) grundsätzlich noch erschwert wird. Das Verschulden wird jedoch dadurch gemindert, dass die Tat in einem Notwehrexzess begangen wurde sowie dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des Beschwerdegegners handelt (E. 4.2.4). Daher ist auch das generalpräventive Interesse an seiner Wegweisung als nicht sehr hoch einzuschätzen (E. 4.2.5). Insgesamt ist das migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich anzusetzen (E. 4.3). Demgegenüber bestehen gewichtige private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer lebt seit über 19 Jahren in der Schweiz und pflegt hier eine familiäre, intakte und schützenswerte Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er ist sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher als auch in sozialer Hinsicht bestens integriert (E. 5.2) Auch wenn die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar erscheint, überwiegt in Abwägung zum nicht erheblichen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung sein persönliches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Im Übrigen erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner familiären Beziehungen auch als bundes- oder konventionsrechtswidrig (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug versuchte vorsätzliche Tötung Familienwegweisung strafbare Handlung enge persönliche Beziehungen Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. b AuG
· --- · Stichworte: · GEWALTDELIKT NOTWEHR NOTWEHREXZESS STRAFFÄLLIGKEIT TÖTUNGSDELIKT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art.
Art. 63I lit. a AuG
b AuG Art. 63I lit. a AuG Art.
Art. 96 AuG
Art. 121 BV
Art. 2 EMRK
Art. 8 EMRK
2 EMRK Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00738

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00738 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit: Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess. Das Staatssekretariat für Migration führt Beschwerde.

Die Freiheitsstrafe von drei Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Deliktart (Gewaltdelikt) grundsätzlich noch erschwert wird. Das Verschulden wird jedoch dadurch gemindert, dass die Tat in einem Notwehrexzess begangen wurde sowie dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des Beschwerdegegners handelt (E. 4.2.4). Daher ist auch das generalpräventive Interesse an seiner Wegweisung als nicht sehr hoch einzuschätzen (E. 4.2.5). Insgesamt ist das migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich anzusetzen (E. 4.3).

Demgegenüber bestehen gewichtige private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer lebt seit über 19 Jahren in der Schweiz und pflegt hier eine familiäre, intakte und schützenswerte Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er ist sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher als auch in sozialer Hinsicht bestens integriert (E. 5.2)

Auch wenn die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar erscheint, überwiegt in Abwägung zum nicht erheblichen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung sein persönliches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Im Übrigen erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner familiären Beziehungen auch als bundes- oder konventionsrechtswidrig (E. 5.4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEWALTDELIKT NOTWEHR NOTWEHREXZESS STRAFFÄLLIGKEIT TÖTUNGSDELIKT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63I lit. a AuG Art. 96 AuG Art. 121 BV Art. 2 EMRK Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2